Was wird unter einer De-minimis-Beihilfe verstanden?
Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung sind Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission unterliegen, da aufgrund der Geringfügigkeit angenommen wird, dass weder der Wettbewerb noch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und sohin nicht alle Merkmale für das Vorliegen einer "staatlichen Beihilfe" erfüllt sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich als Unternehmer eine De-minimis-Beihilfe erhalten?
- Das jeweilige Förderungsprogramm ist als De-minimis-Beihilfe gekennzeichnet,
- mein Unternehmen entspricht dem Begriff „einziges Unternehmen“ (siehe unten) pro Mitgliedstaat,
- zusammengerechnet werden gewährte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre,
- die Summe darf in diesem Zeitraum den Betrag von € 300.000,- nicht überschreiten,
- ab 1.1.2026 müssen die De-minimis-Beihilfen von den Abwicklungsstellen in ein zentrales Register eingetragen werden.
Um die Einhaltung des Höchstbetrages überprüfen zu können, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, alle De-minimis-Förderungen bekannt zu geben, die ihm bzw. der Unternehmensgruppe im relevanten Zeitraum von österreichischen Förderungsstellen gewährt wurden. Unternehmen, die eine Verbindung nach den nachstehenden Punkten aufweisen, werden als „einziges Unternehmen“ angesehen und gewertet.
Was ist ein „einziges Unternehmen“?
Dieser Begriff zieht alle Unternehmen mit ein, die entweder völlig unabhängig sind oder zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- Ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- Ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseigner oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß 1. – 4. stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
Nicht zu berücksichtigen sind De-minimis-Förderungen an Unternehmensverflechtungen außerhalb von Österreich sowie Unternehmen, die ausschließlich über natürliche Personen oder öffentliche Einrichtungen verbunden sind.
Welche Zeiträume sind zu beachten?
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren € 300.000,- nicht überschreiten.
- Die drei Jahre werden rollierend ab Gewährung einer De-minimis Förderung berechnet.
- Als Gewährung gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe ausbezahlt wird.
Was muss beachtet werden, wenn es zu unternehmensrechtlichen Änderungen kommt (wie zB Übernahme, Fusion und Aufspaltung)?
- Kommt es zu einer Fusion bzw. Übernahme von Unternehmen, müssen alle bereits gewährten De-minimis-Beihilfen der beteiligten Unternehmen herangezogen werden, um zu überprüfen, ob es bei einer neuerlichen Gewährung von De-minimis-Beihilfen durch die Fusion bzw. Übernahme zu einer Überschreitung der Höchstbetragsgrenze käme. Die Rechtmäßigkeit der bereits gewährten De-minimis-Beihilfen wird jedoch nicht in Frage gestellt.
- Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen dem neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.
Allgemeiner Hinweis
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Agrarsektor sowie Fischerei- und Aquakultursektor
Bitte beachten Sie, dass im Förderprogramm „Breitband Austria 2030: Connect“ für De-Minimis-Beihilfen an in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen sowie Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektor andere Verordnungen gelten. -
DAWI-De-minimis Verordnung
Ab 1.1.2024 wurde der Betrag auf € 750.000,- pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren mit der DAWI-De-minimis Verordnung angehoben (Nr. 2023/2832, EU-Kommission, 13.12.2023).
Weitere Informationen
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- FFG Förderprogramme nach De-minimis
- EU-Verordnung zu De-minimis-Beihilfen bis 31.12.2023
- EU-Verordnung zu De-minimis-Beihilfen ab 1.1.2024
- EU-Verordnung DAWI-De-minimis ab 1.1.2024
- EU-Verordnung zu De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor
- EU-Verordnung zu De-minimis-Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor