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ENIN - Frequently Asked Questions (FAQ)

Letzte Änderung am 14.09.2023

Offene Fragen beantworten wir gerne unter enin@ffg.at

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

1. ENIN Förderprogramm – Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastrukturen

Fördergegenstand

2. Fahrzeuge   
3. Infrastruktur

Förderung

4. Allgemeines zur Förderung

Fördernehmer:innen

5. Wer ist förderbar?

Projekt

6. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?   
7. Wird es Vorgaben zum Verhältnis von Nutzfahrzeug- zu Infrastrukturförderung geben?   
8. Gibt es technologische Schwerpunkte?

Ablauf der ENIN Förderung

9. Wie läuft die ENIN Förderung ab?   
10. Gibt es Beratungsgespräche?

Bewertung

11. Wie werden die Förderanträge bewertet?   
12. Was bedeutet wettbewerbliches Verfahren?

Weitere FAQs

13. Änderungen im Projekt nach Förderzusage   
14. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?   
15. Was sind Ökologische Bedingungen?   
16. Welche Berichtspflichten gibt es bei ENIN?

 

ALLGEMEINES

1. ENIN Förderprogramm – Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastrukturen

Das Förderprogramm „Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ unterstützt Unternehmen bei der Umstellung auf nicht-fossil betriebene Nutzfahrzeuge (N1, N2, N3) sowie bei der Errichtung der für diese Nutzfahrzeuge erforderlichen Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur.

€ 150 Mio. sind die gesamte zur Verfügung stehende Fördersumme für 2023. Die Budgets sind in einzelne Ausschreibungen aufgeteilt: 1. AS € 35 Mio. für N1-Fahrzeuge, 2. AS € 50 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge, 3. AS € 14 Mio. für N1-Fahrzeuge, 4. AS € 10 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge, 5. AS € 4 Mio. für Sonderfahrzeuge der Klasse N2 und N3. 

Ausschreibungen im Rahmen des ENIN Förderprogramms finden in Form eines wettbewerblichen Verfahrens statt. Alle zeitgerecht eingereichten Projekte werden im Zuge einer Jurysitzung bewertet. Die Bewertung der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge. Je nach Höhe der ausgeschriebenen Fördersumme werden die besten Projekte gefördert.

Die Unterlagen des Kick-off sind auf der Webseite zum Download verfügbar: ENIN Kickoff 2023 

FÖRDERGEGENSTAND

 

2. Fahrzeuge

2.1. Was ist förderbar?

  • 80% der Investitionsmehrkosten für die Anschaffung emissionsfreier Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklasse N1, N2, N3; Neufahrzeuge, Tageszulassungen wie Vorführ-, Service-, Funktionsfahrzeuge deren Erstzulassung beim Händler vor max. 12 Monaten erfolgt ist und keine Förderung im Rahmen des Aktionspakets „E-Mobilität“ des Bundes bereits durch den Händler für das Fahrzeug bezogen wurde). 
    Ab der 4. Ausschreibung wird auch die Umrüstung auf emissionsfreien Antrieb (für Fahrzeuge der Klasse N2 und N3) gefördert. Weiters benötigen die Fahrzeuge eine österreichische Straßenzulassung, außer sie werden im Werksverkehr an einem Terminal (Einsatz im kombinierten Verkehr, z.B.: Straße-Schiene) eingesetzt. Kombinierter Verkehr ist die Verlagerung der Güter von der Straße auf die Schiene, die Haupttransportstrecke wird dabei auf der Schiene zurückgelegt.
  • N1: Förderung des ganzen Fahrzeugeshierbei werden pauschal 36% der Nettoanschaffungskosten gefördert, unabhängig von der Ausstattung des Fahrzeugs.
  • N2, N3: Förderung des Fahrgestells und der Aufbauten, wenn diese CO2 einsparen   
    Elektrisch betriebene Nebenaggregate, Aufbauten bzw. verbundene Geräte (maximal eine Einheit pro angeschafftem emissionsfreien Nutzfahrzeug) Bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 werden 80% der Mehrkosten der emissionsfreien Fahrzeuge bzw. 80% der Umrüstungskosten des emissionsfreien Antriebsstranges gefördert.

