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Die Sonderrichtlinie zur Förderung der Umstellung auf emissionsfreie Busflotten im öffentlichen Personenverkehr steht Ihnen hier zum Download bereit.
Inhaltsverzeichnis
1. Wie wird „Öffentlicher Personenverkehr“ im Kontext von EBIN definiert?
2. Was ist förderbar?
3. Wer kann gefördert werden?
4. Was ist ein Projekt?
5. Sind weitere Förderungen / Beihilfen zulässig?
6. Finanzierung
7. Ablauf der Antragstellung
8. Wie werden die Förderanträge bewertet?
9. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?
10. Vergaberichtlinien
11. Weitere FAQs
12. Berichtswesen und Monitoring
1. Wie wird „Öffentlicher Personenverkehr“ im Kontext von EBIN definiert?
Verkehrsdienste im innerösterreichischen öffentlichen Personenregional- und Fernverkehr gemäß Kraftfahrliniengesetz oder Gelegenheitsverkehrsgesetz, soweit diese Verkehre im Auftrag von Gebietskörperschaften oder VOGs, erbracht werden, sowie eigenwirtschaftlich betriebene Personenverkehre gemäß Kraftfahrliniengesetz.
Im Fall von grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten muss der Hauptteil der Verkehrsleistung (>80% der jährlichen NWkm) in Österreich erbracht werden und Start- oder Zielpunkt der Verkehre in Österreich liegen.
Maßnahmen im Bereich eigenwirtschaftlich betriebener Gelegenheitsverkehre sind im Rahmen von EBIN nicht förderbar.
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2. Was ist förderbar?
2.1. Fahrzeuge
- 60% der Investitionsmehrkosten für die Anschaffung emissionsfreier Busse (Neufahrzeuge, Tageszulassungen) im öffentlichen Personenverkehr
Unter Investitionsmehrkosten ist die Differenz zwischen dem Neupreis eines emissionsfreien Busses und des Referenzpreises des Dieselbusses der jeweiligen Kategorie zu verstehen. Die Fahrzeug-Mehrkosten werden mit Hilfe von Referenzpreisen (Dieselbussen) für die jeweilige Kategorie berechnet, die durch eine Marktanalyse festgestellt wurden und im eCall hinterlegt sind. Referenzwerte für unterschiedliche Buskategorien finden sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden.
2.1.1. Welche Fahrzeuge werden gefördert?
- Batterie-elektrische Busse (Batteriebusse), die ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug rein elektrisch angetrieben werden.
- Oberleitungsbusse (O-Busse), die ihren Fahrstrom mittels Stromabnehmern aus einer über der Fahrbahn gespannten Oberleitung beziehen. Zur Überbrückung oberleitungsfreier Strecken müssen sie ebenfalls ausschließlich emissionsfrei angetrieben werden (batterie-elektrisch).
- Busse mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb (H2-Busse), die ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug angetrieben werden.
2.1.2. Was ist nicht förderbar?
- Kleinbusse (Klassen M1 und M2)
- (Plug In) Hybridfahrzeuge, Fahrzeuge mit fossilem Range Extender
- gasbetriebene Fahrzeuge
- laufende Betriebsausgaben von Fahrzeugen
- Entgelte, die von Bestellerorganisationen an beauftragte Verkehrsunternehmen im Rahmen von VDVs für die Leistungserbringung fließen
- Mehrkosten für fossil betriebene Zusatzausstattungen (z.B.: fossile Fahrzeugheizungen)
- Der Umbau/ die Umrüstung von Bussen wird nicht gefördert. Grundsätzliches Ziel des Programms ist die Anschaffung von emissionsfreien Bussen (Neufahrzeugen)
- Höhere Betriebskosten für Wasserstoffbusse werden nicht gefördert
- Eventuell niedrigere Rücknahmewerte der emissionsfreien Fahrzeuge nach der Betriebspflicht von 5 Jahren können nicht als Mehrkosten geltend gemacht werden.
2.2. Infrastruktur
- 60% der Netto-Anschaffungskosten für Lade-, Oberleitungs- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur.
- Es muss ein unmittelbarer räumlicher / technischer Zusammenhang zur Anschaffung von emissionsfreien Bussen bestehen (die Anschaffung von Lade- oder Betankungsinfrastruktur ohne die Anschaffung von Fahrzeugen ist NICHT förderbar).
