Garantiefonds in Horizon 2020

Der Garantiefonds in Horizon 2020 ähnelt einer Versicherung aller Horizon 2020-Projektpartner:innen zur Absicherung gegen bestimmte Zahlungsausfälle. Somit haftet jede:r Projektpartner:in gegenüber der EU-Kommission nur für seine/ihre eigenen Verbindlichkeiten. Bestehen hingegen finanzielle Forderungen nur zwischen Projektteilnehmenden, muss dafür eine konsortiumsinterne Lösung gefunden werden.

 

Zu Beginn jedes Projekts werden fünf Prozent der maximalen EU-Förderung von der Vorfinanzierung abgezogen und in den Garantiefonds eingezahlt. Dieser Betrag wird gewinnbringend veranlagt und erst nach Projektende an den/die Koordinierende überwiesen. Muss der Garantiefonds einschreiten, um Zahlungsausfälle abzudecken, werden dafür nur die Zinsgewinne herangezogen.
 

Einschreiten des Garantiefonds

Während eines laufenden Projekts interveniert der Garantiefonds, wenn ein:e Projektpartner:in aus dem Projekt aussteigt und zu viel erhaltenes Geld (das er/sie als Vorfinanzierung bekommen, aber nicht abgerechnet hat) nicht zurückzahlt bzw. zurückzahlen kann. Die offene Forderung wird vom Garantiefonds an den/die Koordinierende überwiesen, damit Budget zur Verfügung steht, um die Aufgaben des/r ausgeschiedenen Projektpartners/in durchzuführen bzw. abzuschließen.

Nach Projektende schreitet der Garantiefonds dann ein, wenn es im Zuge der Schlusszahlung zu einer Rückforderung durch die EU-Kommission kommt, weil das Konsortium insgesamt bereits zu viel Geld erhalten hat. Bleibt die Rückforderung erfolglos, springt der Garantiefonds ein und überweist die offene Forderung an die EU-Kommission.

Außerdem schreitet der Garantiefonds ein, wenn eine Rückzahlung in Folge eines Audits scheitert, und überweist die offene Forderung direkt an die EU-Kommission.
 

Kein Einschreiten des Garantiefonds

Bestehen hingegen nur konsortiumsintern offenen Forderungen, schreitet der Garantiefonds nicht ein. Während des laufenden Projekts kommt das vor allem dann vor, wenn ein:e Projektpartner:in vertragsbrüchig wird und in Folge dessen auf Rückforderungen hinsichtlich der Vorfinanzierung nicht reagiert, ohne aus dem Projekt auszusteigen.

Auch nach Projektende kann es notwendig sein, dass der/die Koordinierende von einzelnen Projektpartner:innen Geld zurückfordern muss, um es unter anderen Konsortiumsmitgliedern aufzuteilen – ohne dass die EU-Kommission offene Forderungen gegenüber den Projektpartner:innen hat. Auch in diesen Fällen interveniert der Garantiefonds nicht, sondern es muss eine konsortiumsinterne Lösung gefunden werden.

 

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Mag. Martin BAUMGARTNER
Mag. Martin BAUMGARTNER
Nationale Kontaktstelle Recht und Finanzen

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Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Expertin Recht und Finanzen

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Robert WOREL
Robert WOREL
Assistent

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