Pionierstadt

Partnerschaft für klimaneutrale Großstädte 2030
Ausschreibung offen von 01.02.2023 12:00 bis 17.05.2023 12:00
Programmeigentümer/Geldgeber
BMK - Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat mit dem Schwerpunkt „Klimaneutrale Stadt“ eine FTI-Mission gestartet, um gemeinsam mit hochambitionierten österreichischen Städten Pionierleistungen auf dem Weg zur Klimaneutralität voranzutreiben.

Finanzierungsentscheidung

Was wird finanziert?

Vorhaben können in folgenden Ausschreibungsschwerpunkten eingereicht werden:

Ausschreibungsschwerpunkt 1: Pionierstadt - Partnerschaft für klimaneutrale Großstädte
Österreichische Städte und das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) verpflichten sich im Rahmen eines gemeinsamen Kooperationsvertrages einen innovativen Weg in Richtung Klimaneutralität zu gehen. 

Die Pionierstädte bauen Kapazitäten auf, transformieren ihre Verwaltungsprozesse und –strukturen, setzen diese Neuausrichtung auf Klimaneutralität in einem beispielhaften Quartier um und stellen mit ihren entwickelten Lösungsbausteinen eine innovative Lernumgebung für Städte, Kommunen, Bundesländer und den Bund dar.

Ambition der Pionierstädte bis 2030
Folgende 3 Ambitionsniveaus sind verpflichtend anzustreben:

  1. Governance:
    Klimaneutralität in der städtischen Governance, in allen relevanten Entscheidungen, Strategien, Prozessen, Maßnahmen und Strukturen verankern und den Hebel von Innovationen nutzen.
  2. Umsetzung:
    Klimaneutralität auf Quartiersebene sowie auf übergeordneter Ebene umsetzen, um sicherzustellen und zu belegen, dass die Entscheidungen, Strategien, Prozesse und Maßnahmen wirken.
  3. Lernumgebung:
    Klimaneutralität in der Stadt als nationale und internationale Lernumgebung für Städte, Kommunen, Bundesländer und den Bund etablieren.

Für die Pionierstadt-Kooperationsverträge ist eine Laufzeit von 5 Jahren vorgesehen. Eine kostenneutrale Verlängerung um maximal 2 Jahre ist bei Verzögerungen ohne Verschulden der Pionierstadt möglich.

Ausschreibungsschwerpunkt 2: F&E Dienstleistung
Eine F&E Dienstleistung zum Thema „Übergeordnete klimaneutrale Governance für Städte“ ist zusätzlich Teil der Ausschreibung.

Fragebeantwortung F&E Dienstleistung

Wer wird finanziert?

Ausschreibungsschwerpunkt 1 richtet sich an österreichische Städte mit mindestens 50.000 Einwohner:innen und wendet als Instrument die öffentlich-öffentliche Kooperation an.

In Ausschreibungsschwerpunt 2 sind natürliche und juristische Personen aus dem Inland und
Ausland teilnahmeberechtigt.

Wie hoch ist die Finanzierung?

Die Finanzierung der Pionierstädte erfolgt in Form eines Finanztransfers und beträgt maximal € 2 Mio pro Stadt. Die angefallenen Kosten werden zu 100% ausgeglichen (kostendeckend, ohne Gewinnaufschlag).

Für die F&E Dienstleistung stehen max. € 38.000 exkl. allfälliger USt. zur Verfügung

Das gesamte Budget für diese Ausschreibung beträgt rund € 8 Mio.

Was brauche ich für eine Einreichung?

Die Projekteinreichung erfolgt elektronisch vor Ablauf der Einreichfrist via eCall.
Die inhaltliche Beschreibung des Vorhabens, die Aufgaben und Kompetenzen des Konsortiums sowie die Projektkosten sind online im eCall einzutragen.

Verpflichtende Anhänge

Für Ausschreibungsschwerpunkt 1 sind folgende verpflichtende Anhänge im eCall hochzuladen:

  • Strukturplan
  • Ressourcenplan
  • Beschreibung der Umsetzung auf Quartiersebene

Nutzen Sie unser eCall Tutorial!

Wann gibt es eine Entscheidung?

Das Evaluierungsergebnis liegt voraussichtlich im Juni 2023 vor.

 

 

Kontakt

DI Johannes BOCKSTEFL
DI Johannes BOCKSTEFL T 0043577555042
Dr. Dietrich LEIHS
Dr. Dietrich LEIHS T 0043577555034

Zusätzliche Informationen

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Ausschreibungsleitfaden

Instrumentenleitfaden

Online-Projektbeschreibung

Die inhaltliche Beschreibung des Vorhabens und die Aufgaben und Kompetenzen des Konsortiums sind online im eCall einzutragen. Nutzen Sie unser eCall-Tutorial

Rechtsgrundlage
Als Rechtsgrundlage für "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ wird der Ausnahmetatbestand § 9 Z 12 des Bundesvergabegesetz 2018 angewendet.