2.2.1. Welche Kosten für Infrastruktur werden gefördert?
- Kosten für die Planung der Ladestelle- bzw. Tankstelle
- Investitionskosten für die notwendige Lade-, Oberleitungs- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur
- Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen (Ladestelle bzw. Tankstelle, Hardware-Investitionskosten des benötigten Anschlusses an die jeweilige Netzebene)
Die "spezifischen förderbaren Kosten" sind im EBIN Ausschreibungsleitfaden Kapitel 9.2 aufgelistet.
2.2.2. Was ist nicht förderbar?
- Kosten für die Energiegewinnung (Photovoltaik-Anlagen, Elektrolyseanlagen)
- Investitionen in erforderliche Upgrades der übergeordneten Elektrizitätsversorgung, die im Einflussbereich des Netzbetreibers / Elektrizitätsanbieters liegen
- (Übliche) Planungs- und Durchführungskosten von Ausschreibungsverfahren für Verkehrsdienste
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen im Straßenraum, die nicht unmittelbar für den Betrieb emissionsfreier Busse erforderlich sind (Busspuren, Errichtung oder Umgestaltung von Stationen oder Haltestellen)
- Netzanschlusskosten
- Eigenleistungen
- Finanzierungskosten
- Neu errichtete Zuleitungen
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- allfällige Abgaben und Gebühren
- Grundstücks- und Aufschließungskosten
- Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht.
- Die Neuerrichtung von Bauten ist im Allgemeinen nicht förderbar, nur soweit ein direkter Zusammenhang mit der Anschaffung von emissionsfreien Bussen gegeben ist.
- Infrastruktur ist nicht ohne der Anschaffung emissionsfreier Busse förderbar. Es ist davon auszugehen, dass für den Kauf von Bussen und Infrastruktur der Fördernehmende jeweils eine eigene Ausschreibung durchführen muss. Das Zusammenspiel zwischen dem Ankauf emissionsfreier Busse und der dazugehörigen Infrastruktur ist im Förderantrag darzustellen. Der Ankauf emissionsfreier Busse ist auch ohne der dazugehörigen Infrastruktur förderbar.
- Begleitende Maßnahmen zu Bussen und Infrastruktur werden nicht gefördert (z.B. extern beauftragter Schulungsaufwand für die neue Antriebstechnologie).
2.2.3. Ist ein Transformator förderfähig?
- Ein Transformator ist nur dann förderfähig, wenn eine Bestätigung über die Notwendigkeit vom Netzbetreiber vorliegt und der Fördernehmende Eigentum am Transformator erwirbt (Stichwort: richtige Netzebene).
2.3. Allgemeine Grundsätze für förderfähige Kosten
- Nur Kosten in förderbaren Kategorien werden anerkannt.
- Der frühestmögliche Projektstart (den der Antragsteller im Förderantrag angibt) ist nach Einreichung des Förderantrags, ab diesem Zeitpunkt können Bestellungen erfolgen.
- Kosten müssen nachweislich nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn entstanden sein.
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3. Wer kann gefördert werden?
- außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen.
- Konsortien von außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Personen.
- Ausländische Busunternehmen, für die Anschaffung von Bussen, die vorwiegend in Österreich im Einsatz sind.
Gefördert werden die Kosten des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentümers/Eigentümerin der Busse bzw. der Infrastruktur.
Die Berechtigung zur Antragstellung kann für Förderungswerber:innen bzw. Beteiligte in den spezifischen Ausschreibungen aus sachlichen bzw. förderungspolitischen Gründen eingeschränkt werden. Die Antragstellung und das verpflichtende Beratungsgespräch hat durch den Förderwerbenden zu erfolgen.
3.1 Verbundene Unternehmen (Mutter-, Tochter-, Schwestergesellschaften)
Kosten von verbundenen Unternehmen sind nur dann förderfähig, wenn diese als eigenständige Projektpartner im eCall angelegt sind. Andernfalls können Rechnungen dieses Unternehmens nicht gefördert werden.
Bsp.: A (Hauptanstragsteller) schafft die Fahrzeuge an und ist Eigentümer dieser (Fahrzeugbeschaffung wird gefördert) B (Schwestergesellschaft) kauf die Infrastruktur und ist Eigentümer dieser (Infrastrukturkosten werden gefördert)A nutzt die Infrastruktur der Schwestergesellschaft Beide Gesellschaften müssen Partner des Förderprojekts sein
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4. Was ist ein Projekt?
Ein Projekt ist die Anschaffung von emissionsfreien Bussen, die dem öffentlichen Personennahverkehr auf Linien dienen, und einer etwaigen Anschaffung zugehöriger Lade- und Betankungsinfrastruktur. Während eines Projekts können Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Betrieb genommen werden.
4.1. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?
- Mindest- bzw. Maximal-Projektgrößen finden sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden.
4.2. Was sind die zeitlichen Rahmenbedingungen?
- Förderprojektlaufzeit: Den Projektstart legen Sie als Fördernehmender im Antrag fest. Der frühest mögliche Projektstart ist nach Einreichung des Förderansuchens. Im Ausschreibungsleitfaden steht die maximal mögliche Projektdauer. Nach Ende der Förderprojektlaufzeit beginnt die 5-jährige Betriebs- und Behaltepflicht.
- Nur Kosten, die während der Förderprojektlaufzeit angefallen sind und bezahlt wurden, sind förderbar (z.B.: Anzahlungen, Leasingraten etc.).
4.3. Ab welchem Zeitpunkt sind Ausgaben förderfähig?
- Leistungsbeauftragungen/Bestellungen (z.B.: Planungsleistungen für Infrastruktur) sind ab Projektstart möglich, der Projektstart ist vom Antragstellenden im Antrag anzugeben. Die Lieferung und Bezahlung der Leistung muss bis zum Ende des Förderprojekts erfolgen.
- Der Beginn einer Leistung liegt dann vor, sobald eine rechtsverbindliche der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B. verbindliche Bestellung, Abschluss eines Kaufvertrags, Rahmenvereinbarungsabruf) oder eine andere rechtliche Verpflichtung, welche die Investition unumkehrbar macht, eingegangen wurde. Maßnahmen der projektvorbereitenden Phase, die der inhaltlichen oder organisatorischen Ausarbeitung eines Vorhabens dienen (z. B. die Durchführung eines vergaberechtlichen Verfahrens bis zur Zuschlagsentscheidung), gelten nicht als Beginn der Leistung.
- Rahmenverträge können schon vor Projektstart abgeschlossen werden.
4.4. Änderungen im Projekt nach Förderzusage:
- Nachvollziehbare und gut begründete Änderungen sind jedenfalls der FFG schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Zustimmung der FFG ist erforderlich.
- Eine Änderung der Fahrzeugklasse/-kategorie bzw. -technologie ist nicht möglich.
- Wenn beantragte Projektteile nicht fristgerecht umgesetzt werden, oder relevante Parameter (Nutzwagenkilometer, Fahrplan…) unterschritten werden, kann es zu einer Reduzierung oder Rückzahlung der Förderung kommen.
- Der max. Förderbetrag laut Fördervertrag kann nicht erhöht werden.
4.5. Gibt es Vorgaben zum Verhältnis von Bus- zu Infrastrukturförderung?
- Zu beachten ist, dass sich die Höhe der Infrastrukturkosten auf das Bewertungskriterium „Gesamtförderung je erbrachtem Nutzwagenkilometer“ auswirkt.
- Es wird empfohlen, dass die Förderung für die Anschaffung der Infrastruktur nicht die Förderung für die Anschaffung der Busse übersteigt.
4.6. Gibt es technologische Schwerpunkte?
- Nein, alle förderbaren Technologien stehen miteinander im Wettbewerb.
- Gemischte Anträge von elektro- und wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen sind möglich.
4.7. Ökologische Bedingungen
- Erneuerbare Energie – ausschließlicher Einsatz von erneuerbarer Energie ist erforderlich mit Bestätigung der Energieversorger für den gesamten Zeitraum des Projekts und muss für die Dauer der Betriebspflicht von 5 Jahren nachgewiesen werden.
- DNSH – die geförderten Investitionen in EBIN müssen den Grundsätzen der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ („Do No Significant Harm“ DSNH) entsprechen. Für die Antragstellung ist eine pauschale Absichtserklärung im eCall ausreichend. Im Zuge der Projektlaufzeit und Betriebspflicht kann es zu Überprüfungen dieser kommen.
