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ENIN - Frequently Asked Questions (FAQ)

Letzte Änderung am 20.03.2024

Offene Fragen beantworten wir gerne unter enin@ffg.at

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Inhaltsverzeichnis

QUICK FACTS

QUICK FACTS ZUR EINREICHUNG

ALLGEMEINES

1. ENIN Förderprogramm – Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastrukturen

FÖRDERGEGENSTAND - FAHRZEUGE

2. Was ist förderbar?             
3. Welche Fahrzeugklassen werden gefördert?             
4. Was ist bei der Fahrzeugzulassung zu beachten?             
5. Was muss bei der Einholung von Angeboten beachtet werden?             
6. Was bedeutet „Mehrkosten“?             
7. Welche Antriebsarten von Nutzfahrzeugen werden gefördert?             
8. Was ist nicht förderbar?

FÖRDERGEGENSTAND – INFRASTRUKTUR

9. Was ist förderbar?             
10. Welche Bestandteile der Ladeinfrastruktur sind förderfähig?             
11. Wie sollen Planungs- und Umsetzungskosten nachgewiesen werden?             
12. Welche Anforderungen gelten bei der Bereitstellung von Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem im Vergleich zu privatem Grund im Rahmen der Förderung?             
13. Welche Kosten für Infrastruktur werden gefördert?             
14. Was ist nicht förderbar?

FINANZIERUNG

15. Allgemeines zur Finanzierung             
16. Welche Voraussetzungen gelten für Leasing?             
17. Ist Mietkauf als Finanzierungsform förderfähig?

PROJEKTLAUFZEIT

18. Wann kann mit dem Projekt gestartet werden?             
19. Welche Auswirkungen hat der Projektstart auf den Zeitplan für Zwischen- und Endberichte sowie auf Auszahlungen?             
20. Wann ist das Projekt zu Ende?             
21. Was passiert nach dem Ende der Projektlaufzeit? (Betriebs- und Behaltepflicht)

FÖRDERUNG

22. Ab welchem Zeitpunkt sind Ausgaben förderfähig?             
23. Sind weitere Förderungen/Beihilfen zulässig?             
24. Was sind die zeitlichen Rahmenbedingungen?

FÖRDERNEHMER:INNEN

25. Wer ist förderbar?

PROJEKT

26. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?             
27. Wird es Vorgaben zum Verhältnis von Nutzfahrzeug- zu Infrastrukturförderung geben?             
28. Gibt es technologische Schwerpunkte?             
29. Welche Berichtspflichten gibt es bei ENIN?

ABLAUF DER ENIN FÖRDERUNG

30. Wie läuft die ENIN Förderung ab?             
31. Gibt es Beratungsgespräche?

BEWERTUNG

32. Wie werden die Förderanträge bewertet?             
33. Was bedeutet wettbewerbliches Verfahren?

WEITERE FAQS

34. Änderungen im Projekt nach Förderzusage             
35. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?             
36. Was sind die ökologischen Bedingungen             
37. Ich benutze zur Ladung meines Elektrofahrzeuges überwiegend eine öffentliche Ladestelle. Welche Anbieter werden anerkannt?             
38. Was mache ich, wenn ich die Mindestprojektgröße bei N1 Fahrzeugen nicht erreichen kann?             
39. Was muss ich bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst und Bauleistungen beachtet werden?  
40. Werden E-Stapler oder Ähnliches im Rahmen der ENIN Förderung gefördert?  
41. Gibt es andere Möglichkeiten einer Förderung für E-Fahrzeuge und der entsprechenden Ladeinfrastruktur?  
42. Was ist zu beachten, wenn die Ladeinfrastruktur Dritten zur Verfügung gestellt wird?

 

QUICK FACTS

Die Quick Facts bieten eine kompakte Übersicht der am häufigsten gestellten Fragen zum Förderprogramm. Für vertiefende Details scrollen Sie bitte zum entsprechenden Abschnitt auf dieser FAQ-Seite. 

Förderfähige Fahrzeuge: N1, sowie Fahrgestell von N2, N3, Sonderfahrzeuge N2 und N3 als auch dazugehörige emissionsfreie Anhänger/Aufbauten. Hier finden Sie eine genaue Definition der Klasse N.

Vergleichsangebote: Zu Vergleichszwecken sind nachweislich mehrere Angebote (mindestens 2, idealerweise 3 Angebote) für Fahrzeuge desselben Typs und gleicher Antriebstechnologie einzuholen. Dasselbe gilt auch für ggfs. eingereichte Ladeinfrastruktur oder sonstige beauftragte Drittleistungen (beachten Sie hierzu den Ausschreibungsleitfaden Kap. 7.4). 
Die Angebote müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht vorliegen, sondern sollten vor der rechtsverbindlichen Bestellung (unumkehrbare Schritte der Beschaffung) eingeholt und bei Anfrage (z.B. im Zuge der Berichtsprüfung, Prüfung vor Ort, ...) vorgelegt werden können.

Projektstart: Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Projektstart ist der Tag nach der Einreichung. Ab diesem Zeitpunkt können Kosten geltend gemacht werden. 

Projektlaufzeit: für die 1. bis 5. Ausschreibung max. bis 31.12.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können förderfähige Kosten geltend gemacht werden. Bis spätestens zum 31.12.2025 ist auch der Endbericht zu legen (betrifft die 1. bis 5. Ausschreibung). Für Projekte ab der 6. Ausschreibung wird es eine max. Projektlaufzeit von 30 Monaten geben.

Betriebs- und Behaltepflicht: dauert 5 Jahre und startet mit Inbetriebnahme der Fahrzeuge bzw. Infrastruktur.

Monitoring: dauert 5 Jahre und startet mit Projektende (für die 1. bis 5. Ausschreibung spätestens 31.12.2025). Im jährlichen Monitoringbericht wird die 5-jährige Betriebs- und Behaltepflicht überprüft. 

Finanzierung: Die Finanzierungsart muss vor Projektbeginn feststehen und die dafür erforderlichen Unterlagen schon unterschriftsreif vorhanden sein.

Projektumsetzung: Nur der Fördernehmende, der den Antrag im eCall stellt, darf das Projekt umsetzen. Die Umsetzung des Projekts muss gemäß den Angaben im Antrag erfolgen.

Fahrzeugzulassung: Es gilt: Antragsteller:in = Fördernehmer:in = Zulassungsbesitzer:in

Projektänderungen:

  • Im Zuge der Vertragserstellung kann der Projektstart (nur in die Zukunft änderbar) und das Projektende noch angepasst werden.
  • Eine Änderung der Fahrzeugklasse ist nicht möglich.
  • Eine Änderung der Fahrzeuganzahl ist ggf. möglich. 
  • Eine Änderung der Rechtsform des Antragstellers ist nicht möglich.
  • Sonderfahrzeuge: Eine Änderung der Art des Aufbaus ist nicht möglich. 
     