Förderbar sind die tatsächlich angefallenen Kosten. Die im Antrag eingereichten Kosten stellen aber die Basis für die Berechnung der maximalen Fördersumme dar.

Mehrkosten bei der Anschaffung von emissionsfreien Fahrzeugen:

  • Diese sind für Nutzfahrzeuge der Klasse N1 definiert als Prozentwert des Nettokaufpreises des emissionsfreien Fahrzeuges (rechtsgültiger Kaufvertrag). Der definitive Prozentwert wird im Ausschreibungsleitfaden bekannt gegeben.
  • Diese sind für Nutzfahrzeuge der Klasse N2, N3, Sattelzugfahrzeuge und Sonderfahrzeuge definiert als die Differenz zwischen dem Nettokaufpreis des emissionsfreien Fahrzeuges (rechtsgültiger Kaufvertrag) und des durchschnittlichen Nettokaufpreises eines konventionellen Referenzfahrzeuges gleicher Größenkategorie und Ausstattung der Klasse Euro VI (die Referenzwerte werden auf der Grundlage durchschnittlicher Marktpreise erhoben und im Rahmen der Ausschreibungen festgelegt). Für Sonderfahrzeuge muss ein Vergleichsangebot eines konventionell angetriebenen Fahrzeugs im Zuge der Antragsstellung vorgelegt werden, dieses wird für die Berechnung der Förderung herangezogen.
  • Alle Referenzpreise sind Nettopreise.

Förderbar sind die tatsächlich angefallenen Kosten. Die im Antrag eingereichten Kosten stellen aber die Basis für die Berechnung der maximalen Fördersumme dar.

2.2. Welche Typen von Fahrzeugen werden gefördert?

  • Batterie-elektrische Nutzfahrzeuge, die ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug rein elektrisch angetrieben werden.
  • Oberleitungs-Nutzfahrzeuge, die ihren Fahrstrom mittels Stromabnehmern aus einer über der Fahrbahn gespannten Oberleitung beziehen. Zur Überbrückung oberleitungsfreier Strecken müssen sie ebenfalls ausschließlich emissionsfrei angetrieben werden (batterie-elektrisch).
  • Die Technologien (BEV, FCEV, Oberleitung) werden gleichwertig gesehen.
  • Nutzfahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb (H2-Nutzfahrzeug) die ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug angetrieben werden.
  • Nutzfahrzeuge mit hybriden Antrieben aus den oben genannten Technologien z.B.: Batterie mit Oberleitung. 

2.3. Was ist nicht förderbar?

  • (Plug In) Hybridfahrzeuge, Fahrzeuge mit fossilem Range Extender
  • Gasbetriebene Fahrzeuge
  • Fahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen z.B.: Hubkolbenmotoren
  • Laufende Betriebsausgaben von Fahrzeugen
  • Mehrkosten für fossil betriebene Zusatzausstattungen (z.B.: fossile Fahrzeugheizungen)
  • Betriebskosten
  • Fahrzeuge die bereits vor der Antragstellung kostenpflichtig bestellt wurden, diese werden auch nicht für die Mindestanzahl von drei Fahrzeugen bei N1-Projekten (1. Ausschreibung) berücksichtigt. Es können nur jene Anschaffungen berücksichtigt werden, die nach der Einreichung des Projektes getätigt werden.
  • Mit der 3., 4. und 5. Ausschreibung dürfen geförderte Fahrzeuge während der Betriebs- und Behaltepflicht nicht weiter verleast oder vermietet werden.

