Wann erfolgen welche Zahlungen?
Gemäß Punkt 4.2 des Data Sheets des Fördervertrages (engl. Grant Agreement (GA)) erfolgen die Zahlungen der EU-Kommission an den/die Koordinator:in in der Regel wie folgt:
| Zahlung |
Zeitpunkt |
Zweck |
Vorfinanzierung (Pre-Financing) |
bis 30 Tage nach Inkrafttreten des Fördervertrages oder 10 Tage vor Projektbeginn (je nachdem welche Frist zuletzt abläuft) |
Sicherstellung der Liquidität für den Projektstart |
Zwischenzahlung(en) (Interim Payment(s)) |
bis 90 Tage nach Erhalt des Zwischenberichts durch die EU-Kommission |
Erstattung der in den Berichtsperioden angefallenen förderfähigen Kosten |
Schlusszahlung (Final Payment) |
bis 90 Tage nach Erhalt des Endberichts durch die EU-Kommission |
Endabrechnung und Ausgleich der gesamten Förderung |
Die Vorfinanzierung entspricht üblicherweise etwa dem Finanzbedarf einer Berichtsperiode. Dabei gilt: Ein Teil der Vorfinanzierung in der Höhe von in der Regel 5% bis 8% der maximalen EU-Förderung (siehe Data Sheet) wird von der EU-Kommission für den Mutual Insurance Mechanism einbehalten. Daher ist die tatsächlich ausbezahlte Vorfinanzierung niedriger als der im Fördervertrag angegebene Betrag. Sofern der Mutual Insurance Mechanism während der Projektlaufzeit nicht einschreiten muss, wird der zu Beginn einbehaltene Betrag im Rahmen der Schlusszahlung ausbezahlt.
Die Zwischenzahlung(en) und die Schlusszahlung werden ausbezahlt, bis die Schwelle von in der Regel 90% der maximalen EU-Förderung erreicht ist (genauer Satz findet sich im Data Sheet des Fördervertrages).
Die Förderung wird auf das vom/von der Koordinator:in bekannt gegebene Konto überwiesen. Die Einrichtung eines eigenen Projektkontos ist laut Fördervertrag nicht zwingend erforderlich, aber in vielen Konsortialverträgen dennoch verpflichtend vorgesehen.
Überschreitet die EU-Kommission/Förderagentur die für die Zahlungen vorgesehenen Fristen, ohne dass es zu einem offiziellen Zahlungsaufschub („payment (deadline) suspension“, Artikel 29 und 30 des GA) kommt, hat das Konsortium Anspruch auf Verzugszinsen.
Koordinatoren und Koordinatorinnen sind laut Fördervertrag verpflichtet, die von der EU-Kommission erhaltenen Zahlungen "ohne ungerechtfertigte Verzögerung" an die übrigen Beneficiaries weiterzuleiten. Eine davon abweichende Vereinbarung kann im sogenannten Konsortialvertrag getroffen werden (z.B. in Form eines Zahlungsplans).
Etwaige Rückforderung durch die EU-Kommission im Rahmen der Schlusszahlung
Ergibt sich im Zuge der Endabrechnung eine Überzahlung, kann die EU-Kommission eine Rückforderung einleiten:
- Vorinformation (engl. „pre-information letter“) an den/die Koordinator:in
- Frist von 30 Tagen für:
- Übermittlung eines Berichts über die Zahlungsweiterleitung im Konsortium
- optionale Stellungnahme/Anmerkungen (engl. "observations") zur Vorinformation der EU-Kommission
- Bestätigungsschreiben (engl. "confirmation letter") und Zahlungsaufforderung (je nachdem, ob der/die Koordinator:in einen Bericht über die Zahlungsweiterleitung laut Schritt 2 übermittelt hat):
- Bericht übermittelt: die EU-Kommission sendet Bestätigungsschreiben und Zahlungsaufforderung an den/die betroffenen Beneficiary/ies
- Keinen Bericht übermittelt: die EU-Kommission sendet Bestätigungsschreiben und Zahlungsaufforderung an den/die Koordinator:in
- Durchsetzung der Rückforderung gemäß Artikel 22.4 des Fördervertrages, sofern keine fristgerechte Rückzahlung erfolgt0
Weitere Informationen