Förderungsgrundlagen bis 2023

Folgende Dokumente bildten die zentrale Rechtsgrundlage für eine Projektförderung durch die FFG bis 2023 ab.
FFG-Richtlinien 2022 (Geltungsdauer bis 31. Dezember 2023)

Hintergrund der Änderungen

Änderung der EU-weiten Rahmenbedingungen

Maßgeblich für die Rahmenbedingungen der Forschungsförderung sind Regelungen, die EU-weit einheitlich gelten. Geregelt sind darin unter anderem Definitionen für Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die Frage, was die Maßstäbe für kleine und mittelgroße Unternehmen sind, oder welches Verhältnis zulässig ist zwischen Fördermitteln und Eigenmitteln bei geförderten Unternehmen. Diese Rahmenbedingungen wurden im Jahr 2014 geändert. Die Richtlinien erfüllen die Voraussetzungen der Verordnung der EU-Kommission vom 27. Juni 2014 (Unionsrahmen) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (idF. VO-Nr. 2023/1315) und sind demnach freigestellt.

Änderung zu den Allgemeinen Rahmenrichtlinien (ARR)

Mit 22. August 2014 wurden die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) geändert. Die ARR bilden den grundsätzlichen Rahmen für alle Förderungen des Bundes.

Wesentliche Änderungen im Inhalt der Richtlinien

  • Es wurden laut Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO) mögliche neue förderbare Vorhaben in die Richtlinien aufgenommen wie Förderungen für Forschungsinfrastrukturinvestitionen und Innovationscluster. Der Kreis der prinzipiell zugelassenen Förderungswerberinnen und Förderungswerber wurde in den Richtlinien so breit wie möglich angesetzt, dieser Kreis kann den Zielen der jeweiligen Programme entsprechend auch eingeschränkt werden.
  • Eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung ist insbesondere bei den förderbaren Kosten betreffend den Personalkosten und den Gemeinkosten zu erreichen. Daher sind nun die Möglichkeiten für Pauschalierungen explizit aufgenommen. Ebenfalls aufgenommen wurden Kostenpauschalen bei EU-kofinanzierten Förderungen.
  • Die Förderungsintensitäten entsprechen den maximal zulässigen Grenzen der AGVO, können den Programmzielen entsprechend in den Instrumenten- oder Ausschreibungsleitfäden eingeschränkt werden.
  • Ein wesentlicher Punkt der Kontrolle ist die Vermeidung von Mehrfachförderungen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene. Vorhaben mit einem Förderbarwert über € 100.000,- pro Unternehmen werden entsprechend der Vorgabe der AGVO veröffentlicht werden (Artikel 9 AGVO).
  • Zur Prüfung der Belege ist die Vorlage von elektronischen Belegen vorgesehen.
  • Förderungsarten auf Basis der FFG-Richtlinien „KMU“ und „Industrie“ sind Zuschüsse, zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen, Haftungen/Garantien, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, Risikofinanzierungen und Beratungen durch die Abwicklungsstelle. Auf Basis der FFG-Richtlinie „Offensiv“ sind ausschließlich Zuschüsse und Beratungen vorgesehen.
  • Gemäß Art 1 Absatz 4 lit a AGVO, darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine neue Beihilfe gewährt werden.
  • Gemäß Artikel 1 Absatz 5 AGVO, muss gewährleistet werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Grundfreiheiten verstoßen. Es kann jedoch verlangt werden, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
  • Der Anreizeffekt gemäß Artikel 6 AGVO muss zum angeführten Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich vorliegen.
  • Die Kumulierungsvorschriften gemäß Artikel 8 AGVO sind verbindlich einzuhalten. Das bedeutet, dass die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten die festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO, wonach geprüft und ausdrücklich festgelegt wird, dass keine Beihilfe an Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) gem. Art 2 Abs 18 AGVO gewährt werden darf. Die Verlängerung-VO (EU) 2020/972 vom 2.7.2020 stellt in Art 1 Abs 4 lit c klar: Abweichend davon gilt diese Verordnung auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Diese Regelung wurde mit der Novelle vom 1.8.2021 aktualisiert.
  • Der Kreis der prinzipiell zugelassenen Förderungswerberinnen und Förderungswerber wurde in den Richtlinien so breit wie möglich angesetzt, dieser Kreis kann den Zielen der jeweiligen Programme entsprechend auch eingeschränkt werden.
  • Die FFG-Richtlinien enthalten erstmals ausdrücklich die Unterscheidung von Beihilfen (für die die Bestimmungen der AGVO maßgeblich sind) und Förderungen, die keine Beihilfen sind, da sie „nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten“ darstellen (Förderung ist der Oberbegriff für beide Arten).
FFG-Richtlinien 2015 Verlängerungen 2021 (Geltungsdauer bis 31. Dezember 2021)
Offensiv Offensiv (Verlängerung)
Industrie Industrie (Verlängerung)
KMU KMU (Verlängerung)
FTI-Richtlinien 2015 Verlängerungen 2021 (Geltungsdauer bis 31. Dezember 2021)
Themen Themen (Verlängerung)
Struktur Struktur (Verlängerung)
Humanressourcen Humanressourcen (Verlängerung)

Erläuterungen zu FFG-Richtlinien und FTI-Richtlinien

Diese Richtlinien enthielten nähere Bestimmungen über Zielsetzungen, Förderarten, förderbare Vorhaben, anrechenbare Kosten und weitere Festlegungen. Die FFG-Richtlinien (für die Förderungen des Bereichs Basisprogramme) und FTI-Richtlinien (für die meisten anderen Förderprogramme der FFG) galten bis 2015.

  • FFG Richtlinien 
    Die Verlängerung bis 30.6.2014 wurde von der Europäischen Kommission am 30.1.2014 genehmigt. 
    Die Geltungsdauer der Richtlinien wurde von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie am 12. 3. 2014 (GZ BMVIT-609.986/0004-III/12/2014) bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und- Wirtschaft am 04.06 2014 (GZ BMWFJ-98.310/0101-C1/10/2013) bis zum 31.12.2014 nach Maßgabe der ab 1.7.2014 geltenden beihilferechtlichen Regelungen verlängert.
  • FTE Richtlinien 
    Die Verlängerung bis 30.6.2014 wurde von der Europäischen Kommission am 30.1.2014 genehmigt. 
    Die Geltungsdauer der Richtlinien wurde von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie am 12.3.2014 (GZ BMVIT-609.986/0004-III/12/2014) bzw. vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend am 25. 2. 2014 (GZ BMWFJ-97.005/0001-C1/9/2013) bis zum 31. 12. 2014 nach Maßgabe der ab 1.7.2014 geltenden beihilferechtlichen Regelungen verlängert.

Für Ausschreibungen, die 2021 veröffentlicht wurden, galten nach wie vor die folgenden Richtlinien. Aus den beiden nachstehenden Tabellen ist ersichtlich:

  • FFG-Richtlinien 2015 (für Förderungen der FFG) und die Verlängerung 2021 (ersetzt die bisherige FFG-Richtlinie)
  • Die FFG-Richtlinien wurden auf Basis der verlängerten beihilferechtlichen Basis der Europäischen Kommission (Verlängerungsverordnung, VO (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020) bis 31.12.2021 verlängert.
  • FTI-Richtlinien 2015 (für Förderungen des BMVIT und des BMWFW) und die Verlängerung 2021 (ersetzen die bisherige FTE-Richtlinien)
  • Die FTI-Richtlinien wurden auf Basis der verlängerten beihilferechtlichen Basis der Europäischen Kommission (Verlängerungsverordnung, VO (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020) bis 31.12.2021 verlängert.

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