Die Barrierefreiheitserklärung

Öffentliche Stellen sind angehalten, eine Barrierefreiheitserklärung auf ihren Websites bzw. in ihren mobilen Anwendungen zu veröffentlichen. Diese Erklärung informiert detailliert, umfassend und klar in einem barrierefrei zugänglichen Format über die digitale Barrierefreiheit des jeweiligen Angebots. Betreiber:innen überprüfen und aktualisieren sie regelmäßig, zumindest einmal jährlich.

Was enthält eine Barrierefreiheitserklärung?

In der Barrierefreiheitserklärung werden folgende Punkte angeführt und beantwortet:

  1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
    Wie barrierefrei ist diese Website/mobile Anwendung? vollständig/teilweise/nicht
  2. Nicht barrierefreie Inhalte (sofern vorhanden)
    Welche Teile sind nicht barrierefrei zugänglich? Welche Gründe hat diese Unzugänglichkeit? Gibt es vorgesehene, barrierefrei zugängliche Alternativen?
    Ein umfassender manueller Check – in der Regel von externen Anbietern durchgeführt – klärt im Detail, ob eine Website oder mobile Anwendung laut den gesetzlichen Anforderungen barrierefrei ist. Die Barrieren, die bei so einem Check gefunden werden, müssen dann in der Barrierefreiheitserklärung angeführt und nach und nach behoben werden.
  3. Angaben zur Erstellung der Barrierefreiheitserklärung
    Wann wurde die Erklärung erstellt? Auf welcher Grundlage (Selbst-Check/Check durch Dritte)?
  4. Feedback und Kontaktangaben
    An wen in der öffentlichen Stelle kann sich eine Person wenden, wenn sie auf Barrieren stößt?
  5. Durchsetzungsverfahren
    An wen kann sich eine Person wenden, wenn sie nach der Kontaktaufnahme mit der öffentlichen Einrichtung kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt? Die FFG-Servicestelle ist Ansprechpartnerin für Nutzer:innen von Websites und mobilen Anwendungen des Bundes. Bei Websites und mobilen Anwendungen, die einem Bundesland zuordenbar sind, wendet man sich an die Beschwerdestelle in dem entsprechenden Bundesland

Mustererklärung

Hier finden Sie eine Mustererklärung für Websites und mobile Anwendungen des Bundes. Sie zeigt die vollständige Gliederung und umfasst alle verpflichtenden Inhalte. (Hinweis: In den Bundesländern bestehen jedoch andere Vorgaben bezüglich der Durchsetzungsverfahren.)

Mustererklärung deutsch

Mustererklärung englisch

Von der Europäischen Kommission werden auch weitere (fakultative) Inhalte für die Barrierefreiheitserklärung vorgeschlagen, die Website-Betreiber:innen freiwillig aufnehmen können. Die ausführliche Mustererklärung der Europäischen Kommission inklusiver aller fakultativer Inhalte finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 im Abschnitt „Anhang“.

Wo wird die Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht?

Bei Websites ist die Barrierefreiheitserklärung auf der Startseite abrufbar. Zusätzlich kann sie über jede Unterseite erreichbar sein, etwa über einen Link in einer statischen Kopf- oder Fußzeile (vergleichbar mit Impressum oder Datenschutzerklärung).

Auch bei mobilen Anwendungen ist es für Nutzer:innen von Vorteil, wenn sie die Barrierefreiheitserklärung leicht finden können. Daher empfehlen wir, direkt in der mobilen Anwendung an geeigneter Stelle auf die Barrierefreiheitserklärung zu verlinken oder im Idealfall sie direkt in der App zur Verfügung zu stellen
Weniger nutzer:innenfreundlich, aber zulässig ist es, die Erklärung auf der Website des Rechtsträgers, der diese mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, zu veröffentlichen. Alternativ kann sie auch beim Herunterladen der mobilen Anwendung zur Verfügung gestellt werden. 

Wir empfehlen die Barrierefreiheitserklärung als html Seite zur Verfügung zu stellen und nicht in Dateiformaten wie Word oder PDF.

Haben Sie noch Fragen?

Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung!

Team Digitale Barrierefreiheit der FFG

wzg@ffg.at

+ 43 (0) 57 755 7125

Auf unserer Seite „Digitales zugänglich machen“ finden Sie ein FAQ welches wir laufend mit Ihren Fragen und Antworten darauf erweitern.

 

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