Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (77-03)

Fördermaßnahme des GAP-Strategieplan Österreich (2023–2027)

Die Fördermaßnahme Ländliche Innovationssysteme (77-03) setzt sich zum Ziel, innovative Lösungen für Herausforderungen sowie Problemstellungen in ländlichen Räumen Österreichs zu identifizieren und zu fördern. Ländliche Innovationssysteme in unterschiedlichen Prozessphasen – von der regionalen Ideenfindung über die Weiterentwicklung bis hin zum Aufbau eines Netzwerks sowie der konkreten Projektumsetzung – werden mit Mitteln der EU, des Bundes sowie der Bundesländer unterstützt.

Was wird gefördert?

In der Förderperiode 2023-2027 wird der Fördergegenstand 2.2 Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP) im Jahr 2026 letztmalig gefördert. 

Der Call ist von Montag, 04.05.2026, 00:01 Uhr bis Montag, 27.07.2026, 23:59 Uhr geöffnet. Projekteinreichungen sind während dieses Zeitraums ausschließlich über die Digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria (AMA) möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt „Wie erfolgt die Einreichung?“.

Darüber hinaus bieten wir als Bewilligende Stelle der Fördermaßnahme 77-03 für interessierte Förderwerber:innen, die noch bis 27. Juli ein LIP-Projekt einreichen möchten, einen Online-Infotermin an:

  • Montag, 22. Juni 2026, 10:30 – 12:00 Uhr: Online-Informationstermin zum Fördergegenstand Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP)
    Agenda: die essenziellen Fördervoraussetzungen und -kriterien (Kooperation, Kostenkalkulation, ..) werden thematisiert.
    Anmeldung

Bei Interesse melden Sie sich bitte direkt über den Anmeldelink bis spätestens 1 Woche vorher an.

Wer wird gefördert?

Einreichberechtigt für FG 2.2: Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP) sind Zusammenschlüsse

  • mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  • von natürlichen und juristischen Personen (inklusive Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts.) bzw. eingetragenen Personengesellschaften.

Beim Begriff „natürliche Personen“ ist Folgendes zu beachten: 

  • Tritt eine natürliche Person z. B. als EPU bzw. Landwirt:in im Rahmen des Zusammenschlusses auf, kann dieses EPU oder diese:r Landwirt:in Kosten gemäß Punkt 3.2.4 des „Informationsblattes Begründung der Kosten (Kostenplausibilisierung)“ abrechnen. Die darin angeführten Obergrenzen für Stundensätze gelten für Arbeitsleistungen, die durch Personen erbracht werden, die Teil des Projektträgers sind, soweit für diese Personen mangels Anstellungsverhältnis weder interne, noch externe Personalkosten anfallen.
  • Nimmt eine „natürliche Person“ OHNE unternehmerische bzw. landwirtschaftliche Tätigkeit am Projekt teil und möchte Kosten im Projekt abrechnen, so gelten die Bestimmungen des Punkt 5 des „Informationsblattes zu den Kosten“.

Zusätzliche Hinweise für Zusammenschlüsse in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR): 

  • Mangels eigener Rechtspersönlichkeit kann eine GesbR nicht Gesellschafterin einer anderen GesbR werden. Tritt eine Kooperation in der Rechtsform einer GesbR auf, kann im Kooperationsvertrag/Gesellschaftsvertrag eine andere GesbR nicht als deren Gesellschafterin angeführt werden. Statt der GesbR können jedoch deren einzelne rechtsfähige Gesellschafter im Kooperationsvertrag/Gesellschaftsvertrag als Gesellschafter angeführt werden.
  • Bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) handelt es sich um GesbRs. Eine ARGE kann somit ebenfalls nicht Gesellschafterin einer anderen ARGE/GesbR werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP)
(77-03-BML-FG-2.2-LIP)

Call geöffnet von Montag, 04.05.2026, 00:01 bis Montag, 27.07.2026, 23:59 Uhr

Das Fördervolumen des aktuellen Calls beträgt 2.800.000,- EUR.