Mietkauf und Leasing: Grundsätzlich zulässig, wenn Eigentum während der 5-jährigen Betriebs- und Behaltepflicht begründet wird (Stichwort: Vollamortisationsleasing). Förderfähige Kosten müssen bis zum Projektende (für die 1. bis 5. Ausschreibung spätestens bis 31.12.2025) in Form von Anzahlung und Raten angefallen sein, ansonsten können diese nicht geltend gemacht werden. 

Kombinierter Verkehr (KV) ist die Verlagerung der Güter von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff, die Haupttransportstrecke wird dabei auf der Schiene/Schriff zurückgelegt. Als Nachweis dient der Sendenachweis. Für Projekte mit Bezug zu KV kann die Förderungsquote der Infrastruktur auf 60 % der Investitionskosten erhöht werden. 

Antragstellung: Im eCall der FFG. Kosten können nach Einreichung geltend gemacht werden. Der Projektbeginn wird im Fördervertrag festgehalten.

Beschaffungen: Wenn Sie im Rahmen Ihres FFG-Projektes Beschaffungen planen bzw. durchführen gelten dafür Regelungen, die unbedingt einzuhalten sind. Füllen Sie dazu die entsprechende Checkliste aus und laden diese zum ersten Zwischenbericht in den eCall hoch. 

Sonderfahrzeugliste: Bitte beachten Sie die aktualisierte Liste der Sonderfahrzeuge, diese wurde an die Liste aus dem Ausschreibungsleitfaden der 8. Ausschreibung angeglichen. Die wichtigsten Änderung sind, die Liste ist jetzt "exemplarisch" und nicht mehr "taxativ", "Kühlfahrzeuge" wurden als Beispiel für förderfähige Sonderfahrzeuge ergänzt.

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QUICK FACTS ZUR EINREICHUNG

Um die Einreichung reibungslos zu gestalten, befolgen Sie bitte die folgende Vorgehensweise: 

  1. Projektplanung: Überlegen Sie sich genau, wie viele Fahrzeuge und welche Infrastruktur Sie anschaffen möchten und wie diese eingesetzt werden soll. Orientieren Sie sich dabei an der Projektskizze. Nur Projekte, die realistisch und in naher Zukunft umgesetzt werden, können eine Förderung erhalten.
  2. Informationszusammenstellung: Sobald Sie alle relevanten Informationen zusammengetragen haben, nehmen Sie am besten Kontakt mit uns auf, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.
  3. eCall-Registrierung: Gleichzeitig können Sie sich im eCall registrieren. (Dabei müssen unter anderem die Bilanzen der letzten drei Jahre hochgeladen werden, …)
  4. eCall-Ausfüllen: Nach der Registrierung füllen Sie alle vorgesehenen Felder im eCall vollständig aus und senden den Antrag ab.
  5. Ausschreibungsende beachten: Achten Sie darauf, den Antrag vor dem Ausschreibungsende einzureichen.

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ALLGEMEINES

1. ENIN Förderprogramm – Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastrukturen

Das Förderprogramm „Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ unterstützt Unternehmen bei der Umstellung auf nicht-fossil betriebene Nutzfahrzeuge (N1, N2, N3) sowie bei der Errichtung der für diese Nutzfahrzeuge erforderlichen Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur. 

Insgesamt sind € 365 Mio. Förderung für das ENIN Programm vorgesehen. 

Die Budgets sind in einzelne Ausschreibungen aufgeteilt: 1. AS € 35 Mio. für N1-Fahrzeuge, 2. AS € 50 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge, 3. AS € 14 Mio. für N1-Fahrzeuge, 4. AS € 10 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge, 5. AS € 4 Mio. für Sonderfahrzeuge der Klasse N2 und N3. 6. AS € 11 Mio. für N1-Fahrzeuge, 7. AS € 22 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge und 8. AS € 12 Mio für Sonderfahrzeuge der Klasse N2 und N3.

Ausschreibungen im Rahmen des ENIN Förderprogramms finden in Form eines wettbewerblichen Verfahrens statt. Alle zeitgerecht eingereichten Projekte werden im Zuge einer Jurysitzung bewertet. Die Bewertung der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge. Je nach Höhe der ausgeschriebenen Fördersumme werden die besten Projekte gefördert. 

Die kombinierte Beantragung von ENIN und EBIN Projekten ist nicht möglich. Getrennt beantragte ENIN und EBIN Projekte können sich in der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur aufeinander beziehen. 

Die Unterlagen des Kick-off sind auf der Webseite zum Download verfügbar: ENIN Kickoff 2023 und ENIN Kickoff 2024

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FÖRDERGEGENSTAND - FAHRZEUGE

2. Was ist förderbar?

80% der Investitionsmehrkosten für die Anschaffung emissionsfreier Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklasse N1, N2, N3; Neufahrzeuge, Tageszulassungen wie Vorführ-, Service-, Funktionsfahrzeuge deren Erstzulassung beim Händler vor max. 12 Monaten (ab der 6. Ausschreibung max. 15 Monate) erfolgt ist und keine Förderung im Rahmen des Aktionspakets „E-Mobilität“ des Bundes bereits durch den Händler für das Fahrzeug bezogen wurde). Ab der 4. Ausschreibung wird auch die Umrüstung auf emissionsfreien Antrieb (für Fahrzeuge der Klasse N2 und N3) gefördert. Weiters benötigen die Fahrzeuge eine österreichische Straßenzulassung, außer sie werden im Werksverkehr an einem Terminal (Einsatz im kombinierten Verkehr, z.B.: Straße-Schiene/Schiff) eingesetzt. Kombinierter Verkehr bedeutet, dass der überwiegende Teil der zurückgelegten Strecke in einer intermodalen Ladeeinheit (z.B. Container, Wechselaufbauten, Sattelanhänger oder LKW bei Rollender Landstraße) mit der Eisenbahn, dem Binnenschiff oder im Kurzstreckenseeverkehr bewältigt wird und der Vor- und Nachlauf auf der Straße so kurz wie möglich gehalten werden.

 

3. Welche Fahrzeugklassen werden gefördert?

Grundsätzlich werden emissionsfreie Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 gefördert. 

