Zertifizierung einer Forschungseinrichtung

Mit der Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusIBG) hat Österreich seinen Arbeitsmarkt für ausländische Forscher:innen vollständig geöffnet.

Seit 1.1.2006, mit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), kann eine Aufenthaltsbewilligung für drittstaatsangehörige Forscher:innen auch nach Vorlage einer Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung erteilt werden. Wird diese Vorgehensweise gewählt, ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand und unter Umständen miteiner Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen.

Eine Zertifizierung benötigen dabei Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen, mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetzes (AHG) betrieben werden.

Die Zertifizierung gemäß § 71 NAG sollte eine Einrichtung dann anstreben, wenn sie bestimmte Aufenthaltsbewilligungen nach dem NAG für Forscher:innen aus Drittstaaten anstrebt.

Die Zertifizierung ist nicht notwendig für die Qualifizierung als oder den Betrieb einer Forschungseinrichtung.

Bitte beachten Sie ebenfalls, dass für Forscher:innen aus Drittstaaten auch andere Aufenthaltstitel möglich sind.

Ablauf des Zertifzierungsverfahrens

  • Es ist ein begründeter Antrag an das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, zu stellen.
  • Gemäß § 71 Abs 1 NAG gelten für diesen Antrag folgende Voraussetzungen:
    1. es besteht ein Forschungszweck der Einrichtung (FFG-Gutachten),
    2. es sind die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt.
  • Dem Antrag ist gemäß § 71 Abs 1 NAG ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen.
  • Das Zertifikat wird mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Es kann auf Antrag verlängert werden.
  • Zertifizierte Forschungseinrichtungen werden mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht.

Weitere Informationen finden sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres https://bmi.gv.at/312/50/start.aspx.

Ihr Weg zum Gutachten

Im Downloadbereich ist ein Formular für die Beantragung die Erstellung eines Gutachtens enthalten.

Befüllen Sie dieses Formular, stellen sie die notwendigen Unterlagen zusammen und übermitteln sie die Unterlagen.

Nähere Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen.

Die Dauer der Erstellung des Gutachtens variiert je nach Einzelfall. Die Erstellung eines Gutachtens dauert in der Regel 2 - 4 Wochen, sofern die Unterlagen vollständig sind und es seitens der Gutachter:innen der FFG zu keinen Rückfragen kommt.

Die Erstellung des Gutachtens durch die FFG ist grundsätzlich kostenlos.

Kontakt

Mag. Felix KOCH
T 0043577556038