Rechtsgrundlagen

Grundlagen der FFG

 

NEUE Förderungsrichtlinien

Die neuen Richtlinien für die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten (Förderbedingungen) sind am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten.

FFG-Richtlinien 2022

Für Ausschreibungen, die 2021 veröffentlicht wurden, gelten nach wie vor die folgenden Richtlinien.

FFG-Richtlinien 2015Verlängerungen 2021
Offensivaktuell
Industrieaktuell
KMUaktuell
FTI-Richtlinien 2015Verlängerungen 2021
Themenaktuell
Strukturaktuell
Humanressourcenaktuell

Folgende FFG-Richtlinien (für Förderungen der FFG) ersetzen die bisherige FFG-Richtlinie:

Die FFG-Richtlinien wurden auf Basis der verlängerten beihilferechtlichen Basis der Europäischen Kommission (Verlängerungsverordnung, VO (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020) bis 31.12.2021 verlängert.

 

Folgende FTI-Richtlinien (für Förderungen des BMVIT und des BMWFW) ersetzen die bisherige FTE-Richtlinie:

Die FTI-Richtlinien wurden auf Basis der verlängerten beihilferechtlichen Basis der Europäischen Kommission (Verlängerungsverordnung, VO (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020) bis 31.12.2021 verlängert.

 

Hintergrund der Änderungen

Änderung der EU-weiten Rahmenbedingungen

Maßgeblich für die Rahmenbedingungen der Forschungsförderung sind Regelungen, die EU-weit einheitlich gelten. Geregelt sind darin unter anderem Definitionen für Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die Frage, was die Maßstäbe für kleine und mittelgroße Unternehmen sind, oder welches Verhältnis zulässig ist zwischen Fördermitteln und Eigenmitteln bei geförderten Unternehmen. Diese Rahmenbedingungen wurden im Jahr 2014 geändert. Die neuen Richtlinien erfüllen die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung"), und sind demnach freigestellt.

Änderung der österreichweiten Rechtsgrundlage

Mit 22. August 2014 wurden die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) geändert, die ARR bilden den grundsätzlichen Rahmen für alle Förderungen des Bundes.

Änderung der Richtlinienstruktur

Die neuen EU-rechtlichen Grundlagen, aber auch die neue wirkungsorientierte Haushaltsführung des Bundes, bedingen eine stärkere Fokussierung der Richtlinien auf inhaltliche Ziele und Indikatoren. Das erfordert eine Richtlinienstruktur, die sich nicht nur nach formalen, sondern auch nach inhaltlich zusammengehörenden Gesichtspunkten orientiert.

 

Details zu den Änderungen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Richtlinienlinks.

 

Die neuen Richtlinien für die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten der FFG (zu erlassen durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie/BMVIT und durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) ) sind am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Folgende FFG-Richtlinien ersetzen die bisherige FFG-Richtlinie von 2007:

  • FFG-Richtlinie "Industrie" als Basis für themenoffene Programme, in deren Fokus die Zielgruppe forschender und entwickelnder Unternehmen, die nicht in die Kategorie „Kleine und Mittlere Unternehmen“ fallen, steht.
  • FFG-Richtlinie „KMU“ als Basis für themenoffene Programme, in deren Fokus die Zielgruppe forschender und entwickelnder Unternehmen, die in die Kategorie „Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU)“ fallen, steht.

 

Struktur und formale Vorgaben sind in allen Richtlinien gleich gestaltet, Unterschiede ergeben sich insbesondere in den Punkten 1 (Motive), 3 (Ziele und Indikatoren) und 5 (Förderbare Vorhaben).

 

Wesentliche Änderungen im Inhalt der Richtlinien

  • Es wurden laut Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO) mögliche neue förderbare Vorhaben in die Richtlinien aufgenommen wie Förderungen für Forschungsinfrastrukturinvestitionen und Innovationscluster. Der Kreis der prinzipiell zugelassenen Förderungswerberinnen und Förderungswerber wurde in den Richtlinien so breit wie möglich angesetzt, dieser Kreis kann den Zielen der jeweiligen Programme entsprechend auch eingeschränkt werden.
  • Eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung ist insbesondere bei den förderbaren Kosten betreffend den Personalkosten und den Gemeinkosten zu erreichen. Daher sind nun die Möglichkeiten für Pauschalierungen explizit aufgenommen. Ebenfalls aufgenommen wurden Kostenpauschalen bei EU-kofinanzierten Förderungen.
  • Die Förderungsintensitäten entsprechen den maximal zulässigen Grenzen der AGVO, können den Programmzielen entsprechend in den Instrumenten- oder Ausschreibungsleitfäden eingeschränkt werden.
  • Ein wesentlicher Punkt der Kontrolle ist die Vermeidung von Mehrfachförderungen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene. Vorhaben mit einem Förderbarwert über € 500.000,- pro Unternehmen werden entsprechend der Vorgabe der AGVO ab 2016 veröffentlicht werden (Artikel 9 AGVO).
  • Zur Prüfung der Belege ist die Vorlage von elektronischen Belegen vorgesehen.
  • Förderungsarten auf Basis der FFG-Richtlinien „KMU“ und „Industrie“ sind Zuschüsse, zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen, Haftungen/Garantien, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, Risikofinanzierungen und Beratungen durch die Abwicklungsstelle. Auf Basis der FFG-Richtlinie „Offensiv“ sind ausschließlich Zuschüsse und Beratungen vorgesehen.
  • Gemäß Art 1 Absatz 4 lit a AGVO, darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine neue Beihilfe gewährt werden.
  • Gemäß Artikel 1 Absatz 5 AGVO, muss gewährleistet werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Grundfreiheiten verstoßen. Es kann jedoch verlangt werden, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
  • Der Anreizeffekt gemäß Artikel 6 AGVO muss zum angeführten Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich vorliegen.
  • Die Kumulierungsvorschriften gemäß Artikel 8 AGVO sind verbindlich einzuhalten. Das bedeutet, dass die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten die festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO, wonach geprüft und ausdrücklich festgelegt wird, dass keine Beihilfe an Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) gem. Art 2 Abs 18 AGVO gewährt werden darf. Die Verlängerung-VO (EU) 2020/972 vom 2.7.2020 stellt in Art 1 Abs 4 lit c klar: Abweichend davon gilt diese Verordnung auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Diese Regelung wurde mit der Novelle vom 1.8.2021 aktualisiert.