- RED II (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) – Kriterien für Wasserstoff werden in der Ausschreibung 2024 voraussichtlich noch nicht angewandt. Planen Sie ihr Projekt dennoch so, dass es mittelfristig auf RED – Kompatibilität umgestellt werden kann.
- SDG 13 - Die Erfüllung des Nachhaltigkeitsziels 13 "Maßnahmen zum Klimaschutz" wird bei der Antragstellung im eCall abgefragt. Nachweise sind möglicherweise in der Projekt- und Monitoringphase zu erbringen.
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5. Sind weitere Förderungen / Beihilfen zulässig?
- Beihilfen auf Basis dieser Richtlinie dürfen nicht mit Mitteln für dieselben beihilfefähigen Kosten von EU-Programmen oder Instrumenten kombiniert werden, da es sich um Mittel aus dem Österreichischen Wiederaufbau und Resilienz Plan (Recovery & Resilience Fonds) handelt.
- Aus derzeitiger Sicht kann für ein- und denselben Gegenstand nur eine Förderung bezogen werden. Für einen emissionsfreien Bus, dessen Mehrkosten durch EBIN gefördert werden, können keine zusätzlichen EU Mittel beantragt werden.
- Da die max. zulässigen Förderhöhen bereits ausgeschöpft werden, sind weitere Beihilfen nicht möglich.
- Im Förderprogramm EBIN werden keine Forschungstätigkeiten gefördert, somit kann für diese Aktivitäten keine Forschungsprämie beantragt werden.
- Die kombinierte Beantragung von ENIN und EBIN Projekten ist nicht möglich, aber getrennt beantragte ENIN und EBIN Projekte können sich in der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur aufeinander beziehen.
5.1. Welche Möglichkeiten habe ich AFIF-Förderungen in Österreich anzuwenden und wie sieht es mit einer möglichen Kombination mit EBIN-Förderungen aus?
Am 11.07.2024 veranstaltete AustriaTech, in ihrer Rolle als OLÉ - Österreichs Leitstelle für Elektromobilität, gemeinsam mit dem BMK, der FFG, der EIB (Europäische Investitionsbank) und DG MOVE ein Webinar zur AFIF-Förderung in Österreich. Die Aufzeichnung des Webinars finden sie hier.
Bitte beachten Sie, dass eine Kombination von EBIN und AFIF erst mit nationalen Mitteln möglich ist (mit Ausschreibungen ab 2025).
Für die nationale Umsetzung und bei Fragen zu den folgenden Punkten wenden Sie sich gerne an:
FFG - Nicole Lugscheider [email protected]
- Förderungen im Rahmen der Förderprogramme ENIN und EBIN
- Nationale Umsetzung bei einer Kombination von AFIF und ENIN bzw. EBIN
- Beratung zu spezifischen Anforderungen bei ENIN und EBIN. Bitte beachten Sie, dass die FFG keine Beratung zur Umsetzung von AFIF-Förderungen selbst anbietet.
BMIMI - Abteilung W 2 – Schifffahrt – Technik und Nautik [email protected]
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext von Binnengewässern
BMIMI - Abteilung III/6 – Weltraumangelegenheiten und Luftfahrttechnologien [email protected] bzw. [email protected]
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext der Luftfahrt
BMIMI - Abteilung II/1 – Mobilitätswende [email protected] bzw. [email protected]
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext des Straßenverkehrs
BMIMI- Abteilung II/2 – Infrastrukturfinanzierung – ökonomische Angelegenheiten der Eisenbahn [email protected] bzw. [email protected]
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext des Schienenverkehrs
OLÉ – Österreichs Leitstelle für Elektromobilität der Bundesagentur AustriaTech [email protected]
- Datenbasis & Datenanalysen sowie allgemeine Anfragen im Kontext Elektromobilität sowie Kontaktvermittlung
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6. Finanzierung
6.1. Allgemeines zur Finanzierung
- Die Durchführung des Vorhabens muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen.
- Mögliche Formen der Finanzierung sind Barkauf, Leasing (ausschließlich Vollamortisationsleasing), Mietkauf oder Kreditfinanzierung.
- Die Finanzierungform ist vor Projektbeginn festzulegen und im Förderantrag zu beschreiben.
