Einnahmen in Horizon 2020

Das Gewinnverbot gilt für alle Projekte in Horizon 2020. Die EU-Kommission definiert bestimmte Einnahmen, die als solche im Rahmen des Endberichts angegeben werden müssen.

 

Als Einnahmen gelten:

  • durch das Projekt erzielte Einnahmen (z.B. durch Konferenzgebühren, Verkauf von Geräten)
  • finanzielle Zuwendungen Dritter, die für das Projekt zweckgewidmet sind
  • kostenlose Sachleistungen Dritter, die für das Projekt zweckgewidmet sind und als förderfähige Kosten abgerechnet werden
     

Keine Einnahmen sind etwa:

  • durch Projektergebnisse erzielte Einnahmen (z.B. Einnahmen durch den Verkauf geistigen Eigentums)
  • finanzielle Zuwendungen Dritter, die zur Abdeckung nicht-förderfähiger Kosten verwendet werden dürfen
  • finanzielle Zuwendungen Dritter, die für das Projekt zweckgewidmet sind und keine Rückzahlungsverpflichtung des nicht verbrauchten Betrages am Projektende besteht
  • finanzielle Zuwendungen eines/r Projektpartners/in an eine:n andere:n Projektpartner:in desselben Projekts
  • kostenlose Sachleistungen Dritter, die nicht für das Projekt zweckgewidmet sind
     

Einnahmen sind im Endbericht anzugeben. Bei der Schlusszahlung berücksichtigt die EU-Kommission, ob es durch die Einnahmen zu einem Gewinn auf Ebene des Konsortiums (NICHT auf Projektpartner:innen-Ebene!) gekommen ist:
Sind die genehmigte EU-Förderung und die Einnahmen zusammen höher als die gesamten förderfähigen Kosten des Projekts, kommt es zu einer entsprechenden Reduktion der Förderung.

Das Konsortium kann im Konsortialvertrag beispielsweise regeln, dass jene:r Projektpartner:in, der/die die Einnahmen erzielt hat, eine etwaige Förderkürzung alleine trägt.  

 

Nähere Informationen finden Sie ...

Kontakt

Mag. Martin BAUMGARTNER
Mag. Martin BAUMGARTNER
Nationale Kontaktstelle Recht und Finanzen

T 0043577554008
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Expertin Recht und Finanzen

T 0043577554009
Robert WOREL
Robert WOREL
Assistent

T 0043577554611