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FFG-Richtlinien und FTE-Richtlinien
Diese Richtlinien enthalten nähere Bestimmungen über Zielsetzungen, Förderarten, förderbare Vorhaben, anrechenbare Kosten und weitere Festlegungen. Die FFG-Richtlinien gelten insbesondere für die Förderungen des Bereichs Basisprogramme, die FTE-Richtlinien für die meisten anderen Förderprogramme der FFG.
- FFG Richtlinien:
Die Verlängerung bis 30.6.2014 wurde von der Europäischen Kommission am 30. 1. 2014 genehmigt.
Die Geltungsdauer der Richtlinien wurde von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie am 12. 3. 2014 (GZ BMVIT-609.986/0004-III/12/2014) bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und- Wirtschaft am 04.06 2014 (GZ BMWFJ-98.310/0101-C1/10/2013) bis zum 31.12.2014 nach Maßgabe der ab 1.7.2014 geltenden beihilferechtlichen Regelungen verlängert.
- FTE Richtlinien:
Die Verlängerung bis 30.6.2014 wurde von der Europäischen Kommission am 30. 1. 2014 genehmigt.
Die Geltungsdauer der Richtlinien wurde von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie am 12.3.2014 (GZ BMVIT-609.986/0004-III/12/2014) bzw. vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend am 25. 2. 2014 (GZ BMWFJ-97.005/0001-C1/9/2013) bis zum 31. 12. 2014 nach Maßgabe der ab 1.7.2014 geltenden beihilferechtlichen Regelungen verlängert.
Die Allgemeinen Rahmenrichtlinien (ARR)
Diese Richtlinien wurden vom Bundesministerium für Finanzen erlassen und gelten allgemein für Förderungen des Bundes, für FFG-Förderungen nur subsidiär. Sie definieren die Art und Weise, in welcher Förderungen gewährt werden können, enthalten Bestimmungen über die Art der Vergabe und Grundsätze über die Verwendung von Fördermitteln.
Allgemeine Förderbedingungen (AFB)
Die allgemeinen Förderbedingungen enthalten zusätzliche unveränderliche Bestimmungen zum Fördervertrag, die gemäß den jeweiligen Förderrichtlinien verpflichtend sind. Aufgrund der leichteren Lesbarkeit des Hauptvertrages wurden diese Bestimmungen in den AFB's geregelt.
Für einzelne Programme existieren darüber hinaus Sonderrichtlinien.