Förderungsauszahlung in Horizon 2020

Die EU-Förderung wird in mehreren Raten an den/die KoordinatorIn überwiesen: Vorfinanzierung, Zwischenzahlung(en), Schlusszahlung. Der/Die KoordinatorIn hat die Aufgabe, die Förderung zu verwalten und unter den ProjektteilnehmerInnen zu verteilen.

Gemäß Artikel 21 des Grant Agreement (GA) erhält der/die KoordinatorIn von der EU-Kommission/Förderagentur folgende Zahlungen:

Zahlung Zeitpunkt

Vorfinanzierung 
(Pre-Financing)

bis 30 Tage nach Inkrafttreten des GA oder 10 Tage vor Projektbeginn (späterer Termin)
Zwischenzahlung(en)
(Interim Payment(s))
bis 90 Tage nach Einreichung des Zwischenberichts
Schlusszahlung
(Balance Payment)
bis 90 Tage nach Einreichung des Endberichts

Die Vorfinanzierung dient dem Cash Flow für die Projektumsetzung. Ihre Höhe entspricht zumeist etwa der durchschnittlichen Förderung einer Berichtsperiode. Sie bleibt bis zur Schlusszahlung Eigentum der EU-Kommission. Da fünf Prozent der maximalen EU-Förderung von der Vorfinanzierung abgezogen und direkt in den Garantiefonds eingezahlt werden, ist die an den/die KoordinatorIn überwiesene Summe stets niedriger als der in Artikel 21.2 des GA angegebene Betrag.

Mit der/den Zwischenzahlung(en) und der Schlusszahlung werden die in der jeweiligen Berichtsperiode abgerechneten Kosten refundiert, bis die Schwelle von 85 Prozent der maximalen EU-Förderung erreicht ist. 15 Prozent der EU-Förderung (10 Prozent „Retention“ und 5 Prozent Rückzahlung aus dem Garantiefonds) dürfen immer erst zu Projektende ausbezahlt werden.

Die Förderung wird auf das vom/von der KoordinatorIn bekannt gegebene Konto überwiesen. Die Einrichtung eines eigenen Projektkontos ist laut GA nicht zwingend erforderlich, aber in vielen Konsortialverträgen dennoch verpflichtend vorgesehen.

Überschreitet die EU-Kommission/Förderagentur die für die Zahlungen vorgesehenen Fristen, ohne dass es zu einem offiziellen Zahlungsaufschub („suspension of the payment deadline or of payments“, Artikel 47 und 48 des GA) kommt, hat das Konsortium Anspruch auf Verzugszinsen.

 

Rückforderung durch die EU-Kommission bei der Schlusszahlung

Eine etwaige Rückforderung von zu viel erhaltener Förderung im Rahmen der Schlusszahlung folgt dieser Prozedur:

1. Die EU-Kommission sendet eine schriftliche Vorinformation an den*die Koordinator*in. 

2. Der*Die Koordinator*in muss binnen 30 Tagen ab Erhalt der Information einen Bericht über die Auszahlung(en) an die Beneficiaries an die EU-Kommission übermitteln. Darüber hinaus kann er*sie etwaige Anmerkungen (observations) zu dieser Vorinformation an die EU-Kommission übermitteln.

3. Die EU-Kommission bestätigt die Rückforderung (gegebenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen) und übermittelt eine Benachrichtigung über die zurückzubezahlenden Beträge (in Form einer Zahlungsaufforderung mit Konditionen und Deadlines).

4. Danach gibt es zwei Möglichkeiten, je nachdem was der*die Koordinator*in gemacht und übermittelt hat:

4.1. Der*Die Koordinator*in hat keine Rückzahlung geleistet und auch keinen Bericht über die Auszahlung(en) an die Beneficiaries übermittelt - Die EU-Kommission fordert den Betrag vom*n der Koordinator*in zurück.

4.2. Der*Die Koordinator*in hat keine Rückzahlung geleistet, aber einen Bericht über die Auszahlung(en) an die Beneficiaries übermittelt - Die EU-Kommission identifiziert jene(n) Beneficiaries/y, die/der zu viel bekommen haben/hat und verständigt diese(n) mittels einer Zahlungsaufforderung (s. oben).

5. Findet keine Rückzahlung durch den/die Beneficiary/ies statt, holt sich die EU-Kommission die Rückforderung über eine Gegenrechnung mit noch ausständigen Beträgen an die/den betroffene(n) Beneficiaries/y und/oder über eine Gegenrechnung mit dem Betrag im Garantiefonds zurück.

Die finanzielle Haftung der Beneficiaries ist im Falle einer Rückforderung auf die eigene Schuld, ausgenommen jenen Teil, der im Garantiefonds zurückgehalten wird, beschränkt.

Nähere Informationen: im Annotated Model Grant Agreement, Artikel 44.1

 

Nähere Informationen finden Sie ...

Kontakt

Mag. Martin BAUMGARTNER
Mag. Martin BAUMGARTNER
Nationale Kontaktstelle Recht und Finanzen
T 0043577554008
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Expertin Recht und Finanzen
T 0043577554009
Robert WOREL
Assistent
T 0043577554611