Förderfähigkeitskriterien
Kosten für Ausstattung, Infrastruktur und sonstiges Anlagevermögen sind förderfähig, wenn:
- nur jener Anteil der Abschreibungskosten, der auf die tatsächliche Nutzung im Projekt während der Projektlaufzeit entfällt, verrechnet wird, UND
- die Abschreibungsmethode und -dauer der üblichen Praxis des Beneficiary entsprechen und im Einklang mit den geltenden (inter-)nationalen Rechnungslegungsstandards stehen, UND
- die Nutzung für das Projekt dokumentiert und gegebenenfalls nachgewiesen werden kann.
Zusätzlich zu den Abschreibungskosten können auch notwendige Nebenkosten förderfähig sein, sofern sie direkt mit der Projektnutzung zusammenhängen (z.B. Lieferung und Transport, Installation und Inbetriebnahme, Vorbereitung des Standorts).
Miet- und Leasingkosten
Wird Ausstattung, Infrastruktur und sonstiges Anlagevermögen nicht gekauft, sondern gemietet oder geleast, sind die entsprechenden Kosten förderfähig, wenn:
- sie der üblichen Praxis des Beneficiary entsprechen, UND
- sie nicht höher sind als vergleichbare Abschreibungskosten für ähnliche Ausstattung, Infrastruktur und sonstiges Anlagevermögen.
Nicht förderfähige Bestandteile (z. B. Finanzierungskosten) müssen herausgerechnet werden.
Sonderfall: Volle Anschaffungskosten
In begründeten Ausnahmefällen können auch die vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten förderfähig sein, sofern dies im Grant Agreement (GA) ausdrücklich vorgesehen ist, UND die Ausstattung, Infrastruktur und sonstiges Anlagevermögen:
- speziell für das Projekt angeschafft, ODER
- im Rahmen einer Projektaufgabe („(action) task“) gemäß Annex 1 des GA hergestellt wird.
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