  • Förderung: max. 350.000 EUR für die gesamte Projektlaufzeit von bis zu drei Jahren. Hinweis: das Projekt muss bis spätestens 31. Mai 2029 abgeschlossen sein.
  • Fördersatz Sach- und Personalkosten: 100 %. Die für das LIP-Projekt kalkulierten Projektmanagement-Kosten dürfen max. 20 % der Projektgesamtkosten ausmachen. 
  • Fördersatz Investitionen: 65 %. Investitionen dürfen im Ausmaß von max. 20 % der Projektgesamtkosten kalkuliert werden.

Zusätzlicher Hinweis zur Leistungserbringung von „verbundenen Unternehmen“ - § 66 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung in der Fassung vom 3.1.2026):

Werden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen oder von Vereinen, Personengesellschaften und Unternehmen erbracht, deren Organe, Geschäftsführer:innen, Gesellschafter:innen oder anderweitige Funktionsträger:innen sowohl beim Förderwerbenden als auch beim Auftragnehmenden eine Funktion innehaben, sind ausschließlich Selbstkosten ohne Gewinnaufschläge förderfähig. Die Antragstellenden sind verpflichtet anzugeben, ob eine derartige Verbindung besteht.

Das Informationsblatt Begründung der Kosten (Kostenplausibilisierung) gibt Auskunft über die Höhe der Selbstkosten.

Was sind die Einreichkriterien?

Die allgemeinen Fördervoraussetzungen sind:

  • Das Förderprojekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt (= Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohner:innen bzw. ländlich geprägte Teile von Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohner:innen, laut Definition in Anhang zu Kapitel 4 des GAP-Strategieplan Österreich (2023-2027).
  • Neuartigkeit: Es handelt sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei bestehender Form der Zusammenarbeit.

Wir empfehlen als Bewilligende Stelle der Fördermaßnahme 77-03, die Bundesländervertreter:innen vor einer 77-03 Projekteinreichung zu kontaktieren, um Synergien zu nutzen bzw. eine etwaige Abgrenzung zu ähnlichen Projekten in Ihrer Region vornehmen zu können.

Weitere spezifische Fördervoraussetzungen für die Ländliche Innovationspartnerschaft (77-03-BML-FG-2.2-LIP) müssen erfüllt werden: 

  • Mindestens drei Partner:innen müssen eine regionale Kooperation bilden. Einer der drei Kooperationspartner:innen muss ein Kleinunternehmen (KU) sein. Die Intentionen der Förderung erfüllt man am besten, wenn die Partner:innen unterschiedliche Professionen ausüben oder wenn Landwirt:innen gemeinsam mit Partner:innen aus dem „außeragrarischen“ Wirtschaftssektoren in einem LIP zusammenarbeiten.
  • Die Zusammenarbeit der Partner:innen muss neuartig sein: Neue Kooperation, geänderte Kooperation (20% Veränderung im Vergleich zur Ausgangssituation), Aufnahme neuer Mitglieder oder Bearbeitung neuer Themen.
  • Wertschöpfung durch das Projekt zu erzielen ist zentraler Bestandteil einer Ländlichen Innovationspartnerschaft. Der Wert eines Produkts oder einer Dienstleistung wird dabei durch eine bestimmte Tätigkeit gesteigert. 
  • Die Kooperation muss entlang einer Wertschöpfungskette formiert werden. Zur Erklärung:
    • Wird Wertschöpfung über mehrere Stationen verschiedener Wirtschaftsbereiche gewonnen, spricht man von einer Kooperation entlang der Wertschöpfungskette. 
    • Durch das Erfassen der ÖNACE-Codes der verschiedenen Kooperationspartner:innen wird sichtbar, welche Teile der Wertschöpfung durch die Kooperation abgedeckt sind. Die ÖNACE ist die österreichische Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten durch Statistik Austria, wodurch Unternehmen gemäß deren wirtschaftlichem Schwerpunkt einem Wirtschaftszweig (Branche) zugeordnet werden.
  • Wenn das LIP nicht aus einem geförderten regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess (FG1) entstanden ist, muss in einer für die Bewilligende Stelle 77-03 (BST) gut nachvollziehbaren Dokumentation ein alternativer, partizipativer Vorprozess nachgewiesen werden. Dieser Vorprozess (Entwicklungsprozess) für das LIP muss durchgängig dokumentiert sein und folgende Bestandteile aufweisen:
    • themenrelevante regionale Akteur:innen (z. B. LEADER, Klimawandelanpassungsregion (KLAR), Klima- und Energiemodellregion (KEM), Regionalmanagement, Unternehmen, …) einbinden  
    • Dokumentation durch Einladungen (PDF)
    • Abstimmungstreffen mit konkreter Zielsetzung und Dokumentation des Ergebnisses 
    • Dokumentation durch Teilnehmer:innenlisten und Ergebnis-Protokoll, ggf. Fotos
    • Festhalten des finalen Ergebnisses (Ausgangssituation (Ist), Ziel (Soll), Ergebnis (inhaltliche Kurzbeschreibung der intendierten Ländlichen Innovationspartnerschaft)) sowie Skizzierung der Folgeschritte 
  • Wenn ein Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN) in der Region besteht, muss dieses bei der Erstellung des Projekts und des Förderantrags nachweislich eingebunden werden, sofern ein direkter thematischer Bezug zum eingereichten LIP-Projekt besteht. Informationen zu bereits bestehenden LIN finden Sie in der Projektdatenbank des Netzwerk Zukunftsraum Land.
  • Für das LIP muss ein in Meilensteine und Arbeitspakete (Arbeitsschritte) gegliederter Aktionsplan erstellt werden. Dieser dient der detaillierten inhaltlichen Projektbeschreibung und muss Auskunft über wesentliche Etappenziele (Meilensteine) und die zeitliche Umsetzung des Projekts geben. Die Vorlage muss zwingend verwendet werden.
  • Forschungsaktivitäten werden in Umsetzungsprojekten ausschließlich im Zusammenhang mit der Entwicklung und Testung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Technologien, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle, als auch sozialer Innovation und Strukturinnovationen unter Einbindung von KUs gefördert. Das bedeutet: Projekte, mit denen Grundlagenforschung zu einem Thema / einer Problemstellung betrieben werden soll, sind nicht förderbar.

