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Gesetzesnovelle bringt Klarstellung zu FFG-Förderungen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 wurde die steuerliche Behandlung von FFG-Förderungen durch den Gesetzgeber eindeutig klargestellt.

(1) Zuwendungen der FFG (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7 EStG) sind von der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG befreit.
Ebenfalls von der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) befreit sind Zuwendungen der FFG, die der Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben dienen, die zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 lit b) EStG bestimmt sind.
Begründung: Die "Zuwendungen" der FFG stammen aus "öffentlichen Mitteln" gemäß § 3 Abs. 4 Z. 3 EStG.

(2) Aufwendungen oder Ausgaben, soweit sie mit den genannten steuerbefreiten Zuwendungen der FFG in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 20 Abs. 2 EStG).
Beispiel: Die Zuwendung der FFG für die Anschaffung eines Forschungsgerätes beträgt € 1.000; die gesamten Anschaffungskosten (Investitionssumme) betragen € 5.000. Als Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung steht nur € 4.000 (€ 5.000 minus € 1.000 Zuwendung) zur Verfügung.

(3) Aufwendungen, die durch Zuwendungen der FFG gedeckt sind und daher im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind, können auch nicht in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4/4a/4b EStG einbezogen werden.