KMU-Definition

Bitte stufen Sie Ihr Unternehmen anhand der auf dieser Webseite vorhandenen Unterlagen selbst ein. Die Prüfung des KMU-Status erfolgt üblicherweise erst nach der Jurierung des Antrags durch die ExpertInnen der FFG. Sie erhalten eine entsprechende Rückmeldung, sollte der von Ihnen angegebene Status vom Ergebnis der Prüfung abweichen.

Was bringt eine Einstufung als KMU?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können in vielen Fällen bei der Förderungsvergabe von besseren Förderungsbedingungen profitieren. Vorausgesetzt: Sie erfüllen die KMU-Kriterien der EU. Im Benutzerhandbuch zur KMU-Definition der Europäischen Kommission finden Sie die Details und Beispiele.

Sobald Sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gelten Sie als Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform. Klären Sie bitte erst ab, ob Sie als Unternehmen eigenständig sind und nur die eigenen Daten angeben müssen, oder ob Sie auch Daten von Firmenbeteiligungen einbeziehen müssen.
 

Welche Kategorien von Unternehmen gibt es?

1. Völlig eigenständige Unternehmen

Das heißt für Sie:

  • Sie sind nicht an anderen Unternehmen beteiligt und andere Unternehmen nicht an Ihrem
  • Sie halten weniger als 25 % des Kapitals oder 25 % der Stimmrechte an einem oder mehreren anderen Unternehmen
  • Außenstehende halten weniger als 25 % des Kapitals oder 25 % der Stimmrechte an Ihrem Unternehmen

 
Die Ausnahme:
Sie gelten auch dann als völlig eigenständiges Unternehmen, wenn folgende Investoren bis zu 50 % Anteile an Ihrem Unternehmen haben:

  • Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder „Business Angels“
  • Universitäten und Forschungszentren ohne Gewinnzweck
  • Kleine, autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5.000 Einwohnern

2. Partnerunternehmen

Wenn der Anteil zwischen 25 % und 50 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte liegt, besteht eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Hier geht es um größere Finanzpartnerschaften, ohne dass eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausgeübt wird.

Ein Unternehmen kann nicht als KMU eingestuft werden, wenn

  • öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der oben genannten Investoren)
  • direkt oder indirekt ≥ 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten

 
Partnerunternehmen sind weder eigenständig noch miteinander verbunden.
Wenn Sie Schwellenwerte wie etwa den Jahresumsatz berechnen, rechnen Sie bitte zum eigenen Unternehmen anteilsmäßig die Unternehmensdaten aller Partnerunternehmen hinzu.

Nicht unmittelbar vor- oder nachgelagerte Partnerunternehmen (Partner des Partnerunternehmens) werden bei der KMU-Einstufung nicht berücksichtigt.
 

3. Verbundene Unternehmen

Bei einem Anteil über 50 % sind die Unternehmen miteinander verbunden.
Hier handelt es sich üblicherweise um Unternehmensgruppen. Konkret bedeutet das: Diese Unternehmen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens oder haben auf andere Art und Weise einen beherrschenden Einfluss.

Hinweis: Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander verbunden sind. Es sind dann verbundene Unternehmen, wenn sie ganz oder teilweise in denselben oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Wenn Sie Schwellenwerte berechnen, rechnen Sie bitte zum eigenen Unternehmen die Unternehmensdaten aller verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzu.

Bei verbundenen Unternehmen kann man in der Regel von einem konsolidierten Jahresabschluss ausgehen. Dazu werden die Daten jener Unternehmen addiert, die noch nicht im Vollkonsolidierungskreis erfasst, aber als verbundene Unternehmen gemäß KMU-Definition einzustufen sind.
 

Welche Schwellenwerte müssen Sie einhalten?

Je nach Kategorie, in die Ihr Unternehmen fällt, müssen Sie zu den eigenen Daten noch Daten von anderen Unternehmen hinzurechnen.

Eigenes Unternehmen

100%
Verbundene Unternehmen 100%
Partnerunternehmen (inkl. deren verbundene Unternehmen)

anteilig
25%- 50%

Das Ergebnis zeigt Ihnen dann, ob Sie die definierten Schwellenwerte zu Anzahl der Beschäftigten und Finanzwerten einhalten. Unternehmen, die diese Obergrenzen überschreiten, verlieren ihren KMU-Status.

Bitte berücksichtigen Sie diese Schwellenwerte, wenn Sie Ihre Unternehmensgröße bestimmen:

  • Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und
  • Jahresumsatz oder
  • Jahresbilanzsumme

 

Größenklasse Beschäftigte (VZÄ) Jahresumsatz Jahresbilanzsumme
Kleines Unternehmen (KU) < 50 und ≤ 10 Mio. EUR oder ≤ 10 Mio. EUR

Mittleres Unternehmen (MU)

< 250 und ≤ 50 Mio. EUR oder ≤ 43 Mio. EUR
Großes Unternehmen (GU) ≥ 250 oder > 50 Mio. EUR und > 43 Mio. EUR

 

Wie kommen Sie zu Vollzeitäquivalenten? Sie rechnen das gesamte Arbeitsvolumen in Vollzeitbeschäftigungen um. Konkret: Sie dividieren alle geleisteten Arbeitsstunden durch das Jahresmittel der Arbeitsstunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen. Nicht dazu gezählt werden Personen in Karenz und Lehrlinge.

Wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die Schwellenwerte unter- oder überschreitet, verliert es den KMU-Status bzw. erwirbt einen neuen KMU-Status. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Abspaltung in diesem Zeitraum.

Damit Sie als kleines Unternehmen eingestuft werden, muss Ihre Anzahl der Beschäftigten in VZÄ unter 50 liegen und der Jahresumsatz oder die Jahresbilanz darf 10 Mio. Euro nicht überschreiten. Sobald Sie einen der Schwellenwerte nicht mehr einhalten, gilt die Einstufung als kleines Unternehmen nicht mehr.

Bei der Anzahl der Beschäftigten (VZÄ) ist der Schwellenwert zwingend. Darüber hinaus können Sie als KMU selbst entscheiden, ob Sie den Schwellenwert für den Umsatz oder jenen für die Bilanzsumme einhalten wollen. Sie müssen hier nur eine Obergrenze berücksichtigen und verlieren den KMU-Status nicht, wenn Sie einen der beiden Werte überschreiten.

KMU-Definition

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20. Mai 2003.
 

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