Öffentliche Stellen sind angehalten, eine Barrierefreiheitserklärung auf ihren Websites bzw. in ihren mobilen Anwendungen zu veröffentlichen. Diese Erklärung informiert detailliert, umfassend und klar in einem barrierefrei zugänglichen Format über die digitale Barrierefreiheit des jeweiligen Angebots. Betreiber:innen überprüfen und aktualisieren sie regelmäßig, zumindest einmal jährlich.
Was enthält eine Barrierefreiheitserklärung?
In der Barrierefreiheitserklärung werden folgende Punkte angeführt und beantwortet:
- Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Wie barrierefrei ist diese Website/ mobile Anwendung? vollständig/teilweise/nicht - Nicht barrierefreie Inhalte (sofern vorhanden)
Welche Teile sind nicht barrierefrei zugänglich? Welche Gründe hat dieser Unzugänglichkeit? Gibt es vorgesehene, barrierefrei zugängliche Alternativen? - Angaben zur Erstellung der Barrierefreiheitserklärung
Wann wurde die Erklärung erstellt? Auf welcher Grundlage (Selbst-Check/Check durch Dritte)? - Feedback und Kontaktangaben
An wen in der öffentlichen Stelle kann sich eine Person wenden, wenn sie auf Barrieren stößt? - Durchsetzungsverfahren
An wen kann sich eine Person wenden, wenn sie nach der Kontaktaufnahme mit der öffentlichen Einrichtung kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt? Die FFG-Servicestelle ist Ansprechpartnerin für Nutzer:innen von Websites und mobilen Anwendungen des Bundes. Bei Websites und mobilen Anwendungen, die einem Bundesland zuordenbar sind, wendet man sich an die Beschwerdestelle in dem entsprechenden Bundesland
Mustererklärung
Hier finden Sie eine Mustererklärung für Websites und mobile Anwendungen des Bundes. Sie zeigt die vollständige Gliederung und umfasst alle verpflichtenden Inhalte. (Hinweis: In den Bundesländern bestehen jedoch andere Vorgaben bezüglich der Durchsetzungsverfahren.)
Von der Europäischen Kommission werden auch weitere (fakultative) Inhalte für die Barrierefreiheitserklärung vorgeschlagen, die Website-Betreiber:innen freiwillig aufnehmen können. Die ausführliche Mustererklärung der Europäischen Kommission inklusiver aller fakultativer Inhalte finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 im Abschnitt „Anhang“.
Wo wird die Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht?
Bei Websites ist die Barrierefreiheitserklärung auf der Startseite abrufbar. Zusätzlich kann sie über jede Unterseite erreichbar sein, etwa über einen Link in einer statischen Kopf- oder Fußzeile (vergleichbar mit Impressum oder Datenschutzerklärung).
Bei mobilen Anwendungen wird die Barrierefreiheitserklärung auf der Website des Rechtsträgers, der diese mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, veröffentlicht. Alternativ kann sie auch zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der mobilen Anwendung oder in der mobilen Anwendung selbst zur Verfügung gestellt werden.
Haben Sie noch Fragen?
Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung!
Team Digitale Barrierefreiheit der FFG
+ 43 (0) 57 755 7125
Auf unserer Seite „Digitales zugänglich machen“ finden Sie ein FAQ welches wir laufend mit Ihren Fragen und Antworten darauf erweitern.