2.4.  Ist Leasing oder Mietkauf von Fahrzeugen als Finanzierungsform förderbar?

  • Leasingvarianten, bei denen das Investitionsgut vor dem Ende der Betriebs- und Behaltepflicht  in das wirtschaftliche Eigentum des Leasingnehmers übergehen, sind möglich.
  • Prinzipiell sind die Leasingnehmer förderberechtigt, da ihnen die Kosten für die Fahrzeuge entstehen.
  • Die förderfähigen Kosten müssen bei Leasing bis zum Projektende in Form von Anzahlung und Leasingraten angefallen sein, da nur tatsächlich entstandene Kosten im Projektzeitraum gefördert werden.
  • Die Fahrzeuge können über Hersteller oder auch Leasinggesellschaften angeschafft werden. Gefördert wird der Käufer oder Leasingnehmer.
  • Mietkauf (Kauf auf Raten) ist förderbar, wenn Eigentum begründet wird. Fahrzeuge die mittels Mietkauf angeschafft werden, müssen vor dem Ende der Betriebs- und Behaltepflicht in das wirtschaftliche und juristische  Eigentum des Projektwerbers/ der Projektwerberin übergehen.

3. Infrastruktur

3.1. Was ist förderbar?

  • 40% Förderung der Netto-Anschaffungskosten für Lade- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur
  • 60% Förderung der Netto-Anschaffungskosten für Lade- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs

Es muss ein unmittelbarer räumlicher/technischer Zusammenhang zur Anschaffung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen bestehen (die Anschaffung von Betankungsinfrastruktur ohne die Anschaffung von Fahrzeugen ist NICHT förderbar).

  • Planungs- und Umsetzungskosten. Diese sind nachzuweisen durch:
    • Lieferantenrechnungen
    • Drittleisterrechnungen

Grundsätzlich ist eine „optimale“ Ausnutzung der geförderten Investitionsgüter aus wirtschaftlichen Gründen sowohl im Sinne des Fördergebers als auch der Fördernehmer:innen. Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem Grund muss Dritten zu marktüblichen Preisen und Konditionen zur Verfügung gestellt werden. Lade- und Betankungsinfrastruktur auf dem Betriebsgelände der Fördernehmer:innen soll, soweit sie sich an öffentlich zugänglichen Orten befindet, nach Möglichkeit Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dadurch keine Nutzungskonflikte mit dem „Hauptnutzer“ entstehen und die Nutzung durch Dritte zu marktüblichen Preisen und Konditionen erfolgt.

Förderbar sind die tatsächlich angefallenen Kosten. Die im Antrag eingereichten Kosten stellen aber die Basis für die Berechnung der maximalen Fördersumme dar.

3.2. Welche Kosten für Infrastruktur werden gefördert?

  • Planungskosten des Gesamtkonzeptes (Drittleisterkosten) 
  • Planung und Errichtung von Ladestellen/H2 Tankstellen inkl. der erforderlichen Baumaßnahmen im unmittelbaren Umfeld

Die "spezifischen förderbaren Kosten" werden im ENIN Ausschreibungsleitfaden aufgelistet.

3.3. Was ist nicht förderbar?

  • Kosten für die Energiegewinnung (Photovoltaik-Anlagen, Elektrolyseanlagen)
  • Investitionen in erforderliche Upgrades der übergeordneten Elektrizitätsversorgung, die im Einflussbereich des Netzbetreibers/Elektrizitätsanbieters liegen
  • Netzanschlusskosten
  • Eigenleistungen
  • Garagen, Depots & Werkstätten
  • Schulungskosten
  • Finanzierungskosten, Geldverkehrs- und Mahnspesen
  • Neu errichtete Zuleitungen
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten
  • allfällige Abgaben und Gebühren
  • Grundstücks- und Aufschließungskosten
  • Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
  • Die Neuerrichtung von Bauten ist im Allgemeinen nicht förderbar, nur soweit ein direkter Zusammenhang mit der Anschaffung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen gegeben ist.
  • Infrastruktur ist nicht ohne Anschaffung emissionsfreier Nutzfahrzeuge förderbar.
  • Es können nur Kosten gefördert werden, die nach der Antragsstellung anfallen. Vor Einreichung bereits beauftragte oder errichtete Infrastrukturkosten sind somit nicht förderfähig.
  • Begleitende Maßnahmen zur Inbetriebnahme von Nutzfahrzeugen und Infrastruktur werden nicht gefördert, außer diese stehen in direktem Zusammenhang mit dem Ankauf der Nutzfahrzeuge (z.B.: extern beauftragter Schulungsaufwand für die neue Antriebstechnologie).

Es ist davon auszugehen, dass es für die Anschaffung der Infrastruktur und die Anschaffung der emissionsfreien Nutzfahrzeuge jeweils einer eigenen Ausschreibung durch die Förderungswerber:innen bedarf. Das Zusammenspiel zwischen dem Ankauf emissionsfreier Nutzfahrzeuge und die dazugehörige Infrastruktur ist im Förderantrag darzustellen. Der Ankauf emissionsfreier Nutzfahrzeuge ist auch ohne der dazugehörigen Infrastruktur förderbar.

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FÖRDERUNG

4. Allgemeines zur Förderung

4.1. Ab welchem Zeitpunkt sind Ausgaben förderfähig?

  • Anrechenbarkeitsstichtag ist der Tag nach Einreichung des Förderantrages bei der FFG
  • Es werden nur Kosten anerkannt, die in die förderbaren Kostenkategorien fallen, nachweislich nach Einreichung des Vorhabens angefallen sind und nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn entstanden sind.
  • Der Beginn einer Leistung liegt dann vor, sobald eine rechtsverbindliche, der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B.: verbindliche Bestellung, Abschluss eines Kaufvertrags, Rahmenvereinbarungsabruf) oder eine andere rechtliche Verpflichtung, welche die Investition unumkehrbar macht, eingegangen wurde. Alle Maßnahmen die der Planung eines Vorhabens zuzurechnen sind (z.B.: die Durchführung eines vergaberechtlichen Verfahrens bis zur Zuschlagsentscheidung), werden nicht als Beginn der Leistung gewertet.
  • Der Abruf (während des Projektzeitraums) zur Lieferung von emissionsfreien Fahrzeugen auf Basis einer (vor Anrechenbarkeitsstichtag abgeschlossenen) Rahmenvereinbarung mit einem Fahrzeuglieferanten ist förderbar.
  • Aus derzeitiger Sicht gilt für die Planungsleistungen derselbe Stichtag.
  • Da im Förderprogramm ENIN keine Forschungstätigkeiten gefördert werden, kann für diese Aktivitäten keine Forschungsprämie beantragt werden.
  • Die kombinierte Beantragung von ENIN und EBIN Projekten ist nicht möglich, aber getrennt beantragte ENIN und EBIN Projekte können sich in der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur aufeinander beziehen.


4.2. Sind weitere Förderungen/Beihilfen zulässig?

  • Beihilfen auf Basis dieser Richtlinie dürfen nicht mit Mitteln für dieselben beihilfefähigen Kosten von EU-Programmen oder Instrumenten kombiniert werden, da es sich bei der ersten Ausschreibung um Mittel aus dem Österreichischen Wiederaufbau und Resilienz Plan (Recovery & Resilience Facility) handelt.
  • Aus derzeitiger Sicht kann für ein- und denselben Gegenstand nur eine Förderung bezogen werden, d.h. für ein emissionsfreies Nutzfahrzeug, dessen Mehrkosten durch ENIN gefördert werden, können keine zusätzlichen EU Mittel beantragt werden.
  • Da die max. zulässigen Förderhöhen bereits ausgeschöpft werden, sind weitere Beihilfen nicht möglich.