Das Auswahlverfahren und detaillierte Auswahlkriterien für die jeweiligen Fördergegenstände werden im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP Strategieplan Österreich 2023-2027“ dargestellt. Für die Bearbeitung der Auswahlkriterien im Rahmen des Förderantrags werden auf dieser Website in Kürze Vorlagen zum Download zur Verfügung stehen.

 

Wie erfolgt die Einreichung?

Die Förderung wird über die Digitale Förderplattform (DFP) auf dem Internetserviceportal der Agrarmarkt Austria (eAMA) abgewickelt. So gelangen Sie zur Antragstellung:

Hinweis 1: Für die Anmeldung zur Digitalen Förderplattform ist eine ID Austria erforderlich. Förderanträge müssen elektronisch in der DFP der AMA eingereicht werden, damit sie im Auswahlverfahren berücksichtigt werden.

Hinweis 2: Für die Einreichung ist eine bei der Agrarmarkt Austria (AMA) beantragte Klient:innennummer erforderlich (Förderwerber:in = die Kooperation).

Hinweis 3: Einreichungen über den eCall der FFG sind nicht möglich.

Technische Fragen zur Einreichplattform DFP der AMA:
AgrarMarkt Austria (AMA)
Tel.: 05 03151 99
E-Mail: [email protected]

Wann gibt es eine Entscheidung?

Bitte rechnen Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Projekteinreichung mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 5 Monaten, bis eine Förderentscheidung vorliegt.

Für allgemeine Informationen zu den Fördergegenständen der Fördermaßnahme 77-03 (Ländliche Innovationssysteme) wenden Sie sich bitte direkt an das Team Regionale Innovationssysteme ([email protected]). Falls Sie Ihr Anliegen bzw. Ihre Fragen telefonisch stellen möchten, wenden Sie sich bitte an Karin Peter (+43 664 88452051).

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Über die FFG

Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) ist die nationale Förderinstitution für die unternehmensnahe Forschung und Entwicklung in Österreich. Förderungen der FFG tragen maßgeblich dazu bei, neues Wissen zu generieren, neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und damit am Weltmarkt wettbewerbsfähiger zu sein.
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