EFRE Förderungsmittel in Anspruch nehmen
Informationen zu den einzelnen operationellen Programmen erhalten Sie auf den Homepages der mit den Programmen betrauten Verwaltungsbehörden - Phasing-Out Burgenland bzw. Regionale Wettbewerbsfähigkeit 2007-13 in den übrigen Bundesländern:
Inanspruchnahme von EFRE-Mitteln – Konsequenzen
Die Beantragung von EFRE-Mitteln erfolgt im Förderungsansuchen im Rahmen der elektronischen Antragstellung (https://ecall.ffg.at). Das Team der FFG Basisprogramme prüft beantragte Projekte hinsichtlich ihrer Eignung auf EFRE-Kofinanzierung und steht für Fragen gerne zur Verfügung.
Auch wenn keine EFRE-Mittel beantragt werden, ist bei Erfüllung der entsprechenden Förderungskriterien in den operationellen Programmen eine EFRE-Kofinanzierung möglich.
Bei der Inanspruchnahme von EFRE-Mitteln sind zusätzlich zu den Förderungsrichtlinien der FFG die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Kommission sowie allfällige subsidiäre nationale Vorschriften - insbesondere im Bereich der Förderfähigkeit von Projektkosten - zu beachten:
Publizität:
Wer Förderungen von der Europäischen Union erhält, ist verpflichtet, diese zu erwähnen, insbesondere bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für ein aus EFRE-Mitteln gefördertes Projekt ( -> Informationen).
Zusätzlich besteht für die im Zuge der Förderungsabwicklung involvierten Förderstellen/Behörden die Verpflichtung, die Empfänger von EFRE-Mittel an die Europäische Kommission zu melden, wobei die Förderdaten jedes Projektes veröffentlicht werden. Weitere Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit werden von den Verwaltungsbehörden in den Bundesländern durchgeführt. Die FFG wird ohne Einverständnis der FörderungsnehmerInnen keine sensitiven Projektdaten veröffentlichen!
Förderungsfähigkeit von Kosten:
Da bei Projekten mit EFRE-Kofinanzierung i. d. R. tatsächlich getätigte Ausgaben förderfähig sind, können Kosten aus Kostenrechnungssystemen (z. B. SAP) vielfach nicht für Projektabrechnungen herangezogen werden. Erfahrungen der FFG aus Finanzkontrollen der EFRE-Prüfbehörde haben gezeigt, dass einige Kostenarten aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes der FörderungsnehmerInnen für deren Belegung bzw. aufgrund des hohen Prüfaufwandes seitens der FFG von vornherein von einer EFRE-Kofinanzierung auszunehmen sind (z. B. Fertigungskosten, Kosten für Prototypen, etc.). Bei der Geltendmachung von Projektkosten ist daher folgendes zu beachten:
Personalkosten:
Regelung für Förderungszusagen bis September 2010:
Förderbar sind ausschließlich die im Förderungszeitraum tatsächlich getätigten Lohn- und Gehaltskosten sowie lohn- und gehaltsabhängigen Abgaben. Sonstige Zahlungen oder geldwerte Leistungen für Personal sind nur dann zuschussfähig, wenn sie gesetzlich, kollektivvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung generell und rechtverbindlich vorgesehen sind. Stundenteiler bei einer Stundensatzberechnung sind die tatsächlichen Anwesenheitsstunden (exkl. Krankenstand, Urlaub, etc.) der MitarbeiterInnen. Eine Stundensatzkalkulation aufgrund von Durchschnittssätzen (z. B. Stundenteiler 1.680 h) ist nicht möglich. Gemeinkosten werden nicht EFRE-kofinanziert! Personalkosten von MitarbeiterInnen, die nach dem Gesellschafter-Stundensatz abzurechnen haben (dzt. € 35,--) werden nur in Ausnahmefällen kofinanziert!
