WZG - Anwendbarkeit, Methodik und Bericht

Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Hier finden Sie einen Überblick über den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes sowie über die Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten.

Sachlicher Anwendungsbereich

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz gilt für Websites und mobile Anwendungen

  1. des Bundes und von
  2. Einrichtungen, die
    1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
    2. nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
    3. zumindest teilrechtsfähig sind, und
    4. überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind, haben den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 3 zu entsprechen.

Es gilt nicht für

  1. Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
  2. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
  3. live übertragene zeitbasierte Medien;
  4. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
  5. Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
  6. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund 1. der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder 2. der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
  7. Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
  8. Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;  
  9. Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nachdem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
  10. Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 3 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Websites und mobile Anwendungen, die dem Bund zuordenbar sind, müssen laut der Richtlinie (EU) 2016/2102 ab einem gewissen Zeitpunkt barrierefrei sein, und zwar:

  • Websites, die vor dem 23 September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
  • Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020,
  • alle mobilen Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.

 

 

Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten

Es bestehen vereinheitlichte Vorgaben durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, C/2018/6560, ABl. L 256, 12.10.2018, S. 108–116.

Mit diesem Beschluss wird eine Methodik für die Überwachung der Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie die Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten unionsweit einheitlich festgelegt.

Die FFG richtet sich in ihrer Prüftätigkeit sowie in Hinblick auf die Berichtslegung nach den Vorgaben dieses Beschlusses. Hier geht es zum aktuellen Monitoring-Bericht.

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