Ablauf der EBIN Förderung :

6.2. Leasing
- Leasing (Anzahlung und Leasingraten) ist förderfähig, vorausgesetzt es handelt sich um ein Vollamortisationsleasing. Das heißt der/die Leasingnehmer:innen müssen während der Betriebs- und Behaltepflicht von 5 Jahren das Eigentum am Leasinggut erwerben.
- Die Betriebs- und Behaltepflicht startet ab Inbetriebnahme der Fahrzeuge bzw. Infrastruktur.
- Der Leasingvertrag muss spätestens vor dem Auslaufen der Betriebs- und Behaltepflicht enden.
- Es können nur Kosten gefördert werden, die während der Projektlaufzeit in Form von Anzahlung und Leasingraten angefallen sind.
- Fahrzeuge können entweder über Hersteller oder Leasinggesellschaften angeschafft werden.
- Gefördert wird der/die Leasingnehmer:innen.
6.2.1. Berechnung der Mehrkosten bei Leasing:
- Mehrkosten werden auf Basis der Anschaffungskosten des Fahrzeugs berechnet.
- Anschaffungskosten beinhalten weder Verzinsung noch Gebühren.
6.2.2. Nutzung von geleasten Fahrzeugen:
- Geleaste Fahrzeuge dürfen ausschließlich von den Förderungsnehmer:innen (Leasingnehmer:innen) im Rahmen ihres Unternehmens genutzt werden.
6.3. Mietkauf
- Mietkauf (Kauf auf Raten) ist förderbar, wenn Eigentum begründet wird. Fahrzeuge die mittels Mietkauf angeschafft werden, müssen vor dem Ende der Betriebs- und Behaltepflicht in das wirtschaftliche und juristische Eigentum des Projektwerbers/der Projektwerberin übergehen.
- Gemietete Fahrzeuge dürfen nur von den Förderungsnehmer:innen (Mieter:innen) im Rahmen ihres Unternehmens genutzt werden.
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7. Ablauf der Antragstellung

7.1. Verpflichtendes Beratungsgespräch
Im verpflichtenden Beratungsgespräch mit der FFG und SCHIG wird die Projektskizze vorgestellt und gemeinsam diskutiert. Ziel ist den Antragsteller möglichst gut auf die Einreichung vorzubereiten und zu unterstützen, um die förderbaren Projekte gut aufzusetzen. Die Antragstellung und das verpflichtende Beratungsgespräch haben durch den Förderwerbenden zu erfolgen.
Sinnvoll ist die Vorlage der Grobplanung des Gesamtprojektes. Folgende Inhalte sind im Beratungsgespräch vorzustellen und zu diskutieren:
- Beschreibung der (öffentlichen) Verkehrssituation der Region / des Loses, in dem die emissionsfreien Busse eingesetzt werden.
- Sollfahrpläne (Linienbezeichnung und Linienführung(en))
- Anzahl und Art der Busse, die für die Erstellung der Betriebsleistung dieses Fahrplanes erforderlich sind inkl. etwaiger Reservefahrzeuge (als Ergebnis der Umlaufplanung), anfallende Mehrkosten zu einem vergleichbaren Dieselfahrzeug.
- Anzahl emissionsfreier Busse (falls „Mischbetrieb“)
- Gesamt-NWkm/Jahr der Linie(n)
- Soll-NWkm/Jahr der angeschafften emissionsfreien Busse
- Position und Dimensionierung der Lade- / Betankungseinrichtungen (existent / im Rahmen des Projektes umzusetzen), Kosten der Umsetzung.
- Zeitplan
- Die zugehörige Projektskizze ist drei Werktage vor dem Beratungstermin an die FFG zu senden, die Vorlage steht im Downloadcenter der aktuellen Ausschreibung zur Verfügung.
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8. Wie werden die Förderanträge bewertet?
- Alle zeitgerecht eingereichten Projekte werden nach Ausschreibungsende von einer Jury bewertet und gereiht.
Anschließend führt die FFG eine Bonitätsprüfung der zur Förderung empfohlenen Unternehmen durch. Je nach Höhe der ausgeschriebenen Fördersumme erhalten die besten Projekte einen Fördervertrag.
Die Bewertungskriterien finden sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden unter Punkt 4.8.