 

Die neuen Richtlinien für die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) sind am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten.

 

Folgende FTI-Richtlinien ersetzen die bisherige FTE-Richtlinie:

  • Themen-FTI-Richtlinie als Basis für Programme, die spezifische thematische Schwerpunkte, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche Herausforderungen, verfolgen (z.B. IKT der Zukunft, Produktion der Zukunft, Mobilität der Zukunft, Energie der Zukunft, Weltraumtechnologien.)
  • Struktur-FTI-Richtlinie als Basis für themenoffene Programme, mit deren Hilfe die Forschungsstrukturen nachhaltig verändert werden sollen, insb. im Hinblick auf Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft (z.B. COMET, Innovationsscheck).
  • Humanressourcen-FTI-Richtlinie als Basis für themenoffene Programme, die den Forschungsstandort im Hinblick auf die Humanressourcenfrage behandeln (z.B. „Talente“).

 

Struktur und formale Vorgaben sind in allen drei Richtlinien gleich gestaltet, Unterschiede ergeben sich insbesondere in den Punkten 1 (Motive), 3 (Ziele und Indikatoren) und 5 (Förderbare Vorhaben).

  • Es wurden laut Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO) mögliche neue förderbare Vorhaben in die Richtlinien aufgenommen wie Förderungen für Forschungsinfrastrukturinvestitionen und Innovationscluster.
  • Der Kreis der prinzipiell zugelassenen Förderungswerberinnen und Förderungswerber wurde in den Richtlinien so breit wie möglich angesetzt, dieser Kreis kann den Zielen der jeweiligen Programme entsprechend auch eingeschränkt werden.
  • Die FTI-Richtlinien enthalten erstmals ausdrücklich die Unterscheidung von Beihilfen (für die die Bestimmungen der AGVO maßgeblich sind) und Förderungen, die keine Beihilfen sind, da sie „nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten“ darstellen (Förderung ist der Oberbegriff für beide Arten).
  • Eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung ist insbesondere bei den förderbaren Kosten betreffend den Personalkosten und den Gemeinkosten zu erreichen. Daher sind nun die Möglichkeiten für Pauschalierungen explizit aufgenommen. Ebenfalls aufgenommen wurden Kostenpauschalen bei EU-kofinanzierten Förderungen.
  • Die Förderungsintensitäten entsprechen den maximal zulässigen Grenzen der AGVO, können den Programmzielen entsprechend in den Instrumenten- oder Ausschreibungsleitfäden eingeschränkt werden.
  • Ein wesentlicher Punkt der Kontrolle ist die Vermeidung von Mehrfachförderungen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene. Vorhaben mit einem Förderbarwert über € 500.000,- pro Unternehmen werden entsprechend der Vorgabe der AGVO ab 2016 veröffentlicht werden.
  • Zur Prüfung der Belege ist die Vorlage von elektronischen Belegen vorgesehen.
  • Förderungsarten sind ausschließlich Zuschüsse und Beratungen durch die Abwicklungsstelle.

 

Abwicklungsstellen sind in erster Linie FFG, aber auch AWS und FWF.
 

Liebe FörderungsnehmerInnen!
Wir weisen darauf hin, dass die deutsche Version unserer Förderungsverträge, die rechtsgültige Version ist und wir als Service und zum besseren Verständnis eine englische Version des Musterförderungsvertrages zur Verfügung stellen.

Die zitierten europarechtlichen Rechtsgrundlagen sind unter dem Link http://eur-lex.europa.eu/homepage.html auf verschiedenen Sprachen zu finden. Die österreichischen Rechtsgrundlagen und Verweise auf diese sind nur auf Deutsch erhältlich unter https://www.ris.bka.gv.at/. Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
 

Europarechtliche Grundlagen

Richtlinie FFG 2015 OffensivRichtlinie FFG 2015 IndustrieRichtlinie FFG 2015 KMURichtlinie FTI 2015 ThemenRichtlinie FTI 2015 StrukturRichtlinie FTI 2015 Humanressourcen

Kontakt

Mag. Stephanie SCHMIED M.B.L
Mag. Stephanie SCHMIED M.B.L
Juristin
T 0043577556031
Mag. Christian HOPP
Leitung Recht
T 0043577556030