Rechtliches Service – Gutachten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Die Beschäftigung von Forschungspersonal aus Drittstaaten ist von der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abhängig. Der Abschluss und Nachweis einer Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung kann die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung erheblich beschleunigen. Die Zertifizierung von Unternehmen erfolgt auf Antrag beim Bundesministerium für Inneres, wobei es erforderlich ist, den Forschungszweck des Unternehmens nachzuweisen. Der Nachweis kann mittels Gutachten der FFG erbracht werden.
Mit der Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusIBG) hat Österreich seinen Arbeitsmarkt für ausländische Forscher vollständig geöffnet. Besonders für Drittstaatenangehörige wurden die Rahmenbedingungen für das Ausüben einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Forschung und Lehre, einschließlich des künstlerischen Bereiches, erheblich erleichtert. Seit 1.1.2006, mit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), wird eine Aufenthaltsbewilligung für drittstaatsangehörige Forscher auch nach Vorlage einer Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung erteilt. Wird diese Vorgehensweise gewählt, ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand und unter Umständen mit einer Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen. Eine Zertifizierung benötigen alle Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen, mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetzes (AHG) betrieben werden.
Programmeigentümer/ Geldgeber | sonstige |
FFG-Bereich |
Allgemein
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Thema |
weitere Themen
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Zielgruppe |
Forschungseinrichtungen
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Zielgruppenbeschreibung | Gemäß § 71 Abs 1 NAG gelten für diesen Antrag folgende Voraussetzungen: 1. es besteht ein Forschungszweck der Einrichtung (FFG-Gutachten) 2. es würde die Haftung der Forscher auf Grund einzugehender Aufnahmevereinbarungen (§ 68 NAG) erklärt 3. es werden die Mittel zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (§ 68 NAG) nachgewiesen, und 4. es sind die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt |
Art des Angebots |
sonstige Dienstleistung
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Geltungsbereich |
National
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Verfügbarkeit von | 01.01.2010 - 01.01.2010 |