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Digitale Barrierefreiheit

Unsere Welt wird immer digitaler. Wir alle nutzen immer mehr digitale Technik, im Alltag und im Beruf. Oft ist das aber gar nicht so einfach. Viele digitale Angebote sind nur schwer zu bedienen – also nicht nutzerfreundlich. Anders gesagt: Sie sind nicht barrierefrei. Digitale Barrieren schließen viele Menschen aus: Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und viele andere. Ein barrierefreier Zugang kommt insbesondere Menschen mit Behinderung zugute, bringt aber auch der Gesellschaft allgemein Erleichterung im alltäglichen Leben.

Gesetzliche Regelungen – insbesondere das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) – schreiben daher die barrierefreie Gestaltung von digitalen Informationsangeboten vor. Um die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (z.B. Ministerien) und seiner Einrichtungen (z.B. öffentliche Stellen, Agenturen) sicherzustellen und weiter auszubauen, wurde bei der FFG eine Monitoring- und Beschwerdestelle eingerichtet.

 

Was ist digitale Barrierefreiheit?

 

Textalternative zum Video "Barrierefreie Websites"
Videocredit: gugler*brand&digital

 

Eine Website oder mobile Anwendungen ist dann barrierefrei, wenn sie so aufgebaut ist, dass Menschen mit Behinderung sie benutzen können. Folgende Grundsätze müssen erfüllt sein, damit eine Website oder mobile Anwendung als barrierefrei gilt:

  • Wahrnehmbarkeit, d. h., die Informationen und Komponenten der NutzerInnenschnittstelle müssen den Nutzern und Nutzerinnen in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können;
  • Bedienbarkeit, d. h., der Nutzer/die Nutzerin muss die Komponenten der NutzerInnenschnittstelle und die Navigation handhaben können;
  • Verständlichkeit, d. h., die Informationen und die Handhabung der NutzerInnenschnittstelle müssen verständlich sein;
  • Robustheit, d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können.

 

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016, S. 1, unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Websites öffentlicher Stellen umzusetzen.

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wurde auf Bundesebene durch das Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG), BGBl. Nr. I 59/2019 idgF, umgesetzt.

Websites und mobile Anwendungen, die dem Bund zuordenbar sind, müssen laut der Richtlinie (EU) 2016/2102 ab einem gewissen Zeitpunkt barrierefrei sein, und zwar:

  • Websites, die vor dem 23. September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
  • Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020,
  • alle mobilen Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.

 

Die vier technischen Grundsätze (Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Robustheit) hinsichtlich digitaler Barrierefreiheit wurden mit der Erlassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2018 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 84, konkretisiert. Die europäische Norm EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) legt demnach die funktionalen Anforderungen an die Barrierefreiheit für IKT-Produkte und Dienstleistungen zusammen mit einer Beschreibung der Testverfahren und Bewertungsmethoden für jede Zugänglichkeits-Anforderung fest.

Die Europäische Norm verweist dabei unmittelbar auf die Vorgaben der Konformitätsstufe AA der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1. In technischer Hinsicht gilt somit als Richtschnur die Erfüllung der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“. Dazu wurde von der Europäischen Kommission der geltende Europäische Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) festgelegt.

 

Die FFG als Monitoring- und Servicestelle

Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft FFG wurde vom Bund mit der Aufgabe betraut, eine Monitoring-Stelle einzurichten. Diese überwacht, inwieweit Websites und mobile Anwendungen des Bundes und seiner Einrichtungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang entsprechen. Weiters hat die FFG eine Beschwerdestelle für Betroffene eingerichtet. Die MitarbeiterInnen der Beschwerdestelle unterstützen Personen dabei, ihre Rechte wegen behaupteter Verletzung des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere durch Information und Beratung.
 

Welche Aufgaben nimmt die FFG wahr?

Durch das Web-Zugänglichkeits-Gesetz wurde die FFG mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben als Beobachtungs- und Beschwerdestelle in Hinblick auf die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen des Bundes und der ihm zuordenbaren Einrichtungen beauftragt.

 

Monitoringstelle:

  • Die FFG überwacht wiederkehrend, inwieweit Websites und mobile Anwendungen des Bundes und der ihm zuordenbaren Einrichtungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach dem WZG entsprechen. Hierüber hat sie jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen unter Einbeziehung der jeweiligen Berichte der Länder der Europäischen Kommission vorzulegen.

 

Beschwerdestelle:

  • Die FFG nimmt Beschwerden entgegen und prüft, ob sich diese auf Verstöße gegen die Vorgaben des WZG durch den Bund oder einer der ihm zugehörigen Einrichtungen beziehen. Ist die Beschwerde berechtigt, so hat die FFG Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Sofern auch ein Verstoß gegen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die das Gleichbehandlungsgebot betreffen, vorliegt, so kann die FFG die Beschwerde, an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle, weiterleiten.
    Zur Beschwerdestelle
  • Die FFG unterstützt Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung des WZG, insbesondere durch Information und Beratung über die nach dem WZG oder anderen Bundesgesetzen bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten.

 

Öffentliche Information:

 

Sensibilisierungsmaßnahmen:

  • Die FFG koordiniert Schulungsprogramme sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen für einschlägige Interessensvertreter und das Personal öffentlicher Stellen.

 

Kontakt

Team Digitale Barrierefreiheit
Tel: +43-(0)5 77 55 - 7125
E-Mail: wzg@ffg.at