Allgemeines
Eine wesentliche formale Voraussetzung für eine Förderzusage ist die Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014.
Gemäß Artikel 2 Absatz 18 AGVO ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) einzustufen ist. Diese Regelung betrifft Unternehmen, die seit mehr als drei Jahren bestehen. Maßgeblicher Stichtag für die Beurteilung ist das Eintragungsdatum im Firmenbuch.
Die Einstufung als UiS erfolgt auf Basis des zuletzt vorliegenden endgültigen Jahresabschlusses.
Ein Unternehmen gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
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Kapitalgesellschaften - unzureichend Eigenmittel
Die (positiven) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des gezeichneten Kapitals, inkl. Agio. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist.
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Personengesellschaften - unzureichend Eigenmittel
Die (positiven) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des ausgewiesenen Komplementär-/Kapitals
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Insolvenzverfahren anhängig oder in Vorbereitung
Es liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) oder es ist bereits ein Insolvenzverfahren anhängig.
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Erhalt von Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe
Das Unternehmen hat eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch dem entsprechenden Umstrukturierungsplan
- Zusätzliche Kriterien für Großunternehmen (Nicht-KMU)
Handelt es sich um ein Großunternehmen, gilt es in den letzten zwei Jahren als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn beide folgenden Kennzahlen zutreffen:
- der buchwertbasierte Verschuldungsgrad lag über 7,5, und
- das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0.
Hinweise zur Auslegung der AGVO-Kriterien
- Für die Berechnung wird das volle gezeichnete Stammkapital – unabhängig vom Einzahlungsstand – herangezogen. Dies gilt auch für gründungsprivilegierte GmbHs.
- Bei Gesellschaften, bei denen zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten haftet (z. B. KG, OG, GmbH & Co KG oder vergleichbare Personengesellschaften), liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn mehr als 50 % der bilanziell ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen sind.
- Die 3-Jahres-Regel (Unternehmensbestehen) gilt nicht für Großunternehmen. Für diese sind die UiS-Kriterien ab Eintragung im Firmenbuch anzuwenden.
- Die UiS-Kriterien können nicht durch eine positive „Fortbestehensprognose“ ersetzt werden.
Gibt es Erleichterungen für bestimmte Unternehmen?
Ja. Für bestimmte Unternehmen gelten Ausnahmen von den Eigenmittelkriterien (Kriterien 1 und 2).
Von der Prüfung der Eigenmittelregelungen ausgenommen sind:
- Einzelunternehmen
- KMU, die jünger als drei Jahre sind (maßgeblich ist das Firmenbuch- bzw. Gründungsdatum; dies gilt auch für gründungsprivilegierte GmbHs), sowie
- Einnahmen-/Ausgaben-Rechner.
Für diese Unternehmen werden die Kriterien zur Unterschreitung der Eigenmittel (Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals bzw. der ausgewiesenen Eigenmittel) nicht angewendet.