4.3. Was sind die zeitlichen Rahmenbedingungen?

  • In den Jahren 2023, 2024 und 2025 sind zwei bis drei Ausschreibungen pro Jahr geplant.
  • Die erste und zweite Ausschreibung wurden zeitgleich am 22.03.2023 gestartet und waren bis 10.05.2023 12:00 Uhr geöffnet.
  • Die dritte, vierte und fünfte Ausschreibung starten zeitgleich am 09.08.2023 und werden bis 11.10.2023 geöffnet sein.
  • Insgesamt sind € 365 Mio. Förderung für das ENIN Programm vorgesehen.
  • In der ersten Ausschreibung standen € 35 Mio. aus RRF Mitteln für Fahrzeuge der Klasse N1 zur Verfügung.
  • In der zweiten Ausschreibung standen € 50 Mio. aus nationalen Mitteln für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 zur Verfügung.
  • In der dritten Ausschreibung stehen € 14 Mio. aus RRF Mitteln für Fahrzeuge der Klasse N1 zur Verfügung.
  • In der vierten Ausschreibung stehen € 10 Mio. aus nationalen Mitteln für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, sowie die Umrüstung des Antriebsstranges zu emissionsfreiem Antrieb, zur Verfügung.
  • In der fünften Ausschreibung stehen € 4 Mio. aus nationalen Mitteln für Sonderfahrzeuge der Klassen N2 und N3, sowie die Umrüstung des Antriebsstranges zu emissionsfreiem Antrieb, zur Verfügung.
  • Der Bewertungsprozess wird ungefähr 4 Monate nach Öffnung der jeweiligen Ausschreibung abgeschlossen sein. Die Jury findet für alle Einreichungen einer Ausschreibung nach Ausschreibungsende statt.
  • Es ist eine Betriebs- und Behaltepflicht von mind. 5 Jahren ab Inbetriebnahme zu berücksichtigen.
  • Im Falle der Veräußerung oder sonstigenr Außerbetriebnahme jedes von der Förderung umfassten Fahrzeuges innerhalb von fünf Jahren nach Inbetriebnahme, ist die FFG unverzüglich schriftlich zu informieren.
  • Die Projekte der ersten Ausschreibung müssen bis spätestens 31.12.2025 abgeschlossen sein.

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FÖRDERNEHMER:INNEN

5. Wer ist förderbar?

  • Außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen
  • Konsortien von außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personenes sollten bei Antragstellung alle Projektpartner bekannt sein. Subauftragnehmer können über Rechnungen oder als Drittkosten abgerechnet werden. Konsortialänderungen sind im Einzelfall nach Prüfung möglich. Bei Unterzeichnung des Förderungsvertrags muss ein Konsortialvertrag vorhanden sein.
  • Unternehmen aus dem Ausland müssen über einen Standort in Österreich verfügen.
  • Die Fahrzeugzulassung muss in Österreich erfolgen

Gefördert werden die Kosten des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümerin

  • Fahrzeugförderung z.B.:
    • Betreiber der Nutzfahrzeuge
  • Infrastrukturförderung z.B.:
    • Infrastrukturbetreiber:innen

Die Berechtigung zur Antragstellung kann für Fördernehmer:innen bzw. Beteiligte in den spezifischen Ausschreibungen aus sachlichen bzw. förderungspolitischen Gründen eingeschränkt werden.   
Öffentliche Stellen/Auftraggeber können über die BBG Fahrzeuge beschaffen, dadurch entfällt die öffentliche Ausschreibung nach Bundesvergabegesetz (BVG) (Kontakt: Isabella Liebert, Junior Vertrags- und Qualitätsmanagerin +43 664 83 30 187, Mail: isabella.liebert@bbg.gv.at).

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PROJEKT

6. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?

  • Es gibt eine Mindest - Projektgröße für N1 Fahrzeuge von mindestens 3 Fahrzeugen. Konsortien sind ab 11 N1 Fahrzeugen zur Einreichung berechtigt. Poolgesellschaften sind nicht vorgesehen und viele kleine Projekte (mit weniger als 3 Fahrzeugen) können von der FFG auch nicht in eine Poolgesellschaft zusammengefasst werden.
  • Es ist keine Mindestprojektgröße für N2 und N3 Fahrzeuge vorgesehen. Konsortien sind in allen Projekten mit N2 und N3 Fahrzeugen zur Einreichung berechtigt.
  • Die Maximalprojektgröße (Fördersumme) für die erste und zweite Ausschreibung beträgt 40% des Ausschreibungsbudgets.

