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Kooperationsprojekte im Basisprogramm

In vielen Fällen sind Kooperationen bei der Durchführung eines FuEuI Vorhabens Voraussetzung für die Erreichung der Projektziele. Grundsätzlich ist zwischen Kooperationen zwischen Unternehmen und Kooperationen von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen zu unterscheiden.

1. Kooperationen mit Forschungseinrichtungen (Universitäten, FHs, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen)

Bei der Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen (Universitäten, FHs, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) sind zwei Antragsvarianten möglich:

a) Vergabe eines Subauftrags an die Forschungseinrichtung. Die Zusammenarbeit und die Rechte sind frei gestaltbar. Ein Angebot ist dem Kostenplan bezufügen (PDF-upload im eCall), die Kosten sind der Kategorie "Leistungen Dritter" zuzuordnen. Bei dieser Variante ist eine Anhebung der Förderungsobergrenze nicht möglich.

b) Durchführung als Forschungskooperation:

  • Die Forschungseinrichtung ist in die Projektplanung zu integrieren. Dies erfolgt, in dem ein gemeinsamer Arbeitsplan erstellt wird, wobei im Detail je Arbeitspaket anzugeben ist, welche Arbeiten von der Forschungseinrichtung durchgeführt werden.
  • Die Kosten der Forschungseinrichtung sind entsprechend der FFG Kostenplanvorlage in einem eigenen Kostenplan darzustellen (pdf-upload im eCall als weiterer Anhang). Darüber hinaus sind die Gesamtkosten der Forschungseinrichtung im Projektkostenplan des Antrag stellenden Unternehmens unter "Leistungen Dritter" anzuführen.
  • Über die Regelung der Zusammenarbeit und der Verwertung der Ergebnisse des Forschungsprojekts ist der FFG vor Auszahlung der ersten Rate eine Kooperationsvereinbarung vorzulegen, welche von allen Partnern zu unterschreiben ist. Darin muss festgehalten werden, dass die Forschungseinrichtung das Recht erhält, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen und weiter zu verwenden, soweit diese von der Forschungseinrichtung durchgeführt wurden.
  • Der Förderungsvertrag wird von der FFG ausschließlich mit dem Unternehmen abgeschlossen. Der Kooperationsvertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung ist der FFG vor Auszahlung der 1. Rate vorzulegen.
  • Ist der Kostenanteil der Forschungseinrichtung >10% der Gesamtkosten und sind die oben geannten Bedingungen einer Forschungskooperation erfüllt, kann der maximal mögliche Barwert laut EU-Regeln um 15% erhöht werden. Dadurch ist in Verbindung mit Bundesländer-Förderungen eine höhere Förderung möglich.
     

Im eCall ist unter "Forschungskooperation" anzugeben, für welche der beiden Varianten man sich entscheidet. Als Programmlinie ist "Basisprogramme Einzelprojekt" auszuwählen.

2. Unternehmenskooperation

Werden Forschungsprojekte von zwei oder mehreren Unternehmen gemeinsam durchgeführt, ist eine Einreichung als Unternehmenskooperation möglich. Dabei stellt jeder Partner seine Kosten getrennt dar und erhält einen eigenen Förderungsvertrag. Jeder Partner ist für die Ausfinanzierung seines Projektanteils eigenverantwortlich und ist in der Regel auch Inhaber der Rechte der von ihm erarbeiteten Ergebnisse. Die Beantragung, Projektplanung und das Berichtswesen erfolgen gemeinsam.

Über die Regelung der Zusammenarbeit und der Verwertung der Ergebnisse des Forschungsprojekts ist der FFG vor Auszahlung der ersten Rate eine Kooperationsvereinbarung vorzulegen, welche von allen Partnern zu unterschreiben ist.

Die Beantragung einer Unternehmenskooperation kann im eCall als Unternehmeskooperation erfolgen. Auch bei Unternehmenskooperationen kann eine Kooperation mit Forschungseinrichtungen eingegangen werden. Die Kosten der Forschungseinrichtung müssen einem der Partner zugeordnet werden.


Erläuterungen zur maxinmal möglichen Förderung laut EU-Rahmen

In dem seit 1.1.2007 gültigen EU-Gemeinschaftsrahmen werden die aus Wettbewerbsgründen maximal zulässigen Barwertobergrenzen für Förderungen geregelt. Die für Einzelprojekte geltenden Höchstwerte von 25% (MU: 35%, KU: 45%) werden dabei um 15% erhöht, wenn die Kooperationen folgende Bedingungen erfüllen:

zu 1.) Kooperation mit Forschungseinrichtungen
Für eine Anerkennung im Sinne des EU-Gemeinschaftsrahmens darf die Forschungseinrichtungen nicht als Subauftragnehmer in das Projekt eingebunden werden. Es ist ein Publikationsrecht zu garantieren, über dessen praktische Handhabung mit Blick auf eine "Neuheitsschädlichkeit" z. B. bei der beabsichtigten Anmeldung eines Patents am besten vorab Einvernehmen erzielt wird.

zu 2.) Unternehmenskooperation
Kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70 % der förderbaren Kosten tragen. Bei Großunternehmen kann der Bonus nur bei Kooperation mit einem KMU oder bei grenzüberschreitenden Kooperationen gewährt werden.

Diese Möglichkeiten sind vor allem für Unternehmen, welche die KMU-Grenzen der EU überschreiten, in Verbindung mit der Anschlussfinanzierung der Bundesländer von Bedeutung. Für kleine und mittlere Unternehmen, ist eine Erhöhung des maximalen möglichen Barwertes aufgrund der geltenden Grenzen von 35 % bzw. 45 % von geringerer Relevanz.