  • N1: Förderung des ganzen Fahrzeuges, hierbei werden pauschal 36% der Nettoanschaffungskosten gefördert, unabhängig von der Ausstattung des Fahrzeugs. Achtung: Ist das N1 Fahrzeug schwerer als 3,5 Tonnen fällt es unter die Fahrzeugklasse N2. 
  • N2, N3: Förderung des Fahrgestells und der Aufbauten, wenn diese CO2 einsparen       
    Elektrisch betriebene Nebenaggregate, Aufbauten bzw. verbundene Geräte (maximal eine Einheit pro angeschafftem emissionsfreien Nutzfahrzeug). Bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 werden 80% der Mehrkosten der emissionsfreien Fahrzeuge bzw. 80% der Umrüstungskosten des emissionsfreien Antriebsstranges gefördert. 

Förderbar sind die tatsächlich angefallenen Kosten während der Projektlaufzeit lt. Fördervertrag. Die im Antrag eingereichten Kosten stellen aber die Basis für die Berechnung der maximalen Fördersumme dar.

 

4. Was ist bei der Fahrzeugzulassung zu beachten?

  • Die Fahrzeugzulassung muss in Österreich erfolgen.
  • Die Fahrzeuge müssen auf den Fördernehmenden zugelassen werden.
  • Antragsteller:in = Fördernehmer:in = Zulassungsbesitzer:in      
     

5. Was muss bei der Einholung von Angeboten beachtet werden?

  • Zu Vergleichszwecken müssen mehrere Angebote desselben Typs und Antriebstechnologie eingeholt werden. Dasselbe gilt auch für ggfs. eingereichte Ladeinfrastruktur oder sonstige beauftragte Drittleistungen.   
  • Die Angebote müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht vorliegen, sondern sollten vor der rechtsverbindlichen Bestellung (rechtlich unumkehrbare Schritte der Beschaffung) eingeholt und bei Anfrage (z.B. im Zuge der Berichtsprüfung, Prüfung vor Ort, ...) vorgelegt werden können. 
     

6. Was bedeutet „Mehrkosten“?

  • Diese sind für Nutzfahrzeuge der Klasse N1 definiert als Prozentwert des Nettokaufpreises des emissionsfreien Fahrzeuges (rechtsgültiger Kaufvertrag). Der definitive Prozentwert wird im Ausschreibungsleitfaden bekannt gegeben.
  • Diese sind für Nutzfahrzeuge der Klasse N2, N3, Sattelzugfahrzeuge und Sonderfahrzeuge definiert als die Differenz zwischen dem Nettokaufpreis des emissionsfreien Fahrzeuges (rechtsgültiger Kaufvertrag) und des durchschnittlichen Nettokaufpreises eines konventionellen Referenzfahrzeuges gleicher Größenkategorie und Ausstattung der Klasse Euro VI (die Referenzwerte werden auf der Grundlage durchschnittlicher Marktpreise erhoben und im Rahmen der Ausschreibungen festgelegt). Für Sonderfahrzeuge muss ein Vergleichsangebot eines konventionell angetriebenen Fahrzeugs im Zuge der Antragsstellung vorgelegt werden, dieses wird für die Berechnung der Förderung herangezogen. 
  • Alle Referenzpreise sind Nettopreise.      
     

7. Welche Antriebsarten von Nutzfahrzeugen werden gefördert?

  • Batterie-elektrische Nutzfahrzeuge, die ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug rein elektrisch angetrieben werden. 
  • Oberleitungs-Nutzfahrzeuge, die ihren Fahrstrom mittels Stromabnehmern aus einer über der Fahrbahn gespannten Oberleitung beziehen. Zur Überbrückung oberleitungsfreier Strecken müssen sie ebenfalls ausschließlich emissionsfrei angetrieben werden (batterie-elektrisch). 
  • Die Technologien (BEV, FCEV, Oberleitung) werden gleichwertig gesehen. 
  • Nutzfahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb (H2-Nutzfahrzeug) die ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug angetrieben werden. 
  • Nutzfahrzeuge mit hybriden Antrieben aus den oben genannten Technologien z.B.: Batterie mit Oberleitung.      
     

8. Was ist nicht förderbar?

  • (Plug In) Hybridfahrzeuge, Fahrzeuge mit fossilem Range Extender 
  • Gasbetriebene Fahrzeuge 
  • Fahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen z.B.: Hubkolbenmotoren 
  • Laufende Betriebsausgaben von Fahrzeugen 
  • Mehrkosten für fossil betriebene Zusatzausstattungen (z.B.: fossile Fahrzeugheizungen) 
  • Betriebskosten 
  • Fahrzeuge die bereits vor der Antragstellung kostenpflichtig bestellt wurden, diese werden auch nicht für die Mindestanzahl von 10 Fahrzeugen bei N1-Projekten (ab der 6. Ausschreibung) berücksichtigt. Es können nur jene Anschaffungen berücksichtigt werden, die nach der Einreichung des Projektes getätigt werden. 
  • Mit der 3., 4. und 5. Ausschreibung dürfen geförderte Fahrzeuge während der Betriebs- und Behaltepflicht nicht weiter verleast oder vermietet werden.

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FÖRDERGEGENSTAND - INFRASTRUKTUR

9. Was ist förderbar?

  • 40% Förderung der Netto-Anschaffungskosten für Lade- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur 
  • 60% Förderung der Netto-Anschaffungskosten für Lade- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs 

Es muss ein unmittelbarer räumlicher/technischer Zusammenhang zur Anschaffung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen bestehen (die Anschaffung von Betankungsinfrastruktur ohne die Anschaffung von Fahrzeugen ist NICHT förderbar).      
 

10. Welche Bestandteile der Ladeinfrastruktur sind förderfähig?

Als Bestandteil der Ladeinfrastruktur sind Investitionen in mobile und stationäre Normal- und Schnellladeinfrastruktur (Ladepunkt, Transformer, Übergabestation, Herstellung und Erweiterung des Netzanschlusses sowie Pufferspeicher) förderfähig. 

Als Bestandteil der Tankinfrastruktur für Wasserstoff-Brennstoffzellen-Lkw nach dem E-MoG sind Investitionen in Containerlösungen, mobile Tankstellen (auf Trailern) und fest installierte Wasserstoff-Tankstellen förderfähig. 

Dazu können je nach Konfiguration gehören: Speicher (Drucktank oder Flüssigwasserstoffspeicher), Verdichter, Kühleinheit, Zapfsäule und Trailer. Um wasserstoffführende Teile wie Speicher und Verdichter vor mechanischer Beschädigung (bspw. durch Durchgangsverkehr) zu schützen, sind auch Maßnahmen wie Poller und Schutzwände förderfähig.

 

11. Wie sollen Planungs- und Umsetzungskosten nachgewiesen werden?

Planungs- und Umsetzungskosten. Diese sind nachzuweisen durch: 

  • Lieferantenrechnungen 
  • Drittleisterrechnungen      
     

12. Welche Anforderungen gelten bei der Bereitstellung von Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem, im Vergleich zu privatem Grund, im Rahmen der Förderung?

Grundsätzlich ist eine „optimale“ Ausnutzung der geförderten Investitionsgüter aus wirtschaftlichen Gründen sowohl im Sinne des Fördergebers als auch der Fördernehmer:innen. Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem Grund muss Dritten zu marktüblichen Preisen und Konditionen zur Verfügung gestellt werden. Lade- und Betankungsinfrastruktur auf dem Betriebsgelände der Fördernehmer:innen soll, soweit sie sich an öffentlich zugänglichen Orten befindet, nach Möglichkeit Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dadurch keine Nutzungskonflikte mit dem „Hauptnutzer“ entstehen und die Nutzung durch Dritte zu marktüblichen Preisen und Konditionen erfolgt.

 

13. Welche Kosten für Infrastruktur werden gefördert?

  • Planungskosten des Gesamtkonzeptes (Drittleisterkosten) 
  • Planung und Errichtung von Ladestellen/H2 Tankstellen inkl. der erforderlichen Baumaßnahmen im unmittelbaren Umfeld 

Die "spezifischen förderbaren Kosten" werden im ENIN Ausschreibungsleitfaden aufgelistet.

 

14. Was ist nicht förderbar?

  • Kosten für die Energiegewinnung (Photovoltaik-Anlagen, Elektrolyseanlagen) 
  • Investitionen in erforderliche Upgrades der übergeordneten Elektrizitätsversorgung, die im Einflussbereich des Netzbetreibers/Elektrizitätsanbieters liegen 
  • Netzanschlusskosten 
  • Eigenleistungen
  • Garagen, Depots & Werkstätten 
  • Schulungskosten 
  • Finanzierungskosten, Geldverkehrs- und Mahnspesen 
  • Neu errichtete Zuleitungen 
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten 
  • allfällige Abgaben und Gebühren 
  • Grundstücks- und Aufschließungskosten 
  • Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht 
  • Die Neuerrichtung von Bauten ist im Allgemeinen nicht förderbar, nur soweit ein direkter Zusammenhang mit der Anschaffung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen gegeben ist. 
  • Infrastruktur ist nicht ohne Anschaffung emissionsfreier Nutzfahrzeuge förderbar. 
  • Es können nur Kosten gefördert werden, die nach der Antragsstellung anfallen. Vor Einreichung bereits beauftragte oder errichtete Infrastrukturkosten sind somit nicht förderfähig. 
  • Begleitende Maßnahmen zur Inbetriebnahme von Nutzfahrzeugen und Infrastruktur werden nicht gefördert, außer diese stehen in direktem Zusammenhang mit dem Ankauf der Nutzfahrzeuge (z.B.: extern beauftragter Schulungsaufwand für die neue Antriebstechnologie). 
  • Netzzutritts- und –zugangsentgelte (auch die Erhöhung der Anschlussleistung ist Bestandteil des Netzzutrittsentgelts) sind gesetzlich vorgegebene Entgelte (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010) und somit nicht förderbar.

Es ist davon auszugehen, dass es für die Anschaffung der Infrastruktur und die Anschaffung der emissionsfreien Nutzfahrzeuge jeweils einer eigenen Ausschreibung (bzw. öffentlichen Ausschreibung nach Bundesvergabegesetz) durch die Förderungswerber:innen bedarf. Das Zusammenspiel zwischen dem Ankauf emissionsfreier Nutzfahrzeuge und die dazugehörige Infrastruktur ist im Förderantrag darzustellen. Der Ankauf emissionsfreier Nutzfahrzeuge ist auch ohne der dazugehörigen Infrastruktur förderbar.

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FINANZIERUNG

15. Allgemeines zur Finanzierung

  • Die Durchführung des Vorhabens muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen. 
  • Die Finanzierungform ist vor Projektbeginn festzulegen und im Förderantrag zu beschreiben.      
     

16. Welche Voraussetzungen gelten für Leasing?

16.1. Leasingform und Eigentumserwerb: 

  • Leasing (Anzahlung und Leasingraten) ist förderfähig, vorausgesetzt es handelt sich um ein Vollamortisationsleasing. Das heißt der/die Leasingnehmer:innen müssen während der Betriebs- und Behaltepflicht von 5 Jahren das Eigentum am Leasinggut erwerben. 
  • Die Betriebs- und Behaltepflicht startet ab Inbetriebnahme der Fahrzeuge bzw. Infrastruktur (für die 1. bis 5. Ausschreibung spätestens am 31.12.2025). 
  • Der Leasingvertrag muss spätestens vor dem Auslaufen der Betriebs- und Behaltepflicht enden. 

16.2. Allgemeine Grundsätze für förderfähige Kosten: 

  • Nur Kosten in förderbaren Kategorien werden anerkannt. 
  • Kosten müssen nachweislich nach Einreichung des Vorhabens entstanden sein. 
  • Kosten müssen nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn entstanden sein. 

16.3. Berechnung der Mehrkosten bei Leasing: 

  • Mehrkosten werden auf Basis der Anschaffungskosten des Fahrzeugs berechnet. 
  • Anschaffungskosten beinhalten weder Verzinsung noch Gebühren. 

16.4. Zeitlicher Rahmen für förderfähige Kosten:

  • Förderfähige Kosten müssen bis zum Projektende (für die 1. bis 5. Ausschreibung spätestens bis 31.12.2025) in Form von Anzahlung und Leasingraten angefallen sein. 
  • Nur tatsächlich entstandene Kosten im Projektzeitraum werden gefördert. 

16.5. Nutzung von geleasten Nutzfahrzeugen: 

  • Geleaste Nutzfahrzeuge dürfen ausschließlich von den Förderungsnehmer:innen (Leasingnehmer:innen) im Rahmen ihres Unternehmens genutzt werden. Vermietung und das weiter Verleasen geförderter Fahrzeuge ist nicht gestattet. 

16.6. Beschaffung über Hersteller oder Leasinggesellschaften: 

  • Fahrzeuge können entweder über Hersteller oder Leasinggesellschaften angeschafft werden. 
  • Gefördert wird der/die Leasingnehmer:innen.      
     

17. Ist Mietkauf als Finanzierungsform förderfähig?

  • Mietkauf (Kauf auf Raten) ist förderbar, wenn Eigentum begründet wird. Fahrzeuge die mittels Mietkauf angeschafft werden, müssen vor dem Ende der Betriebs- und Behaltepflicht in das wirtschaftliche und juristische Eigentum des Projektwerbers/der Projektwerberin übergehen. 
  • Gemietete Nutzfahrzeuge dürfen nur von den Förderungsnehmer:innen (Mieter:innen) im Rahmen ihres Unternehmens genutzt werden.

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PROJEKTLAUFZEIT

18. Wann kann mit dem Projekt gestartet werden?

  • Es ist wichtig, zwischen dem Projektstart in Ihrem Unternehmen, den Sie flexibel wählen können, und dem Projektstart für den Förderungszeitraum zu unterscheiden. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Projektstart im Förderungszeitraum ist der Tag nach der Einreichung des Förderungsansuchens im eCall der FFG. Ab diesem Zeitpunkt werden entstehende Kosten als förderfähig betrachtet. 
  • Der Projektstart des Förderprojekts wird im Fördervertrag mit der FFG festgehalten
  • Der Beginn einer Leistung liegt dann vor, sobald eine rechtsverbindliche, der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B.: verbindliche Bestellung, Abschluss eines Kaufvertrags, Rahmenvereinbarungsabruf) oder eine andere rechtliche Verpflichtung, welche die Investition unumkehrbar macht, eingegangen wurde. Alle Maßnahmen die der Planung eines Vorhabens zuzurechnen sind (z.B.: die Durchführung eines vergaberechtlichen Verfahrens bis zur Zuschlagsentscheidung), werden nicht als Beginn der Leistung gewertet.      
     

19. Welche Auswirkungen hat der Projektstart auf den Zeitplan für Zwischen- und Endberichte sowie auf Förderauszahlungen?

Der Projektstart legt fest, ab wann Kosten im Förderzeitraum geltend gemacht werden können und hat somit Einfluss auf die Anzahl und Termine (für Zwischen -und Endbericht) Ihrer Projektberichte. Zudem erfolgt auch die Auszahlung der Fördermittel immer nach Berichtslegung und entsprechender Prüfung.      
 

20. Wann ist das Projekt zu Ende?

  • Die maximale Projektlaufzeit für die 1. bis 5. ENIN Ausschreibung erstreckt sich bis zum 31.12.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Fahrzeuge geliefert und die Infrastruktur vollständig errichtet worden sein. 
  • Der Endbericht ist für Projekte aus der 1. bis zur 5. Ausschreibung bis spätestens 31.12.2025 zu legen. 
  • Für Projekte ab der 6. Ausschreibung wird es eine max. Projektlaufzeit von 30 Monaten geben.      
     

21. Was passiert nach Ende des Förderprojekts? (Betriebs- und Behaltepflicht)

  • Nach Ende des Förderprojekts (für die 1. bis 5. Ausschreibung also spätestens nach 31.12.2025) beginnt die 5-jährige Betriebs-und Behaltepflicht. 
  • Die Förderungswerber:innen müssen sicherstellen, dass die geförderten Gegenstände (Nutzfahrzeuge und Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur) ab Inbetriebnahme 5 Jahre ordnungsgemäß und den Förderungszielen entsprechend genutzt und instandgehalten werden. 
  • Für geförderte Gegenstände (Fahrzeuge) sind der FFG von den Förderungsnehmer:innen in den 5 Jahren der Betriebspflicht jährlich entsprechende Bestätigungen der Erfüllung der Betriebspflicht (je Fahrzeug erbrachte Wkm) im Rahmen des jährlichen Monitoring-Berichts zu übermitteln. 
  • Diese Pflichten werden nicht verletzt, wenn die geförderten Gegenstände aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder nicht mehr genutzt werden können.

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FÖRDERUNG

22. Ab welchem Zeitpunkt sind Ausgaben förderfähig?

  • Frühestmöglicher Anrechenbarkeitsstichtag ist der Tag nach Einreichung des Förderantrages bei der FFG im eCall. 
  • Es werden nur Kosten anerkannt, die in die förderbaren Kostenkategorien fallen, nachweislich nach Einreichung des Vorhabens angefallen sind und nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn entstanden sind. 
  • Der Leistungsbeginn erfolgt mit einer rechtsverbindlichen Verpflichtung durch einen Lieferungs- und Leistungsvertrag, wie z.B. verbindliche Bestellung oder Abschluss eines Kaufvertrags. Andere rechtliche Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen, gelten ebenfalls. Maßnahmen zur Vorhabensplanung, wie vergaberechtliche Verfahren bis zur Zuschlagsentscheidung, werden nicht als Leistungsbeginn gewertet. 
  • Der Abruf (während des Projektzeitraums) zur Lieferung von emissionsfreien Fahrzeugen auf Basis einer (vor Anrechenbarkeitsstichtag abgeschlossenen) Rahmenvereinbarung mit einem Fahrzeuglieferanten ist förderbar. 
  • Für die Planungsleistungen gilt derselbe Stichtag.      
     

23. Sind weitere Förderungen/Beihilfen zulässig?

  • Beihilfen auf Basis dieser Richtlinie dürfen nicht mit Mitteln für dieselben beihilfefähigen Kosten von EU-Programmen oder Instrumenten kombiniert werden, da es sich größtenteils um Mittel aus dem Österreichischen Wiederaufbau und Resilienz Plan (Recovery & Resilience Facility) handelt. 
  • Aus derzeitiger Sicht kann für ein- und denselben Gegenstand nur eine Förderung bezogen werden, d.h. für ein emissionsfreies Nutzfahrzeug, dessen Mehrkosten durch ENIN gefördert werden, können keine zusätzlichen EU Mittel beantragt werden. 
  • Da die max. zulässigen Förderhöhen bereits ausgeschöpft werden, ist eine Inanspruchnahme weiterer Beihilfen nicht zulässig.      
     

24. Was sind die zeitlichen Rahmenbedingungen für das ENIN Programm?

  • In den Jahren 2023, 2024 und 2025 sind zwei bis drei ENIN Ausschreibungsrunden pro Jahr geplant. 
  • Die erste und zweite Ausschreibung wurden zeitgleich am 22.03.2023 gestartet und waren bis 10.05.2023 12:00 Uhr geöffnet. 
  • Die dritte, vierte und fünfte Ausschreibung starteten zeitgleich am 09.08.2023 und waren bis 11.10.2023 geöffnet. 
  • Die sechste, siebente und achte Ausschreibung starteten zeitgleich am 31.01.2024 und waren bis 13.03.2024 geöffnet.
  • Der Bewertung durch eine Jury findet für alle Einreichungen einer Ausschreibung nach Ausschreibungsende statt. 
  • Es ist eine Betriebs- und Behaltepflicht von mind. 5 Jahren ab Inbetriebnahme zu berücksichtigen. 
  • Im Falle der Veräußerung oder sonstigenr Außerbetriebnahme jedes von der Förderung umfassten Fahrzeuges innerhalb von fünf Jahren nach Inbetriebnahme, ist die FFG unverzüglich schriftlich zu informieren. 
  • Die Förderprojekte der 1. bis 5. Ausschreibung müssen bis spätestens 31.12.2025 abgeschlossen sein. 
  • Für Projekte ab der 6. Ausschreibung wird es eine max. Projektlaufzeit von 30 Monaten geben.

