Wissenschaft - Wirtschaft

Haben die Arbeiten der Forschungseinrichtung Forschungscharakter (keine Forschungsdienstleistung und keine Auftragsforschung), können diese Kosten mit 50 % Zuschuss berücksichtigt werden. Somit werden diese Kosten besser gefördert als firmeninterne Kosten. Firmeninterne Kosten werden üblicherweise zu 50 % bzw. 70 % als Mix aus Zuschuss und Darlehen gefördert.

Allgemein

Bei der Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen (Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) sind grundsätzlich zwei Antragsvarianten möglich:

1. Durchführung als Unternehmensprojekt Forschungseinrichtung ist Subauftragnehmer:in (Kosten unter 10 %)

  • Kosten der Forschungseinrichtung liegen unter 10 % der Projekt-Gesamtkosten
  • Unternehmen entscheidet bei Angebotskosten über 10 %, ob Variante 2 beantragt wird - dennoch ist Variante 1 möglich
  • Antrag stellt das Unternehmen im eCall
  • bei Einreichung erforderlich: Angebot als Anhang über Forschungsdienstleistung, Auftragsforschung im Subauftrag (Drittkosten)
  • Kostenanteil der Forschungseinrichtungen wird mit 50 % Zuschuss berücksichtigt

Es erfolgt die Vergabe eines Subauftrags an die Forschungseinrichtung. Die Zusammenarbeit und die Rechte sind frei gestaltbar. Ein Angebot ist als Anhang bei der jeweiligen Drittkostenposition beizufügen (PDF-upload im eCall). Die Kosten der Forschungseinrichtung sind unter „Drittkosten“ anzuführen. Von der Forschungseinrichtung ist eine Darstellung der geplanten Arbeiten sowie eine detaillierte Kalkulation der Kosten (zB nach Arbeitspaketen, Angabe von Stundenzahlen und Stundensätzen, Gliederung in Personalkosten und sonstige Kosten) zu erstellen. Bitte wählen Sie in den Projektdaten im eCall "Einzelprojekt" aus. Bei dieser Variante ist eine Anhebung der EU-Barwertobergrenzen nicht möglich. Handelt es sich um eine Auftragsforschung, eine Forschungsdienstleistung oder liegen die Kosten der Forschungseinrichtung bei unter 10 % der Gesamtkosten ist jedenfalls diese Variante zu wählen.

2. Durchführung als Kooperation mit einer Forschungseinrichtung (Konsortialprojekt; Kostenanteil größer 10 %)

  • Kosten der Forschungseinrichtung über 10 % der Projekt-Gesamtkosten
  • Kooperationsvereinbarung zu einer „wirksamen Zusammenarbeit" wird abgeschlossen
  • Hauptantrag stellt das Unternehmen und den Partnerantrag die Forschungseinrichtung im eCall
  • Kostenanteil der Forschungseinrichtungen wird mit 50 % Zuschuss berücksichtigt
  • Recht auf Publikation

Handelt es sich um eine wirksame Zusammenarbeit (keine Auftragsforschung und keine Forschungsdienstleistung) zwischen dem/der Antragsteller:in (Unternehmen) und der Forschungseinrichtung, betragen die Kosten der Forschungseinrichtung über 10 % der Gesamtkosten und ist eine Anhebung der EU-Barwertobergrenzen gewünscht, muss das Vorhaben als Konsortialprojekt durchgeführt werden. Im eCall ist in den Projektdaten "Kooperation mit einer Forschungseinrichtung" auszuwählen. Beide Kooperationspartner sind beim Konsortialprojekt Vertragspartner der FFG. Eine Kostenprüfung beim Forschungspartner durch die FFG ist möglich.

Der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen der EU versteht unter einer wirksamen Zusammenarbeit, dass die Kooperationspartner gemeinsame Ziele verfolgen und die Ergebnisse und Risiken teilen. Wird das Projekt als Konsortialprojekt durchgeführt, muss der Kostenanteil der Forschungseinrichtung über 10 % der anerkennbaren Projektkosten liegen. Des Weiteren müssen die Bedingungen einer wirksamen Forschungskooperation (siehe unten) erfüllt werden, nur dann ist eine Anhebung der EU-Barwertobergrenze um 15 % möglich. Dadurch ist zB bei EFRE-geförderten Projekten oder in Verbindung mit Bundesländer-Förderungen eine höhere Förderung möglich.

Im gemeinsamen Arbeitsplan in der Projektbeschreibung ist anzugeben, welche Arbeiten von den jeweiligen Partnern durchgeführt werden. Für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartnern muss eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen werden. Die Übermittlung der Kooperationsvereinbarung an die FFG ist nicht erforderlich.

Die Kooperationsvereinbarung muss dabei folgende Mindestinhalte umfassen:

  • Darstellung der Einbindung in die Ideenfindung und Entstehung des Projekts
  • Darstellung der gemeinsamen Festlegung des Gegenstandes des Projektes
  • Darstellung der Arbeitsteilung, des F&E-Beitrags des Industriepartners zur Durchführung des Projekts, des gegenseitigen Wissens- oder Technologietransfer und/oder des gemeinsamen Ziels
  • Nutzen für den Forschungspartner
  • Angemessene Aufteilung von Risiken und Ergebnissen
  • Publizitätsrechte der Kooperationspartner: Vorliegen oder Nicht-Vorliegen von Einschränkungen der Publizität
  • Explizite Bestätigung der Forschungseinrichtung, dass keine Auftragsforschung oder Erbringung von Forschungsdienstleistungen vorliegen

Der Finanzierungsmix im Basisprogramm (Experimentelle Entwicklung)

Die Förderung für ein Unternehmensprojekt der Experimentellen Entwicklung (zB im Basisprogramm-Projekt) erfolgt üblicherweise als Mix aus einer Zuschuss- und Darlehenskomponente.

Hinweis: Die FFG bietet umfangreiche Informationen zur KMU-Definition.

Erläuterungen zur maximal möglichen Beihilfen-Intensität

In der Novelle vom 27.6.2014, Seite 26 werden die aus Wettbewerbsgründen maximal zulässigen Obergrenzen geregelt. Die für Unternehmensprojekte geltenden Höchstwerte von 25 % (für Mittelunternehmen 35 %, für Kleinunternehmen 45 %) können dabei um 15 % erhöht werden, wenn die oben genannten Bedingungen für eine wirksame Forschungskooperation erfüllt werden.

Kontakt

Karin RUZAK
Karin RUZAK
Förderberatung
T 0043577551507