Was ist eine De-minimis-Beihilfe?
De-minimis-Beihilfen sind staatliche Förderungen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission unterliegen. Aufgrund der Geringfügigkeit wird angenommen, dass der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Sohin sind nicht alle Merkmale für das Vorliegen einer „staatlichen Beihilfe“ erfüllt.
Voraussetzungen für den Erhalt
- Das jeweilige Förderungsprogramm ist als De-minimis-Beihilfe gekennzeichnet,
- mein Unternehmen entspricht dem Begriff „einziges Unternehmen“ (siehe unten) pro Mitgliedstaat,
- zusammengerechnet werden gewährte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre. Die Summe darf in diesem Zeitraum den Betrag von 300.000 EUR nicht überschreiten,
- ab 01.01.2026 müssen die allgemeinen De-minimis-Beihilfen und DAWI-De-minimis Beihilfen in ein zentrales Register eingetragen werden. Die Kommission hat eine IT-Anwendung eAidRegister (https://aid-register.ec.europa.eu/home) erstellt und ist damit der Öffentlichkeit zugänglich.
Um die Einhaltung des Höchstbetrages überprüfen zu können, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, alle De-minimis-Förderungen bekannt zu geben, die ihm bzw. der Unternehmensgruppe im relevanten Zeitraum von österreichischen Förderungsstellen gewährt wurden. Unternehmen, die eine Verbindung nach den nachstehenden Punkten aufweisen, werden als „einziges Unternehmen“ angesehen und gewertet.
Der Begriff „Einziges Unternehmen“
Diese Definition zieht alle Unternehmen mit ein, die entweder völlig unabhängig oder zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- Ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- Ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß 1. – 4. stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
Nicht zu berücksichtigen sind De-minimis-Förderungen an Unternehmensverflechtungen außerhalb von Österreich sowie Unternehmen, die ausschließlich über natürliche Personen oder öffentliche Einrichtungen verbunden sind.
Zeitraum und Berechnung
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 EUR nicht überschreiten.
- Die drei Jahre werden rollierend ab Gewährung einer De-minimis Förderung berechnet.
- Als Gewährung gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe ausbezahlt wird.
Unternehmensrechtliche Änderungen
- Kommt es zu einer Fusion bzw. Übernahme von Unternehmen, müssen alle bereits gewährten De-minimis-Beihilfen der beteiligten Unternehmen herangezogen werden, um zu überprüfen, ob es bei einer neuerlichen Gewährung von De-minimis-Beihilfen durch die Fusion bzw. Übernahme zu einer Überschreitung der Höchstbetragsgrenze käme. Die Rechtmäßigkeit der bereits gewährten. De-minimis-Beihilfen wird jedoch nicht in Frage gestellt.
- Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen dem neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.
Sonderregelungen
- Agrarsektor sowie Fischerei und Aquakultursektor: Im Förderprogramm „Breitband Austria 2030: Connect“ gelten für De-Minimis-Beihilfen an in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen sowie Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektor andere Verordnungen.
- DAWI-De-minimis Verordnung: Ab 01.01.2024 wurde der Betrag auf 750.000 EUR pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren mit der DAWI-De-minimis Verordnung angehoben (Nr. 2023/2832, EU-Kommission, 13.12.2023). Eine Kumulierung von allgemeinen und DAWI – De. Minimis Beihilfen ist möglich und darf insgesamt 1.050.000 EUR nicht überschreiten.