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FÖRDERNEHMER:INNEN

25. Wer ist förderbar?

Außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen 

Konsortien von außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen, es sollten bei Antragstellung alle Projektpartner bekannt sein. Subauftragnehmer können über Rechnungen oder als Drittkosten abgerechnet werden. Konsortialänderungen sind im Einzelfall nach Prüfung möglich. Bei Unterzeichnung des Förderungsvertrags muss ein Konsortialvertrag vorhanden sein. 

Unternehmen aus dem Ausland müssen über einen Standort in Österreich verfügen. 

Gefördert werden die Kosten des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümerin 

  • Fahrzeugförderung z.B.: 
    • Betreiber der Nutzfahrzeuge 
  • Infrastrukturförderung z.B.: 
    • Infrastrukturbetreiber:innen 

Die Berechtigung zur Antragstellung kann für Fördernehmer:innen bzw. Beteiligte in den spezifischen Ausschreibungen aus sachlichen bzw. förderungspolitischen Gründen eingeschränkt werden. 

Öffentliche Stellen/Auftraggeber können über die BBG Fahrzeuge beschaffen, dadurch entfällt die öffentliche Ausschreibung nach Bundesvergabegesetz (BVG) (Kontakt: Isabella Liebert, Junior Vertrags- und Qualitätsmanagerin +43 664 83 30 187, Mail: isabella.liebert@bbg.gv.at).

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PROJEKT

26. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?

  • Es gibt eine Mindest- Projektgröße für N1 Fahrzeuge von mindestens 10 Fahrzeugen (ab der 6. Ausschreibung). Konsortien sind ab 10 N1 Fahrzeugen zur Einreichung berechtigt. Poolgesellschaften sind nicht vorgesehen und viele kleine Projekte (mit weniger als 10 Fahrzeugen) können von der FFG auch nicht in eine Poolgesellschaft zusammengefasst werden. Wenden Sie sich hierzu an die Kommunal Kredit Public Consulting unter www.umweltfoerderung.at 
  • Es ist keine Mindestprojektgröße für N2 und N3 Fahrzeuge vorgesehen. Konsortien sind in allen Projekten mit N2 und N3 Fahrzeugen zur Einreichung berechtigt. 
  • Die Maximalprojektgröße (Fördersumme) beträgt 40% des Ausschreibungsbudgets.      
     

27. Wird es Vorgaben zum Verhältnis von Nutzfahrzeug- zu Infrastrukturförderung geben?

  • Die Förderhöhe für die Anschaffung der Infrastruktur soll die Förderhöhe für die Anschaffung der emissionsfreien Nutzfahrzeuge nicht übersteigen. 
  • Zu beachten ist, dass sich die Höhe der Infrastrukturkosten auf das Bewertungskriterium „Gesamtförderung je erbrachtem Wagenkilometer“ auswirkt.      
     

28. Gibt es technologische Schwerpunkte?

  • Nein, sowohl batterieelektrisch-, wasserstoffbetriebene- als auch Oberleitungs- Nutzfahrzeuge stehen miteinander im wettbewerblichen Verfahren. 
  • Gemischte Anträge von elektro- und wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen sind möglich und es gibt keine Vorgaben zu Mindestanteilen.      
     

29. Welche Berichtspflichten gibt es bei ENIN?

Die Fördernehmerin/der Fördernehmer hat über die Durchführung des geförderten Vorhabens mittels Vorlage von fachlichen Berichten (Zwischen- und Endberichten) und Abrechnungen zu berichten. Die Berichts- und Abrechnungslegung hat über den eCall der FFG zu erfolgen. Die von der FFG bereitgestellten Formulare sind verpflichtend zu verwenden. Auf Anfrage sind der FFG weitere Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsnachweise, Kaufverträge etc.) vorzulegen und von den Fördernehmer:innen 10 Jahre lang aufzubewahren.

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ABLAUF DER ENIN FÖRDERUNG

30. Wie läuft die ENIN Förderung ab?

Ausführungen zur Abbildung „Ablauf der ENIN Förderung“: 

  • Ausschreibungsstart – sobald der Call geöffnet ist finden Sie alle notwendigen Informationen unter www.ffg.at/enin 
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im eCall der FFG (am Ende dieser Seite finden Sie im Downloadbereich eine Anleitung für die Antragstellung). 
  • Informationen zum eCall finden Sie im eCall Tutorial 
  • Eine Beratung ist jederzeit möglich, senden Sie uns dazu im Vorfeld des Beratungstermins eine ausgefüllte Projektskizze an enin@ffg.at 
  • Schließen Sie bis zum Einreichstichtag (siehe Ausschreibungsleitfaden) Ihren Antrag im eCall ab. 
  • Die zum jeweiligen Einreichstichtag (siehe geltender Ausschreibungsleitfaden) vorliegenden Förderanträge werden nach einem wettbewerblichen Verfahren im Zuge einer Jurysitzung bewertet. 
  • Mindestprojektgröße 10 N1 Fahrzeuge (ab der 6. Ausschreibung), Konsortium ab 10 N1 Fahrzeugen möglich, für N2&N3 keine Mindestprojektgröße, keine Beschränkungen für Konsortien. Poolgesellschaften sind nicht vorgesehen und viele kleine Projekte (mit weniger als 10 Fahrzeugen) können von der FFG auch nicht in eine Poolgesellschaft zusammengefasst werden. 
  • Die Bewertung der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge 
  • Die FFG übermittelt dem BMK die Juryempfehlung. Das BMK trifft die Förderentscheidung basierend auf der Juryempfehlung. 
  • Je nach Höhe des ausgeschriebenen Förderbudgets werden die bestgereihten Projekte gefördert. Diese erhalten einen Fördervertrag und können das Projekt starten. 
  • Während der Projektlaufzeit sind Zwischenberichte (inkl. Abrechnungen) und am Ende der Projektlaufzeit ein Endbericht im eCall der FFG zu legen. Nach Prüfung der Berichte durch die FFG erfolgt die Auszahlung anhand der abgerechneten Kosten an den Konsortialführer. 
  • Die Berichte erfolgen im eCall, d.h. diese sind systemseitig vordefiniert und entsprechend auszufüllen. 
  • In einem laufenden Projekt können je nach Berichtlegung bis zu 90% der Förderung ausbezahlt werden, 10% werden jedenfalls bis zum Endbericht einbehalten. Wenn alle Teile des Projekts in Betrieb sind kann der Endbericht gelegt werden, und nach positiver Prüfung wird die gesamte Förderung (100%) ausbezahlt. 
  • Nach Abschluss des Förderprojekts startet das 5-jährige Monitoring mit jährlichen Monitoringberichten über den eCall der FFG. Die Monitoringberichte dienen der Überprüfung der 5-jährigen Betriebs- und Behaltepflicht sowie der km-Leistung. 
  • Die Förderung ist nicht verpflichtend in Anspruch zu nehmen. Die Unterzeichnung des Fördervertrags verpflichtet zur Abwicklung des Projekts wie beantragt. Die Fördersumme kann nicht erhöht werden, auch wenn die Kosten von der Einreichung abweichen.      
     

