Archiv - Informationen nicht mehr aktuell

Servicestelle zur digitalen Barrierefreiheit

Wenn Sie bei Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf nicht-barrierefreie Inhalte stoßen, können Sie solche vermuteten Verstöße gegen die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Richtlinie (EU) 2016/2102) bei der Beschwerdestelle des Bundes oder den Beschwerdestellen der Bundesländer melden.

 

An welche der Beschwerdestellen Sie sich wenden sollten, hängt davon ab, um welche Website oder mobile Anwendung es sich handelt. Die FFG ist zuständig für Beschwerden, die Websites und mobile Anwendungen des Bundes und seiner Einrichtungen betreffen. Für die Websites und mobilen Anwendungen der Bundesländer wurden eigene Stellen auf Landesebene eingerichtet. Für die konkret zuständige Stelle beachten Sie bitte die Erklärung zur Barrierefreiheit der betroffenen Website oder mobile Anwendungen. Eine vollständige Liste mit weiterführenden Links zu den Beschwerdestellen in Österreich finden Sie hier.
Die MitarbeiterInnen der Beschwerdestellen unterstützen Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte, insbesondere durch Information und Beratung.

 

Die Beschwerdestelle der FFG

Die FFG nimmt Beschwerden ausschließlich auf elektronischem Weg, mittels Online-Formular entgegen.
 

Was geschieht nach Einlangen einer Beschwerde?

Einlangende Beschwerden werden dahingehend geprüft, ob es sich um Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zurechenbaren Einrichtung bezieht.

  • Berechtigte Beschwerde hinsichtlich Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG): Die FFG spricht dem Bund oder den betroffenen Eirichtungen Handlungsempfehlungen aus und schlägt Maßnahmen vor, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.
  • Die Beschwerde betrifft andere Bundesgesetze hinsichtlich Gleichbehandlungsgebot: Die Beschwerde kann durch die FFG an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle weitergeleitet werden.
  • Keine Zuständigkeit der Beschwerdestelle: Sollte die Beschwerdestelle für das vorgebrachte Anliegen nicht zuständig sein, kann es nicht behandelt werden.
  • Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Sollte die Beschwerde nicht berechtigt sein, wird die Beschwerde abgewiesen.

Der/die Beschwerde-EinreicherIn erhält in jedem Fall eine Antwort der FFG mit Informationen, wie mit der Beschwerde umgegangen wird und einer entsprechenden Begründung. Die Beschwerdestelle ist bemüht, eine Beschwerde so schnell wie möglich zu bearbeiten und sieht maximal 2 Monate für die Abwicklung eines Falles vor.

> zum Online-Formular
 

Bitte beachten Sie Folgendes:

  • Nützen Sie die Kontaktmöglichkeit, welche in der Erklärung zur Barrierefreiheit der betreffenden Website oder mobilen Anwendung angegeben ist. Sollte es dabei zu keiner für Sie zufriedenstellenden Lösung gekommen sein, können Sie sich jederzeit an die Beschwerdestelle der FFG wenden.
  • Die FFG ist nur zuständig für Beschwerden, die Websites und mobile Anwendungen des Bundes und seiner Einrichtungen betreffen. Für die Websites und mobilen Anwendungen der Bundesländer wurden eigene Stellen auf Landesebene eingerichtet. Für die konkret zuständige Stelle beachten Sie bitte die Erklärung zur Barrierefreiheit der betroffenen Website oder mobile Anwendungen.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine etwaige Information und Beratung durch die FFG nie eine anwaltliche Beratung oder die Betrauung der Anliegen mit spezialisierten Institutionen wie beispielweise dem Behindertenanwalt, der Volksanwaltschaft oder einer Schlichtungsstelle ersetzen kann.

Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene

 

Schlichtungsverfahren

Das Behindertengleichstellungspaket verankert den Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Das Behindertengleichstellungsrecht bietet Schutz vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. In bestimmten Fällen können Verstöße gegen das Web-Zugänglichkeitsgesetz Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung darstellen.

Bei einer vorliegenden Diskriminierung wegen einer Behinderung kann bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice eine Schlichtung beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass ein derartiges Schlichtungsverfahren nur auf Ihren Antrag hin eingeleitet werden kann. Die FFG kann aus rechtlichen Gründen kein Schlichtungsverfahren einleiten.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei und formlos, die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht erforderlich. Es kann eine Vertrauensperson oder der Behindertenanwalt des Bundes zum Schlichtungsgespräch hinzugezogen werden. Eine Behinderung des Schlichtungswerbers oder der Schlichtungswerberin muss glaubhaft gemacht werden, die Vorlage eines Behindertenpasses oder Behindertenausweises ist nicht nötig.
Detaillierte Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten des Sozialministeriums.

 

Klagen bei Gericht

Vor der Geltendmachung von Ansprüchen vor Gericht, die aus einer Diskriminierung auf Grund der Behinderung entstanden sind, ist eine Schlichtung beim Sozialministeriumservice zu beantragen; erst wenn keine gütliche Lösung möglich ist, steht dem Schlichtungswerber oder der Schlichtungswerberin der Weg zu Gericht offen.
Durch die Bestätigung der Nicht-Einigung im durchgeführten Schlichtungsverfahren können Ansprüche beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden.