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F&E-Dienstleistung

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (gemäß Ausnahmetatbestand § 10 Z 13 Bundesvergabegesetz 2006) sind definiert durch die Erfüllung eines vorgegebenen Ausschreibungsinhaltes in einem bestimmten Zeitraum. Die Leistung ist in geteilten Rechten durch den Bewerber / Bewerbergemeinschaft und durch den Auftraggeber (Bundesministerium) zu verwerten. Allgemein gelten Dienstleistungen als F&E Dienstleistungen, wenn sie darauf ausgerichtet sind, neue Erkenntnisse zu gewinnen, unabhängig davon, ob es sich im Einzelnen um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung handelt.

Ziel der zu erbringenden F&E Dienstleistungen ist die Generierung neuen Wissens unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Demnach können etwa routinehafte Datenauswertungen, die nicht auf die neuartige Beschreibung ihres Gegenstands abzielen, nicht als F&E Dienstleistung qualifiziert werden.

F&E Dienstleistungen werden mit folgendem Ziel ausgeschrieben:

Um neue Kenntnisse zu gewinnen, unabhängig davon, ob es sich um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung handelt (z.B. auch um Prototypen oder Pilotprojekte zu entwickeln).

Nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen und somit nicht als F&E Dienstleistung zu qualifizieren sind:

  1. Kommerzielle Entwicklungsstrategien
  2. Serienanfertigungen
  3. Nachweise der Marktfähigkeit
  4. Dienstleistungen, die z.B. überwiegend folgendes beinhalten… (Unternehmensberatungsleistungen, Architekturleistungen, Bau- und Lieferaufträge oder ähnliches)
  5. Dienstleistungen, die überwiegend die Organisation einer Veranstaltung beinhalten

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aufgrund des Überwiegenheitsprinzips die F&E-Dienstleistung im Vordergrund stehen muss.

Jedes einzelne Anbot wird einer Einzelfallprüfung unterzogen bezüglich seiner Qualifikation als F&E Dienstleistung.

F&E Dienstleistungen werden von einem Bewerber oder mehreren Teilnehmer einer Bewerbergemeinschaft eingereicht. Die Zusammenarbeit mehrerer Bewerber in einem gemeinsamen Vorhaben sind möglich um die Ziele der Ausschreibung bestmöglich zu erreichen.

Die maximale Laufzeit eines Vorhabens als F&E Dienstleistung ist entsprechend des geforderten Leistungsinhaltes im Ausschreibungsleitfaden definiert. Die Gesamtkosten und die Laufzeit des Vorhabens sind in angemessener Weise entsprechend der vorgegebenen Leistungsinhalte der Ausschreibung vom Bewerber zu definieren, wenn nicht anders in der Ausschreibungsankündigung spezifiziert.