31. Gibt es Beratungsgespräche?

Informationsgespräche sind ab sofort möglich! 

Während der geöffneten Ausschreibung bietet die FFG Beratungsgespräche an, hier soll die Grobplanung des Gesamtprojektes vom Förderwerber dargestellt werden. 

Inhalte eines Beratungsgesprächs im Detail: 

  • Bei Beratungsgesprächen sollte jedenfalls vorab eine Projektskizze zur Verfügung gestellt werden, um die Beratung möglichst konkret führen zu können. Die Projektskizze ist drei Werktage vor dem Beratungstermin an die FFG zu senden, die Vorlage steht im Downloadcenter der aktuellen Ausschreibung zur Verfügung. 
  • Anzahl und Technologie der anzuschaffenden Nutzfahrzeuge, inkl. etwaiger Reservefahrzeuge, anfallende Mehrkosten zu einem vergleichbaren Dieselfahrzeug 
  • Bei Mischbetrieb: Anzahl emissionsfreier Nutzfahrzeuge im Verhältnis zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. 
  • Gesamt - Wagenkilometer/Jahr 
  • Gesamt - Jahreskilometer 
  • Position und Dimensionierung der Lade-/Betankungseinrichtungen (existent/im Rahmen des Projektes umzusetzen), Kosten der Umsetzung 
  • Zeitplan 

Nutzen Sie die kostenlose Unterstützung des "klimaaktiv mobil - Mobilitätsmanagement für Betriebe" zu Fragen der emissionsfreien Mobilität.

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BEWERTUNG

32. Wie werden die Förderanträge bewertet?

Die Bewertung der Förderansuchen erfolgt anhand folgender vier (qualitativen und quantitativen) Hauptkriterien: 

  • Qualität des Förderansuchens (qualitative Bewertung) siehe ENIN FAQs 31.1 
  • Eignung der Projektbeteiligten (qualitative Bewertung) siehe ENIN FAQs 31.2 
  • Nutzen und Verwertung (qualitative Bewertung) siehe ENIN FAQs 31.3 
  • Relevanz des Förderansuchens in Bezug auf die Ausschreibung (quantitative Bewertung) siehe ENIN FAQs 31.4 

Die Gewichtung der vier Hauptkriterien sowie die Konkretisierung mittels Subkriterien findet sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden. Für die Beurteilung wird immer das Gesamtkonzept des jeweiligen Projekts betrachtet. 

Die Bewertung der Förderansuchen erfolgt durch FFG-interne und -externe Expert:innen. 

32.1. Bewertungskriterium „Qualität“ (Gewichtung 25%) 

Planung - Gesamtkonzept: 

Das Gesamtkonzept beschreibt, wie die Fahrzeugflotten eingesetzt werden sollen und welcher Nutzen sich daraus ergibt. Folgende Punkte sollten darin berücksichtigt werden: 

  • Wie, wo und wofür werden die Fahrzeuge eingesetzt? 
  • Welche Lade-/Betankungsmaßnahmen sind geplant (Konzept, vorhandene oder zu schaffende Infrastruktur, u.ä.)? 
  • Wann werden Fahrzeuge und Infrastruktur angeschafft? 
  • Gibt es Besonderheiten (Erschwernisse, Topographie,…)? 
  • Ggf. positive Effekte des Konzepts mit Marktstudien, Gutachten, Routensimulationen, usw. belegen 

Nachvollziehbarkeit – technische Beschreibung: 

Begründen Sie nachvollziehbar die Wahl der Antriebstechnologie (Plausibilität), den Fahrzeugeinsatz und die Kostendarstellung (auch das Verhältnis der Kosten der Fahrzeuge zu den Infrastrukturkosten). Es ist vorgesehen, dass aus technischer Perspektive ein Vergleich zwischen dem Ist-Zustand und dem geplanten Fahrzeugeinsatz sowie die Leistungsdaten der Fahrzeuge und Infrastruktur beschrieben werden. 

Nachhaltigkeit: 

Beschreiben sie die positiven Auswirkungen des Projektes in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele (Reduktion der Treibhausgase, Relation zu den Sustainable Development Goals (SDG) 13 „Maßnahmen zu Klimaschutz“ und die Auswirkung dieser). 

32.2. Bewertungskriterium „Eignung der Projektbeteiligten“ (Gewichtung 5%) 

Führen sie die erforderlichen Ressourcen, Kompetenzen und Qualifikationen der Projektbeteiligten sowie der Partner (Hauptaufgabe im Projekt, projektrelevante Infrastruktur, Aufgaben von Drittleistern) an. Erörtern Sie welche Expertise, Infrastruktur, Personalressourcen die Projektpartner in das Projekt einbringen. 

Wo sind die Partner örtlich angesiedelt und wo soll sich das Projekt befinden? 

32.3. Bewertungskriterium „Nutzung und Verwertung“ (Gewichtung 30%) 

Wirtschaftlichkeit: 

Legen sie die technologischen Alternativen mit nachvollziehbarer Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Gesamtnutzungsdauer der Fahrzeuge und Infrastruktur (Life Cycle Cost Berechnung - LCC), die wirtschaftlichen Auswirkungen, Vergleich mit dem Ist-Zustand und die Beeinflussung der Förderung in Bezug auf das Projekt dar. Die LCC-Berechnung wird standardisiert im eCall erfolgen, Sie können alternative Berechnungen und Argumente im inhaltlichen Teil des Antrags einbringen. 

Die Standardisierung der Stromkosten soll die Vergleichbarkeit der Projekte sicherstellen. Die im eCall eingegebenen Daten werden bei der Berichtsprüfung und Prüfung vor Ort verifiziert. 

Gesellschaftlicher Nutzen: 

Beschreiben sie den gesamtgesellschaftlichen Nutzen (z.B.: Beitrag zur Erreichung der Klimaziele, Lärmreduktion, Luftverbesserung, optimierte Routenplanung für effizienten Energie- und Fahrzeugeinsatz). 

