Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)

Was sagt das WZG aus?

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) schreibt die barrierefreie Gestaltung von digitalen Informationsangeboten der öffentlichen Hand vor. Als technischer Standard wird auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 AA und auf einige zusätzliche Kriterien verwiesen. Auch die Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung ist eine gesetzliche Anforderung.

Das Gesetz sieht den Einsatz einer Monitoring- und Servicestelle vor. Die Aufgabe, Österreichs Weg zur digitalen Barrierefreiheit zu begleiten und zu dokumentieren, hat die FFG übernommen. Dafür untersuchen wir Websites und mobile Anwendungen auf ihre Zugänglichkeit, stellen entsprechende Berichte zusammen und unterstützen Nutzer:innen von Websites und mobilen Anwendungen ebenso wie öffentliche Einrichtungen bei der Behebung von Barrieren. Mehr zu unserer Rolle finden Sie unter „Leistungen der FFG“.

Für wen gilt das WZG?

Das WZG gilt für Websites und mobile Anwendungen des Bundes (z.B. Ministerien) und seiner Einrichtungen (z.B. Agenturen des Bundes). Eine genauere Definition dazu, wer und welche Inhalte unter das WZG fallen und welche Ausnahmen es gibt, finden Sie auf dieser Website bei den Details zum WZG, der Anwendbarkeit und den Berichtsmodalitäten

Hier finden Sie auch eine Auflistung an Inhalten, die von den Bestimmungen ausgenommen sind.

Nützliche Links zum WZG und zur EU-Richtlinie

 

Wissenswertes und Fakten
Digitales zugänglich machen
Service für Nutzer:innen
Leistungen der FFG