Förderungsauszahlung in Horizon Europe

Die EU-Förderung wird in mehreren Raten an den/die Koordinator:in überwiesen: Vorfinanzierung, Zwischenzahlung(en), Schlusszahlung. Der/Die Koordinator:in hat die Aufgabe, die Förderung zu verwalten und unter den Beneficiaries zu verteilen.

Gemäß Punkt 4.2 im Data Sheet des Grant Agreement (GA) erhält der/die Koordinator:in von der EU-Kommission/Förderagentur folgende Zahlungen:

Zahlung Zeitpunkt
Vorfinanzierung 
(Pre-Financing)
bis 30 Tage nach Inkrafttreten des GA oder 10 Tage vor Projektbeginn (je nachdem welche Frist zuletzt abläuft)
Zwischenzahlung(en)
(Interim Payment(s))
bis 90 Tage nach Erhalt des Zwischenberichts durch die EU-Kommission
Schlusszahlung
(Final Payment)
bis 90 Tage nach Erhalt des Endberichts durch die EU-Kommission

Die Vorfinanzierung dient dem Zahlungsfluss für die Projektumsetzung. Ihre Höhe entspricht zumeist etwa der durchschnittlichen Förderung einer Berichtsperiode. Sie bleibt bis zur Schlusszahlung im Eigentum der EU-Kommission. Da fünf bis acht Prozent (genauer Satz findet sich im Data Sheet des GA) der maximalen EU-Förderung von der Vorfinanzierung abgezogen und direkt in den Mutual Insurance Mechanism eingezahlt werden, ist die an den/die Koordinator:in überwiesene Summe stets niedriger als der in Punkt 4.2 im Data Sheet des GA angegebene Betrag.
Siehe auch FAQ "Vorfinanzierung" in unserer FAQ-Sammlung.

Mit der/den Zwischenzahlung(en) und der Schlusszahlung werden die in der jeweiligen Berichtsperiode abgerechneten Kosten refundiert, bis die Schwelle von 90 Prozent der maximalen EU-Förderung erreicht ist (genauer Satz findet sich im Data Sheet des GA). 10 Prozent der EU-Förderung (2-5 Prozent „Retention“ und 5-8 Prozent Rückzahlung aus dem Mutual Insurance Mechanism) dürfen immer erst zu Projektende ausbezahlt werden.

Die Förderung wird auf das vom/von der Koordinator:in bekannt gegebene Konto überwiesen. Die Einrichtung eines eigenen Projektkontos ist laut GA nicht zwingend erforderlich, aber in vielen Konsortialverträgen dennoch verpflichtend vorgesehen.

Überschreitet die EU-Kommission/Förderagentur die für die Zahlungen vorgesehenen Fristen, ohne dass es zu einem offiziellen Zahlungsaufschub („payment (deadline) suspension“, Artikel 29 und 30 des GA) kommt, hat das Konsortium Anspruch auf Verzugszinsen.

 

Koordinatoren und Koordinatorinnen sind laut Fördervertrag verpflichtet, die von der EU-Kommission erhaltenen Zahlungen ohne Verzögerung an die übrigen Beneficiaries weiterzuleiten. Eine davon abweichende Vereinbarung kann im sogenannten Konsortialvertrag getroffen werden (z.B. in Form eines Zahlungsplans). Neben dem Fördervertrag regelt somit der Konsortialvertrag, wann welche Zahlungen an wen im Konsortium ausbezahlt werden.

 

Rückforderung durch die EU-Kommission bei der Schlusszahlung

Eine etwaige Rückforderung von zu viel erhaltener Förderung im Rahmen der Schlusszahlung folgt dieser Prozedur:

1. Die EU-Kommission sendet eine schriftliche Vorinformation ("pre-information letter") an den/die Koordinator:in. 

2. Der/Die Koordinator:in muss binnen 30 Tagen nach Erhalt der Vorinformation einen Bericht über die Zahlungsweiterleitung an die Beneficiaries an die EU-Kommission senden. Darüber hinaus kann er/sie eine Stellungnahme/Anmerkungen ("observations") zu dieser Vorinformation an die EU-Kommission übermitteln.

3. Danach gibt es zwei Möglichkeiten, abhängig davon was der/die Koordinator:in getan und übermittelt hat:

3.1. Der/Die Koordinator:in hat die Rückforderung nicht gezahlt, aber einen Bericht über die Zahlungsweiterleitung an die Beneficiaries übermittelt - Die EU-Kommission ermittelt den/die Beneficiary/Beneficiaries, der/die zu viel erhalten haben, bestätigt die Rückforderung mittels eines Bestätigungsschreibens ("confirmation letter") sowie (einer) Zahlungsaufforderung(en) mit Konditionen und Zahlungsdeadline.

3.2. Der/Die Koordinator:in hat die Rückforderung nicht gezahlt und auch keinen Bericht über die Zahlungsweiterleitung an die Beneficiaries übermittelt - Die EU-Kommission verlangt die Rückforderung vom/von der Koordinator:in mittels eines Bestätigungsschreibens ("confirmation letter") sowie einer Zahlungsaufforderung mit Konditionen und Zahlungsdeadline.

4. Erfolgt keine Zahlung innerhalb der gesetzten Frist, wird die EU-Kommission die Rückforderung in Übereinstimmung mit Artikel 22.4 des GA erzwingen.

Die finanzielle Haftung der Beneficiaries ist im Falle einer Rückforderung auf die eigene Schuld beschränkt, ausgenommen jenem Teil, der im Mutual Insurance Mechanism zurückgehalten wird.

 

Nähere Informationen finden Sie ...

Kontakt

Mag. Martin BAUMGARTNER
Mag. Martin BAUMGARTNER
Nationale Kontaktstelle Recht und Finanzen

T 0043577554008
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Nationale Kontaktstelle Recht und Finanzen

T 0043577554009
Robert WOREL
Robert WOREL
Assistent

T 0043577554611