Projektergebnisse und Geistiges Eigentum in Horizon Europe

Horizon Europe-Projekte zielen in der Regel darauf ab, neues Wissen zu schaffen oder bestehendes Wissen weiterzuentwickeln – häufig in Zusammenarbeit mehrerer Organisationen. Daher ist es wesentlich, klare Regelungen zu Eigentum, Nutzung, Schutz, Verwertung und Verbreitung von Projektergebnissen zu treffen und die Vorgaben des Grant Agreement (GA) einzuhalten.

 

Präsentationen & Dokumente:

 

Das Arbeitsprogramm oder die spezifischen Ausschreibungsbedingungen können zusätzliche bzw. abweichende Regelungen zum Grant Agreement (GA) enthalten!

 

Definitionen

  • Results (Projektergebnisse): Alle Ergebnisse des Projekts (z. B. Daten, Know-how, geistiges Eigentum) unabhängig von ihrer Form oder ihrem Schutzstatus.
  • Background: VOR Projektbeginn vorhandene/s Wissen, Daten oder Rechte, die für die Durchführung oder Verwertung der Projektergebnisse erforderlich sind.
  • Access rights (Zugangsrechte): Nutzungsrechte an Background oder Ergebnissen anderer Projektpartner:innen.

 

Zugangsrechte 

Projektpartner:innen müssen sich gegenseitig die notwendigen Zugangsrechte gewähren:

Zugang zu Background und Ergebnissen: für die Projektdurchführung unentgeltlich (sofern nicht VOR Projektbeginn anders vereinbart); für die Nutzung/Verwertung von Ergebnissen zu fairen und angemessenen Bedingungen

Wichtig: 

  • Background und etwaige Zugangsrechte zu diesem müssen von den Projektpartner:innen selbst schriftlich (!) festgelegt werden (dies geschieht meist im Rahmen eines Konsortialvertrages).
  • Zugangsrechte können (sofern nicht anders vereinbart) bis zu 1 Jahr NACH Projektende beantragt werden.
  • Auch "affiliated entities" können Zugangsrechte erhalten, wenn dies für die Nutzung/Verwertung der Ergebnisse notwendig ist.

Nähere Informationen: Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 16.1 und 16.4 sowie Annex 5

 

Eigentum an Projektergebnissen

Grundsatz: Die Ergebnisse gehören dem/r Projektpartner:in, der/die sie hergestellt hat.

Haben jedoch mehrere Projektpartner:innen an der Herstellung von Ergebnissen zusammengewirkt UND die jeweiligen Anteile lassen sich nicht klar trennen, gehören die betroffenen Ergebnisse allen beteiligten Projektpartner:innen gemeinsam (sogenanntes Miteigentum, engl. "Joint Ownership"). Die Bedingungen für Miteigentum müssen in einem "Joint Ownership Agreement" geregelt werden (z.B. zur Nutzung, zur Lizenzvergabe, zur Aufteilung). Es kann jedoch auch eine andere Lösung vereinbart werden (z.B. Übertragung des Alleineigentums an eine/n Projektpartner:in).
Ohne gesonderte Vereinbarung kann jede:r Miteigentümer:in nicht-exklusive Lizenzen an Dritte vergeben (sofern die anderen Miteigentümer:innen VORHER (i.d.R. 45 Tage) darüber informiert werden UND eine faire und angemessene Vergütung erhalten). 

Im Endbericht (engl. "final report") ist eine Liste über die Eigentumsverhältnisse der Ergebnisse (engl. "Results Ownership List") an die EU-Kommission zu übermitteln.

Nähere Informationen: Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 16.2 sowie Annex 5

 

Schutz von Projektergebnissen

Projektpartner:innen sind verpflichtet, ihre Ergebnisse zu schützen, wenn der Schutz möglich und sinnvoll ist (z.B. Patente). Dabei sind insbesondere Verwertungspotenzial, Interessen der Projektpartner:innen und Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen.

Kosten für den Schutz (z.B. Patentanmeldung) sind unter den Bedingungen des Fördervertrages (Artikel 6.2.C.3) förderfähig.

Nähere Informationen: Annotated Model Grant Agreement (AGA), Annex 5

 

Verwertung von Projektergebnissen

Projektpartner:innen müssen ihre Ergebnisse entweder direkt oder indirekt (z.B. durch Dritte) verwerten, z.B. durch Nutzung in weiteren Forschungsaktivitäten, kommerzielle Verwertung, Lizenzierung oder Standardisierung.

Diese Verpflichtung gilt während der Projektlaufzeit und bis zu 4 Jahre NACH Projektende.

Wenn Schlüsselergebnisse innerhalb 1 Jahres nach Projektende nicht verwertet werden, ist die Nutzung der "Horizon Results Platform" verpflichtend.

Nähere Informationen: Annotated Model Grant Agreement (AGA), Datasheet Punkt 1 sowie Annex 5

 

Verbreitung von Projektergebnissen

Projektpartner:innen müssen Ergebnisse so früh wie möglich verbreiten (z.B. durch Publikationen), sofern:

  • keine Schutzrechte gefährdet werden,
  • keine Sicherheitsvorgaben entgegenstehen, und
  • keine berechtigten Interessen verletzt werden.

Vor einer Veröffentlichung gilt (sofern nicht anders vereinbart): 

  • Vorabinformation der anderen Projektpartner:innen (mind. 15 Tage),
  • Möglichkeit zum Einspruch bei berechtigten Interessen.

Open Science-Prinzipien (z.B. Open Access zu Publikationen) sind zu berücksichtigen.

Nähere Informationen: Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 17 sowie Annex 5

 

Übertragung von Projektergebnissen

Eigentum an Ergebnissen kann übertragen werden, sofern die Verpflichtungen aus dem Fördervertrag an die neuen Eigentümer:innen übergehen.

Vor der Übertragung gilt (sofern nicht anders vereinbart):

  • Vorabinformation der betroffenen Partner (i. d. R. 45 Tage),
  • Einspruchsmöglichkeit (i. d. R. 30 Tage), wenn Zugangsrechte beeinträchtigt werden könnten.

Nähere Informationen: Annotated Model Grant Agreement (AGA), Annex 5

Kontakt

BAUMGARTNER Martin

Martin BAUMGARTNER

Nationale Kontaktstelle
Horizon Europe Recht und Finanzen
+43 577 55-4008 E-Mail senden
MITISKA Tamara-Katharina

Tamara-Katharina MITISKA

Nationale Kontaktstelle
Horizon Europe Recht und Finanzen
+43 577 55-4009 +43 664 8 83937-39 E-Mail senden

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