Certificate on the Financial Statements (CFS) in Horizon Europe

Erreicht oder überschreitet die EU-Förderung eines Beneficiary einen bestimmten Schwellenwert, muss gemeinsam mit dem Endbericht ein Certificate on the Financial Statements (CFS) eingereicht werden. Die Kosten für ein verpflichtendes CFS sind förderfähig und müssen bereits in der Antragsphase in der Budgetkategorie „Sonstige Waren, Arbeiten und Dienstleistungen“ (C.3) eingeplant werden.

 

Wann ist ein CFS erforderlich?

Ein CFS ist erforderlich, wenn die gesamte EU-Förderung über die Projektlaufzeit pro Organisation 430.000 Euro erreicht oder überschreitet

Für die Berechnung des Schwellenwerts wird die beantragte EU-Förderung herangezogen, einschließlich:

  • aller förderfähigen direkten Kosten,
  • der 25 %-Pauschale für indirekte Kosten, sowie
  • der jeweils geltenden Förderquote.

Die Prüfung erfolgt für jeden Beneficiary und jede Affiliated Entity (!) separat.

Ein verpflichtendes CFS wird grundsätzlich einmalig am Projektende eingereicht. 
Optional können auch bereits während der Projektlaufzeit (z. B. pro Berichtsperiode) CFS erstellt werden – die Einreichung und Abrechnung erfolgen jedoch in jedem Fall erst mit dem Endbericht.

 

Was wird geprüft?

Im Rahmen des CFS wird überprüft, ob die abgerechneten Kosten:

  • den Förderfähigkeitskriterien des Grant Agreement (GA) entsprechen,
  • korrekt berechnet wurden (einschließlich etwaiger Stückkosten), und
  • durch entsprechende Nachweise belegt sind.

Kosten, die bereits zuvor geprüft oder zertifiziert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
 

Wer darf ein CFS erstellen?

Ein CFS muss von einer unabhängigen, qualifizierten Wirtschaftsprüfung erstellt werden. Die Auswahl erfolgt durch den Beneficiary unter Beachtung der jeweiligen nationalen Vorgaben.

Das CFS ist auf Basis der Vorlage der Europäischen Kommission zu erstellen. Diese umfasst:

  • die „Terms of Reference“ (Mustervertrag zwischen Beneficiary/Affiliated Entity und Prüfungsstelle), sowie
  • die Vorlage für den Prüfbericht.

Der/die Wirtschaftsprüfer:in dokumentiert etwaige Feststellungen oder Unregelmäßigkeiten im Prüfbericht. Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung von Kosten und mögliche finanzielle Korrekturen liegt bei der Europäischen Kommission.
 

Weitere Informationen

Kontakt

BAUMGARTNER Martin

Martin BAUMGARTNER

Nationale Kontaktstelle
Horizon Europe Recht und Finanzen
+43 577 55-4008 E-Mail senden
MITISKA Tamara-Katharina

Tamara-Katharina MITISKA

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Horizon Europe Recht und Finanzen
+43 577 55-4009 +43 664 8 83937-39 E-Mail senden

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