8.1. Wie wird die Bewertung der CO2 Einsparung durchgeführt, was wird alles berücksichtigt?
Für die Berechnung der CO2-Einsparung ist eine Formel hinterlegt, die auf den geleisteten Nutzwagenkilometern aufbaut. Verlagerungseffekte auf Grund von Angebotserweiterungen im Liniennetz werden bei der CO2 Berechnung nicht berücksichtigt.
Regionale und topografische Gegebenheiten können bei der standardisierten Berechnung nicht berücksichtigt werden, diese können aber in der inhaltlichen Beschreibung des Projekts erwähnt werden.
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9. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?
Abgelehnte Projekte erhalten eine Begründung der Jury und können bei der nächsten Ausschreibung neu eingereicht werden.
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10. Vergaberichtlinien
10.1. Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen
Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen unbeschadet den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) und des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 (BVergGKoonz 2018), in der jeweils geltenden Fassung, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote (mindestens 2, idealerweise 3 Angebote) einzuholen.
Die neuen vergaberechtlichen Vorgaben bei der Beschaffung von Stadtbussen (gültig ab 01.07.2024) sind einzuhalten. Hier finden Sie nähere Informationen.
10.2. Wie können und sollen Fördernehmende die russischen Beteiligungen bei Ihren Lieferanten (z.B.: Fahrzeug-OEMs) prüfen?
Öffentliche Auftraggeber müssen eine entsprechende Eigenerklärung einfordern, um einen Verstoß der Bieter gegen die SanktionenVO auszuschließen. Geförderte Unternehmen sind ebenfalls verpflichtet die Einhaltung der Verbote im Rahmen ihrer Auslandsgeschäftsaktivitäten zu prüfen. Das können sie z.B.: über Plattformen wie den Wirtschaftscompass, die EU-Datenbank, WKO erledigen.
Wichtig dabei ist, die Unterscheidung ob Sie unter das BVergG fallen oder nicht:
Für Fördernehmende, die nicht unter das BVergG fallen, gilt:
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Für Fördernehmende, die unter das BVergG fallen gilt:
Liegt der Auftragswert der Beschaffung nicht im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung keine der in Art 5 der VO (EU) 833/2014 (SanktionenVO) genannten Verbotstatbestände erfüllt. Dies ist durch Eigenerklärung des Bestbieters/Auftragnehmers nachzuweisen.
Liegt der Auftragswert der Beschaffung im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ffg.at/recht-finanzen/beschaffungen-faq
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11. Weitere FAQs
11.1. Kann in aufrechten VDVs ein „Fahrzeugtausch“ vorgenommen werden?
Der „Austausch“ aktuell eingesetzter fossiler Busse gegen emissionsfreie Busse ist möglich. Limitierungen dieser Möglichkeit sind abhängig von:
- konkreten Bestimmungen des VDV (vom Besteller der Verkehrsleistung zu beurteilen)
- etwaigen betriebswirtschaftlichen Restriktionen (vom Verkehrsunternehmen gemeinsam mit der Bestellerorganisation zu bewerten) sowie
- etwaigen vergaberechtliche Risiken: Sichergestellt soll sein, dass durch die Änderungen der Leistungserbringung ein etwaiges Drittunternehmen, das sich bei der VDV Ausschreibung beteiligt hat, jedoch nicht den Zuschlag erhalten hat, die Leistungsänderung des VDV nicht als Grundlage für eine Anfechtung der Vergabe an den beauftragten Mitbewerber verwenden kann (von der Bestellerorganisation zu beurteilen).
11.2. Förderanträge in Verbindung mit VDV Vergaben
Was passiert, wenn eine Förderung von einer VOG für Fahrzeuge eines ausgeschriebenen Loses für einen Projektpartner „NN“ beantragt werden, ein Busunternehmer den Zuschlag für den VDV erhält, dann jedoch KEINE Förderzusage erteilt wird (das Unternehmen die Förderung jedoch in der Kalkulation seines VDV Angebotspreises berücksichtigt hat)?
- Variante 1: Busunternehmen reicht nochmals zur Förderung ein
- Variante 2: Ausfallshaftung über den Förderbetrag ist durch die Bestellerorganisation zu übernehmen
11.3. Benötige ich einen externen Berater, um die Förderung zu beantragen und im späteren Verlauf die Berichte zu erstellen?
