Die Gesamtabwicklung der Landesförderung übernimmt die FFG, sodass Unternehmen keinen gesonderten Förderungsantrag für die Landesförderungsmittel stellen müssen. Bei einer positiven Förderentscheidung wird für die Bundesförderungsmittel und für die Landesfördermittel ein Förderungsvertrag erstellt. Die Projektprüfung und Auszahlung aller Förderungsmittel erfolgt durch die FFG.
Wer wird gefördert?
- Unternehmen mit Projektstandort in Oberösterreich
- Kooperationen von oberösterreichischen Unternehmen mit Forschungseinrichtungen in ganz Österreich
- Einzelforscher:innen
Was wird gefördert?
Förderbar sind wirtschaftlich verwertbare, anwendungsorientierte Forschungsprojekte. Voraussetzung für eine zusätzliche Landesförderung ist, dass die Forschungstätigkeit schwerpunktmäßig in Oberösterreich erbracht wird. Förderbare Kosten sind alle, dem Projekt zurechenbaren Aufwendungen, die direkt, zusätzlich (zum herkömmlichen Betriebsaufwand) für die Dauer der Forschungstätigkeit entstehen.
Welche Finanzierungsinstrumente gibt es?
Darlehen
Oberösterreichische Forschungsprojekte bis etwa 1.000.000 Euro förderbare, projektbezogene Gesamtkosten erhalten zusätzlich zur üblichen Förderung der FFG in Höhe von ca. 50 % (üblicherweise ca. 20 % FFG-Zuschuss und ca. 30 % FFG-Darlehen) der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten ein erhöhtes FFG-Darlehen aus Mitteln des Landes Oberösterreich in der Höhe von max. 20 % der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten.
Kreditkostenzuschuss und Haftungsübernahme
Ab förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten von etwa 1.000.000 Euro wird in der Regel durch die FFG eine Haftungsübernahme für einen Kredit bei der Hausbank des Fördernehmers gewährt, wobei das Land Oberösterreich einen Kreditkostenzuschuss von max. 3,7 % der FFG-Haftungssumme des verbürgten Kredites gewährt. Die Finanzierung durch Förderungen ist ebenfalls mit maximal
70 % der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten festgelegt.
Boni-Möglichkeiten | Zuschuss |
---|---|
Nachhaltigkeitsbonus |
max. 5 % der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten |
KMU-Bonus |
max. 15 % der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten (kleine Unternehmen); max. 7,5 % der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten (mittlere Unternehmen); Zusatzbonus Kooperation: zusätzlich max. 5 % der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten |
Kooperationsbonus |
max. 25 % der Kosten des wissenschaftlichen Partners |
Details zu den Boni
Zusätzlich zu den Darlehen bzw. zu den Kreditkostenzuschüssen können, bei Zutreffen der entsprechenden Kriterien, folgende Boni vergeben werden:
- Nachhaltigkeitsbonus: Der Nachhaltigkeitsbonus (Zuschuss) wird bei Bonifizierungen des Landes Oberösterreich vorrangig gewährt. Der Nachhaltigkeitsbonus kann mit dem KMU-Bonus oder mit dem Kooperationsbonus des Landes Oberösterreich kombiniert werden. Wird kein Nachhaltigkeitsbonus gewährt, kann entweder ein KMU-Bonus oder ein Kooperations-Bonus gewährt werden. Der Nachhaltigkeitsbonus erhöht die Förderung um bis zu 5 % der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten, sofern die Bewertungskriterien von einem der unten angeführten „Sustainable Development Goals“ der Vereinten Nationen in besonderem Maße erfüllt wird.
- Sauberes Wasser und sanitäre Einrichtungen;
- Bezahlbare und saubere Energie;
- Nachhaltiger Konsum und Produktion;
- Maßnahmen zum Klimaschutz.
- KMU-Bonus: Der KMU-Bonus (Zuschuss) beträgt bei Kleinunternehmen bis zu 15 % und bei Mittelunternehmen bis zu 7,5 % der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten. Im Fall des Vorhandenseins einer Kooperation mit einer wissenschaftlichen Einrichtung und unter der Voraussetzung, dass das antragstellende Unternehmen Konsortialführer beim Konsortialprojekt ist, - erhöht sich der Prozentsatz um weitere 5 %, das heißt bei Kleinunternehmen auf bis zu 20 % und bei Mittelunternehmen auf bis zu 12,5 % der förderbaren, projektbezogenen Gesamtkosten. Für Unternehmenskooperationen gilt diese Regelung der Boni nicht.
- Kooperationsbonus: Wenn ein oberösterreichisches Unternehmen im Rahmen seines Projektes eine oder mehrere in Österreich ansässige Forschungseinrichtung/en im Rahmen eines Konsortialprojekts (nicht im Subauftrag) mit Abschluss einer Kooperationsvereinbarung einbindet, kann ein Kooperationsbonus (Zuschuss) vergeben werden. Dabei müssen die Kosten des österreichischen Konsortialpartners (Forschungsinstituts) mindestens 10 % der förderbaren Gesamtkosten betragen sowie eine schriftliche Kooperationsvereinbarung („echte Kooperation“) vorliegen. Der Bonus beträgt bis zu 25 % der Kosten des Forschungsinstitutes, der Universität oder der Fachhochschule. Der Kooperationsbonus wird an den Konsortialführer, also das antragstellende Unternehmen, ausbezahlt.
Die gleichzeitige Gewährung eines KMU-Bonus und eines Kooperationsbonus ist ausgeschlossen.
Der maximale Barwert laut EU-Beihilfenrecht darf allerdings insgesamt nicht überschritten werden.
Wie erfolgt die Einreichung?
Für die Einreichung und Abwicklung der Projekte gelten dieselben Richtlinien, Bedingungen, Vorlagen im eCall und Kriterien wie für die Projektförderung im Basisprogramm der FFG.
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