7. Wird es Vorgaben zum Verhältnis von Nutzfahrzeug- zu Infrastrukturförderung geben?

  • Die Förderhöhe für die Anschaffung der Infrastruktur soll die Förderhöhe für die Anschaffung der emissionsfreien Nutzfahrzeuge nicht übersteigen.
  • Zu beachten ist, dass sich die Höhe der Infrastrukturkosten auf das Bewertungskriterium „Gesamtförderung je erbrachtem Wagenkilometer“ auswirkt.

8. Gibt es technologische Schwerpunkte?

  • Nein, sowohl batterieelektrisch-, wasserstoffbetriebene- als auch Oberleitungs- Nutzfahrzeuge stehen miteinander im wettbewerblichen Verfahren.
  • Gemischte Anträge von elektro- und wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen sind möglich und es gibt keine Vorgaben zu Mindestanteilen.

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ABLAUF DER ENIN FÖRDERUNG

9. Wie läuft die ENIN Förderung ab?

"Öffnung des Calls Wird bekannt gegeben, sobald alle formalen Entscheidungen auf Programmebene gefallen sind Antragsrelevante Dokumente bei FFG verfügbar (Ausschreibungsleitfaden, online Formular)  Antragstellung Vorbereitung durch den Förderwerber jederzeit Beratung von der Abwicklungsstelle möglich Eventuell Abhaltung eines verpflichtenden Beratungsgespräches  Einreichung des Förderantrages bei FFG (ANRECHENBARKEITS-STICHTAG!)  Förderentscheidung Bewertung und Ranking der Förderanträge (Jurysitzung) Förderentscheidung aufgrund der Empfehlung der Jury durch das BMK Förderabsage, -zusage durch die FFG Fördervertrag mit der FFG  Umsetzung und Monitoring Projektstart  frühestens am Tag der Projekteinreichung Umsetzung des Projektes und Übermittlung von (Zwischen-)Abrechnungen – Prüfung durch FFG und Auszahlung an Konsortial-führer Monitoring der Betriebs- und Behaltepflicht (5 Jahre)"

Ausführungen zur Abbildung „Ablauf der ENIN Förderung“:

  • Ausschreibungsstart – sobald der Call geöffnet ist finden Sie alle notwendigen Informationen unter www.ffg.at/enin
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im eCall der FFG (am Ende dieser Seite finden Sie im Downloadbereich eine Anleitung für die Antragstellung).
  • Informationen zum eCall finden Sie im eCall Turorial
  • Eine Beratung ist jederzeit möglich, senden Sie uns dazu im Vorfeld des Beratungstermins eine ausgefüllte Projektskizze an enin@ffg.at
  • Schließen Sie bis zum Einreichstichtag (siehe Ausschreibungsleitfaden) Ihren Antrag im eCall ab.
  • Die zum jeweiligen Einreichstichtag (siehe geltender Ausschreibungsleitfaden) vorliegenden Förderanträge werden nach einem wettbewerblichen Verfahren im Zuge einer Jurysitzung bewertet.
  • Mindestprojektgröße 3 N1 Fahrzeuge, Konsortium ab 11 N1 Fahrzeugen möglich, für N2&N3 keine Mindestprojektgröße, keine Beschränkungen für Konsortien. Poolgesellschaften sind nicht vorgesehen und viele kleine Projekte (mit weniger als 3 Fahrzeugen) können von der FFG auch nicht in eine Poolgesellschaft zusammengefasst werden.
  • Die Bewertung der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge
  • Die FFG übermittelt dem BMK die Juryempfehlung. Das BMK trifft die Förderentscheidung basierend auf der Juryempfehlung.
  • Je nach Höhe des ausgeschriebenen Förderbudgets werden die bestgereihten Projekte gefördert. Diese erhalten einen Fördervertrag und können das Projekt starten.
  • Während der Projektlaufzeit sind Zwischenberichte (inkl. Abrechnungen) und am Ende der Projektlaufzeit ein Endbericht im eCall der FFG zu legen. Nach Prüfung der Berichte durch die FFG erfolgt die Auszahlung anhand der abgerechneten Kosten an den Konsortialführer.
  • Die Berichte erfolgen im eCall, d.h. diese sind systemseitig vordefiniert und entsprechend auszufüllen.
  • In einem laufenden Projekt können je nach Berichtlegung bis zu 90% der Förderung ausbezahlt werden, 10% werden jedenfalls bis zum Endbericht einbehalten. Wenn alle Teile des Projekts in Betrieb sind kann der Endbericht gelegt werden, und nach positiver Prüfung wird die gesamte Förderung (100%) ausbezahlt. 
  • Nach Abschluss des Förderprojekts startet das 5-jährige Monitoring mit jährlichen Monitoringberichten über den eCall der FFG. Die Monitoringberichte dienen der Überprüfung der 5-jährigen Betriebs- und Behaltepflicht sowie der km-Leistung.
  • Die Förderung ist nicht verpflichtend in Anspruch zu nehmen. Die Unterzeichnung des Fördervertrags verpflichtet zur Abwicklung des Projekts wie beantragt. Die Fördersumme kann nicht erhöht werden, auch wenn die Kosten von der Einreichung abweichen.

10. Gibt es Beratungsgespräche?

Informationsgespräche sind ab sofort möglich!

Während der geöffneten Ausschreibung bietet die FFG Beratungsgespräche an, hier soll die Grobplanung des Gesamtprojektes vom Förderwerber dargestellt werden.

Inhalte eines Beratungsgesprächs im Detail:

  • Bei Beratungsgesprächen sollte jedenfalls vorab eine Projektskizze zur Verfügung gestellt werden, um die Beratung möglichst konkret führen zu können. Die Projektskizze ist drei Werktage vor dem Beratungstermin an die FFG zu senden, die Vorlage steht im Downloadcenter der aktuellen Ausschreibung zur Verfügung.
  • Anzahl und Technologie der anzuschaffenden Nutzfahrzeuge, inkl. etwaiger Reservefahrzeuge, anfallende Mehrkosten zu einem vergleichbaren Dieselfahrzeug
  • Bei Mischbetrieb: Anzahl emissionsfreier Nutzfahrzeuge im Verhältnis zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
  • Gesamt - Wagenkilometer/Jahr
  • Gesamt - Jahreskilometer
  • Position und Dimensionierung der Lade-/Betankungseinrichtungen (existent/im Rahmen des Projektes umzusetzen), Kosten der Umsetzung
  • Zeitplan

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BEWERTUNG

11. Wie werden die Förderanträge bewertet?

Die Bewertung der Förderansuchen erfolgt anhand folgender vier (qualitativen und quantitativen) Hauptkriterien:

Die Gewichtung der vier Hauptkriterien sowie die Konkretisierung mittels Subkriterien findet sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden. Für die Beurteilung wird immer das Gesamtkonzept des jeweiligen Projekts betrachtet.

Die Bewertung der Förderansuchen erfolgt durch FFG-interne und -externe Expert:innen.