Nein, ein externer Berater ist weder für die Beantragung der Förderung noch für die Erstellung der Berichte notwendig. Der Förderantrag ist eigenständig durchführbar. Für Fragen steht das FFG-Team zur Verfügung.
Nutzen Sie zusätzlich die kostenlose Unterstützung des "klimaaktiv mobil - Mobilitätsmanagement für Betriebe" zu Fragen der emissionsfreien Mobilität.
11.4. Kann die maximale Länge von 10m in der Kategorie Midibusse überschritten werden, wenn Fahrzeuge mit 3 Türen und geeignet für Schneeketten (Zwillingsbereifung) nicht lieferbar sind?
Aufgrund der in Einzelfällen nachgewiesenen Problematik der Beschaffung von Midibussen mit 3 Türen und Zwillingsbereifung geeignet für Schneeketten unter einer Fahrzeuglänge von 10m kann in diesen Fällen die angegebene maximale Länge von 10m geringfügig überschritten werden. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich für die Kategorie der Midibusse, und gilt für alle EBIN Förderungsnehmer:Innen gleichermaßen, die diesen Randbedingungen unterliegen, und die Sachlage mit einer Marktrecherche nachweisen.
11.5. Budgets pro Ausschreibung
Die bisherigen Budgets der einzelnen Ausschreibungen:
1. Ausschreibung € 70 Millionen
2. Ausschreibung € 28 Millionen
3. Ausschreibung € 40 Millionen
4. Ausschreibung € 50 Millionen
5. Ausschreibung € 50 Millionen
6. Ausschreibung € 30 Millionen
7. Ausschreibung € 13 Millionen
11.6. Wie muss ich das Förderprogramm EBIN bei Veröffentlichungen erwähnen?
Bei Veröffentlichungen (soziale Medien, Radio, TV u.ä.) zu Ihrem geförderten Projekt (emissionsfreie Fahrzeuge & ev. Infrastruktur) soll auf das "Förderprogramm EBIN – Emissionsfreie Busse und Infrastruktur, des BMIMI – Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur" hingewiesen werden. In sozialen Medien kann der Hashtag „#EBIN“, sowie das Bundesministerium (BMIMI) und die Förderstelle (FFG) verwendet werden.
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12. Berichtswesen und Monitoring
12.1. Was ist im Berichtswesen und Monitoring zu beachten?
- Die Förderung wird anhand der entstandenen und bezahlten Kosten ausbezahlt. Der Nachweis dafür erfolgt über Zwischen- und Endberichte, die Termine dafür sind im Fördervertrag festgehalten. Alle Berichte sind im eCall zu legen.
- Sind vom Förderprojektstart bis zum Zwischenberichtstermin Rechnungen bezahlt worden/Kosten angefallen, so können, je nach bezahlten Rechnungen (Teilzahlungen sind möglich), bis zu 90% der Förderung ausbezahlt werden. Es werden jedenfalls 10% der Förderung erst beim Endbericht ausbezahlt.
- Die Abrechnung erfolgt pro Fahrzeug. Das heißt, die Förderung wird auf Basis der geleisteten Zahlungen pro Fahrzeug berechnet und ausbezahlt.
- Ein Zwischenbericht ist auch dann zu legen, wenn noch keine Rechnungen bezahlt wurden/bzw. keine Kosten entstanden sind.
- Unterlagen wie z.B. Rechnungen, Zahlungsnachweise, Kaufverträge etc. müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
- Für die geförderten Fahrzeuge muss in der 5-jährigen Betriebs- und Behaltepflicht, mit dem jährlichen Monitoringbericht der Betrieb der Fahrzeuge und Infrastruktur im eCall bestätigt werden. Die gefahrenen Wagenkilometer sind bekannt zu geben.
- Anmerkung: Diese Pflichten werden nicht verletzt, wenn die geförderten Gegenstände aufgrund von höherer Gewalt oder technischem Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder nicht mehr genutzt werden können.
Auf der EBIN Website „EBIN Berichtslegung und Monitoring“ finden Sie eine Schritt-für Schritt Anleitung als pdf und Video sowie den Berichtsleitfaden zum Download.
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Die FAQ werden zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt und dürfen nicht als vollständig oder für jede Situation anwendbar angesehen werden. Sie stellen die Meinung und Auslegung der FFG dar und haben keine rechtliche Bindung.