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FAQ: Innovationsscheck € 10.000,- (mit Selbstbehalt)

Diese Seite liefert Wissenswertes zum Programm Innovationsscheck Plus in Form von Fragen und Antworten. Für weiterführende Fragen stehen Ihnen kompetente MitarbeiterInnen unter der KMU-Hotline T +43 (0)5 77 55 - 5000 und innovationsscheck@ffg.at zur Verfügung.

Was ist ein Innovationsscheck Plus und an welche Zielgruppe richtet er sich?
Der Innovationsscheck Plus ist ein neues Förderinstrument der FFG für Klein- und Mittelunter­nehmen in Österreich. 

In welcher Höhe wird der Innovationsscheck Plus ausgestellt?
Der Innovationsscheck Plus wird in der Höhe von bis zu € 10.000,- ausgestellt. Die Förderquote beträgt 80 %. Um den € 10.000,- Innovationsscheck in voller Höhe nutzen zu können, sind Projektkosten in der Höhe von € 12.500,- erforderlich. Kosten unter € 12.500,- werden aliquot unterstützt. z. B. Projektkosten in der Höhe von € 10.000,- werden mit € 8.000,- gefördert (Förderquote 80 %). Eine Kombination der Scheckvarianten (€ 5.000,- ohne Selbstbehalt / € 10.000,- mit Selbstbehalt) bzw. ein Wechsel von einer auf die andere Variante ist nicht möglich. Bei vorsteuerabzugs­berechtigten Klein- und Mittelbetrieben wird die Umsatzsteuer nicht als Kostenfaktor angesetzt.

ACHTUNG: Auch bei Kosten in der Höhe von € 5.000,- oder weniger ist ein Wechsel auf die Scheck­variante €  5.000,- nicht möglich!

Welche Leistungen können mit dem Innovationsscheck Plus bezahlt werden?
a) Forschungsbasierte Ideenstudien (wie beispielsweise Konzeptentwicklungen, thematisch und technologisch offene bzw. auch nicht technologische Vor- und begleitende Studien, Vorarbeiten für technologische Problemlösungen) sowie Forschungsarbeiten zur Umsetzung innovativer Ideen
b) Vorbereitungsarbeiten für ein Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (inkl. Analysen zur Vollständigkeit von technischen Lösungsansätze sowie deren Ausarbeitung)
c) Entwicklung von neuartigen Algorithmen und Methoden
d) Vorbereitung und Einleitung von patentierbaren Entwicklungen
e) Unterstützung bei der Prototypenentwicklung (z.B. Wissenschaftliche Begleitung bei der Durchführung von Funktionstests und anschließenden Optimierungsarbeiten) 
f) Konzepte für technisches Innovationsmanagement (v.a. im Zusammenhang mit Analysen zum Innovationspotential des Unternehmens)

Wie oft kann der Innovationsscheck Plus bezogen werden?
Ein Unternehmen kann einen Innovationsscheck pro Jahr erhalten. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Scheckvarianten (€ 5.000,- ohne Selbstbehalt oder € 10.000,- mit Selbstbehalt (Förderquote 80 %). Eine Kombination beider Scheckvarianten sowie ein Wechsel von einer auf die andere Variante sind nicht möglich.

Wie lange ist der Innovationsscheck Plus gültig?
Der Innovationsscheck Plus gilt ein Jahr ab Ausstellungsdatum. Die Gültigkeit von Innovationsschecks kann nicht verlängert werden.

Welche Richtlinien gelten für das Programm „Innovationsscheck Plus“?
Es gelten Sonderrichtlinien zum „Innovationsscheck Plus“  (€ 10.000,- mit Selbstbehalt), die als Download in der aktuellen Version zur Verfügung stehen bzw. bei der FFG angefordert werden können.

Wo kann der Innovationsscheck Plus eingelöst werden?
Potenzielle Partner sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Fachhochschulen und Univer­sitäten. Hilfestellung bei der Suche nach dem geeigneten Forschungspartner bietet Ihnen die ForscherInnendatenbank sowie unsere Innovations­scheck-Hotline unter der Tel. 05 7755 – 5000.
Hinweis:Es darf in den letzten fünf Jahren keine Vertragsbeziehung im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes zwischen Antragsteller und der zu beauftragenden wissenschaftlichen Forschungseinrichtung bestanden haben. Eine Beantragung eines Innovationsschecks € 10.000,- mit der gleichen Forschungseinrichtung ist einmalig, in einem darauffolgenden Kalenderjahr, nach Abschluss eines Innovationsschecks € 5.000,- möglich.

Wie erfolgt der Umgang bei einer eventuellen Knappheit an Innovationsschecks Plus?
Sollte die Nachfrage die aufgelegte Stückanzahl an Innovationsschecks Plus überschreiten, so erfolgt die Vergabe nach dem „first come – first serve“ Prinzip.

Der Innovationsscheck Plus und „De minimis“?
Die EU-beihilfenrechtliche Basis für die Förderungsfähigkeit des Innovationsschecks Plus im Rahmen der gegenständlichen Sonderrichtlinie bildet die Verordnung (EG) Nr. 1998 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf  De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt Nr. 379 vom 28.12.2006, S 5-10), – gilt bis 31.12.2013.Als Obergrenze gelten dafür  € 200.000,-.

Wird die Umsatzsteuer gefördert?
Wenn Ihr Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat der Innovationsscheck Plus für Ihr KMU eine schuldbefreiende Wirkung bis maximal € 10.000,- für den Netto-Betrag (= exkl. Ust.) der Rechnung, die von der Forschungseinrichtung an Sie nach der Leistungserbringung gelegt wird. Wenn auf der Rechnung der Forschungseinrichtung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, so ist diese von Ihnen gesondert an die Forschungseinrichtung zu überweisen.
Wenn Ihr Unternehmen NICHT vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat der Innovationsscheck Plus für Ihr KMU eine schuldbefreiende Wirkung bis maximal € 10.000,- für den Brutto-Betrag (= inkl. Ust.) der Rechnung, die von der Forschungseinrichtung an Sie nach der Leistungserbringung gelegt wird. In diesem Fall ist auch die Umsatzsteuer im Ausmaß von 80 % förderbar. .