32.4. Bewertungskriterium „Relevanz eines Förderansuchens“ (Gewichtung 40%) 

Zielsetzung: 

Inwieweit werden die Ausschreibungsziele erfüllt? Erläutern sie die Anzahl der geförderten Fahrzeuge und deren Integration in den Fuhrpark, die Fördereffizienz der Fahrleistung (Gesamtförderung über die 5 Jahre Betriebs- und Behaltefrist bezogen auf die Anzahl der Wagenkilometer), sowie die Fördereffizienz der Treibhausgasminderung (Gesamtförderung je eingesparter Tonne CO2 über die 5-jährige Betriebs- und Behaltefrist). 

Anreizwirkung: 

Beschreiben sie inwieweit die Förderung die Umsetzung des Projektes beschleunigt oder überhaupt erst möglich macht, bzw. vergrößert oder die Planung verändert, sollte es zu keiner Förderung kommen. 

Wie wird die Bewertung der CO2 Einsparung durchgeführt, was wird berücksichtigt. 

Die Bewertung der CO2 Einsparung erfolgt wie im Ausschreibungsleitfaden angegeben. Für die Berechnung der CO2-Einsparung wird eine Formel hinterlegt sein, die auf den geleisteten Wagenkilometern aufbaut. Der Durchrechnungszeitraum für die Wagenkilometer beträgt 5 Jahre. Die CO2 Einsparung muss in der Umsetzung des Projektes nicht gemessen werden, sie wird durch die Erfassung der Wagenkilometer berechnet.      
 

33. Was bedeutet wettbewerbliches Verfahren?

  • Die Bewertungen der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge 
  • Bei einer Überzeichnung der Ausschreibung (mehr Fördermittel werden beantragt als Budget zur Verfügung steht) erfolgt die Förderempfehlung nach dem Ranking. Es kann zu einer Ablehnung „aus budgetären Gründen“ kommen.

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WEITERE FAQS

34. Änderungen im Projekt nach Förderzusage

  • Förderbar sind die tatsächlich angefallenen Kosten. Die im Antrag eingereichten Kosten stellen die Basis für die Berechnung der maximalen Fördersumme dar. 
  • Nachvollziehbare und gut begründete Änderungen sind möglich, diese sind jedenfalls der FFG schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Zustimmung der FFG zu Änderungen ist erforderlich.
  • Im Zuge der Vertragserstellung kann der Projektstart (nur in die Zukunft änderbar) und das Projektende noch angepasst werden.
  • Eine Änderung der Fahrzeugklasse ist nicht möglich.
  • Eine Änderung der Fahrzeuganzahl ist ggf. möglich. 
  • Eine Änderung der Rechtsform des Antragstellers ist nicht möglich. 
  • Sonderfahrzeuge: Eine Änderung der Art des Aufbaus ist nicht möglich. 
     

35. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?

Abgelehnte Projekte können bei der nächsten Ausschreibung neu eingereicht werden. Eine schriftliche Begründung der Jury zur Ablehnung wird zur Verfügung gestellt.

36. Was sind ökologische Bedingungen?

  • Erneuerbare Energie – der ausschließliche Einsatz erneuerbarer Energie ist erforderlich und mit Bestätigung der Energieversorger für den gesamten Zeitraum des Projekts und für die Dauer der Betriebs- und Behaltepflicht von 5 Jahren nachzuweisen. Die Erklärung für den Bezug von Energie aus 100% nachhaltigen Energieträgern erfolgt vom Anlagenbetreiber (bei Eigenproduktion durch Eigenerklärung) und wird bei Prüfung vor Ort verifiziert. Der Strombezug aus erneuerbaren Energieträgern ist ab Inbetriebnahme der emissionsfreien Fahrzeuge nachzuweisen. 
  • DNSH – die in ENIN geförderten Investitionen müssen den Grundsätzen der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ („Do No Significant Harm“ DNSH) entsprechen. Für die Antragstellung ist eine pauschale Absichtserklärung im eCall ausreichend. Im Zuge der Projektlaufzeit und Betriebspflicht kann es zu Überprüfungen dieser kommen. 
  • Die Anwendung von RED II (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) ist für die ersten beiden Ausschreibungen noch nicht gesichert. Planen Sie ihr Projekt dennoch so, dass es mittelfristig auf RED – Kompatibilität umgestellt werden kann. Spätestens ab dem Jahr 2025 dürfen die geförderten Wasserstofftankstellen ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff gemäß (EU) 2018/2001 bereitstellen, der die Kriterien für die Anrechenbarkeit als Erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs erfüllt. 
  • SDG 13 - Die Erfüllung des Nachhaltigkeitsziels 13 "Maßnahmen zum Klimaschutz" wird bei der Antragstellung im eCall abgefragt. Nachweise sind möglicherweise in der Projekt- und Monitoringphase zu erbringen.      
     

37. Ich benutze zur Ladung meines Elektrofahrzeuges überwiegend eine öffentliche Ladestelle. Welche Anbieter werden anerkannt?

Die Verträge mit folgenden Anbietern werden derzeit anerkannt, da dieser Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern verwenden.

38. Was mache ich, wenn ich die Mindestprojektgröße bei N1 Fahrzeugen nicht erreichen kann?

Wenden Sie sich hierzu bitte an die Kommunal Kredit Public Consulting unter www.umweltfoerderung.at 

 

39. Was muss bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst und Bauleistungen beachtet werden?

Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen unbeschadet den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) und des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 (BVergGKoonz 2018), in der jeweils geltenden Fassung, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote (mindestens 2, idealerweise 3 Angebote) einzuholen.  

 

40. Werden E-Stapler oder Ähnliches im Rahmen der ENIN Förderung gefördert?

E-Stapler oder Ähnliches können leider nicht gefördert werden. Hier verweisen wir auf den ÖKO-IFB.

 

41. Gibt es andere Möglichkeiten einer Förderung für E-Fahrzeuge und der entsprechenden Ladeinfrastruktur?

Ja, hier verweisen wir gerne an die Kommunal Kredit Public Consulting, die zusätzliche E-Mobilitätsförderungen anbietet. Bitte beachten Sie, dass Doppelförderungen jedoch ausgeschlossen sind.

42. Was ist zu beachten, wenn die Ladeinfrastruktur Dritten zur Verfügung gestellt wird?

Wenn Ihre Ladeinfrastruktur Dritten zur Verfügung gestellt wird, sind die Vorgaben der AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) und der RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) einzuhalten, dazu gehören auch Bezahlmöglichkeiten mit Debit- und Kreditkarten, sowie NFC (Near Field Communication). Detaillierte Informationen zu den spezifischen Anforderungen und Bestimmungen der RVS finden Sie in der Richtlinie. Diese kann hier entgeltlich erworben werden.

 

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Die FAQ werden zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt und dürfen nicht als vollständig oder für jede Situation anwendbar angesehen werden. Sie stellen die Meinung und Auslegung der FFG dar und haben keine rechtliche Bindung.

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