Regelung für Förderungszusagen ab Oktober 2010:
Die FFG überbindet allen EFRE-FörderungsnehmerInnen die in den ab 17.09.2010 geltenden nationalen Förderfähigkeitsregeln für den EFRE enthaltenen vereinfachten Bestimmungen zur Personalkostenabrechnung (Pauschalansatz von 30% lohn- und gehaltsabhängiger Dienstgeberabgaben, Stundenteiler 1.800 bzw. 1980 Jahresstunden). Ein Pauschalansatz von 20% Personalgemeinkosten ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich.
Weiters ist die Geltendmachung einer nachweislich aufgewendeten unbezahlten Arbeitsleistung selbständig Erwerbstätiger in einem Jahresausmaß von 900 Stunden á € 30,-- möglich.
Kosten für F&E-Infrastruktur (AfA), Kosten für Leistungen Dritter, Materialkosten
Kosten können bei direkt dem Projekt zurechenbaren Rechnungen nur dann anerkannt werden, wenn das Datum der Lieferung/Leistung/Zahlung im Förderungszeitraum liegt.
Angebotene Rabatte/Skonti sind in Abzug zu bringen!
Leistungen von verbundenen Unternehmen:
Hier wird seitens der FFG die Angemessenheit der Ausgaben eingehend geprüft. Wird ein Vorhaben zu mehr als 50% aus öffentlichen Mitteln finanziert, sind Leistugen verbundener Unternehmen nur mit den Selbstkosten förderfähig.
Fertigungskosten:
Werden insbesondere bei sehr komplexen Fertigungsabläufen und den damit verbundenen komplexen Kalkulationsschemata für die Fertigungskosten (Produktionskostenstellen) nicht EFRE-kofinanziert.
Überprüfung der Projekte:
Neben der Überprüfung der Vorhaben durch die FFG sind Kontrollen durch die Verwaltungsbehörden der Operationellen Programme, durch die nationale Prüfbehörde des EFRE (Bundeskanzleramt), durch Vertreter der Europäischen Kommission sowie durch Vertreter des Europäischen Rechnungshofes möglich.
Aufbewahrungspflichten:
Sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege sind bis 31.12.2022 entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
Abrechnung von EFRE-kofinanzierten Projekten
Bei Projektabrechnungen sind ausschließlich die von der FFG vorgegebenen und im eCall implementierten Abrechnungsformulare zu verwenden.
- Abrechnungsformular für EFRE-kofinanzierte Projekte
- Ausfüllhilfe zum Abrechnungsformular für EFRE-kofinanzierte Projekte
Auszahlung von EFRE-Mitteln
Die Auszahlung von EFRE-Mitteln ist grundsätzlich erst nach erfolgter Deklarierung von Ausgaben (Abrechnungen) und deren Überprüfung durch die FFG vorgesehen.
Die erste Rate der EFRE-Mittel wird allerdings von der FFG aus nationalen Mitteln vorfinanziert, die Auszahlung erfolgt hier analog zur Auszahlung der übrigen Förderungsmittel. Die Auszahlung der zweiten Rate der EFRE-Mittel erfolgt erst nach der Endprüfung des Vorhabens durch die FFG.
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Tipp: Die beiden Datenblätter für Arbeitsplatzindikatoren und Umweltindikatoren müssen digital als offene Excel-Datei an efre@ffg.at und ferner firmenmäßig gezeichnet (mit Stempel und Unterschrift) im Original an die FFG geschickt werden. Für die Berichtslegung sind die EFRE-konformen Vorlagen (siehe Download zu verwenden. Vor allem das Abrechnungsformular für EFRE-konfinanzierte Projekte. Für die EFRE-konforme Berichtslegung von Zwischenbericht und Endbericht stehen verbindliche Vorlagen zur Verfügung.
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EU-Rechtsgrundlagen/nationale Bestimmungen
- Strukturfondsverordnung
- EFRE-Verordnung
- Durchführungsverordnung
- Subsidiäre nationale Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Österreich
- Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013