11.1. Bewertungskriterium „Qualität“ (Gewichtung 25%)

Planung - Gesamtkonzept:

Das Gesamtkonzept beschreibt, wie die Fahrzeugflotten eingesetzt werden sollen und welcher Nutzen sich daraus ergibt. Folgende Punkte sollten darin berücksichtigt werden:

  • Wie, wo und wofür werden die Fahrzeuge eingesetzt?
  • Welche Lade-/Betankungsmaßnahmen sind geplant (Konzept, vorhandene oder zu schaffende Infrastruktur, u.ä.)?
  • Wann werden Fahrzeuge und Infrastruktur angeschafft?
  • Gibt es Besonderheiten (Erschwernisse, Topographie,…)?
  • Ggf. positive Effekte des Konzepts mit Marktstudien, Gutachten, Routensimulationen, usw. belegen

Nachvollziehbarkeit – technische Beschreibung:

Begründen Sie nachvollziehbar die Wahl der Antriebstechnologie (Plausibilität), den Fahrzeugeinsatz und die Kostendarstellung (auch das Verhältnis der Kosten der Fahrzeuge zu den Infrastrukturkosten). Es ist vorgesehen, dass aus technischer Perspektive ein Vergleich zwischen dem Ist-Zustand und dem geplanten Fahrzeugeinsatz sowie die Leistungsdaten der Fahrzeuge und Infrastruktur beschrieben werden.

Nachhaltigkeit:

Beschreiben sie die positiven Auswirkungen des Projektes in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele (Reduktion der Treibhausgase, Relation zu den Sustainable Development Goals (SDG) 13 „Maßnahmen zu Klimaschutz“ und die Auswirkung dieser).

11.2. Bewertungskriterium „Eignung der Projektbeteiligten“ (Gewichtung 5%)

Führen sie die erforderlichen Ressourcen, Kompetenzen und Qualifikationen der Projektbeteiligten sowie der Partner (Hauptaufgabe im Projekt, projektrelevante Infrastruktur, Aufgaben von Drittleistern) an. Erörtern Sie welche Expertise, Infrastruktur, Personalressourcen die Projektpartner in das Projekt einbringen.   
Wo sind die Partner örtlich angesiedelt und wo soll sich das Projekt befinden?

11.3. Bewertungskriterium „Nutzung und Verwertung“ (Gewichtung 30%)

Wirtschaftlichkeit:

Legen sie die technologischen Alternativen mit nachvollziehbarer Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Gesamtnutzungsdauer der Fahrzeuge und Infrastruktur (Life Cycle Cost Berechnung - LCC), die wirtschaftlichen Auswirkungen, Vergleich mit dem Ist-Zustand und die Beeinflussung der Förderung in Bezug auf das Projekt dar. Die LCC-Berechnung wird standardisiert im eCall erfolgen, Sie können alternative Berechnungen und Argumente im inhaltlichen Teil des Antrags einbringen. 

Die Standardisierung der Stromkosten soll die Vergleichbarkeit der Projekte sicherstellen. Die im eCall eingegebenen Daten werden bei der Berichtsprüfung und Prüfung vor Ort verifiziert.

Gesellschaftlicher Nutzen:

Beschreiben sie den gesamtgesellschaftlichen Nutzen (z.B.: Beitrag zur Erreichung der Klimaziele, Lärmreduktion, Luftverbesserung, optimierte Routenplanung für effizienten Energie- und Fahrzeugeinsatz).

11.4. Bewertungskriterium „Relevanz eines Förderansuchens“ (Gewichtung 40%)

Zielsetzung:

Inwieweit werden die Ausschreibungsziele erfüllt? Erläutern sie die Anzahl der geförderten Fahrzeuge und deren Integration in den Fuhrpark, die Fördereffizienz der Fahrleistung (Gesamtförderung über die 5 Jahre Betriebs- und Behaltefrist bezogen auf die Anzahl der Wagenkilometer), sowie die Fördereffizienz der Treibhausgasminderung (Gesamtförderung je eingesparter Tonne CO2 über die 5-jährige Betriebs- und Behaltefrist).

Anreizwirkung:

Beschreiben sie inwieweit die Förderung die Umsetzung des Projektes beschleunigt oder überhaupt erst möglich macht, bzw. vergrößert oder die Planung verändert, sollte es zu keiner Förderung kommen.

Wie wird die Bewertung der CO2 Einsparung durchgeführt, was wird berücksichtigt.

Die Bewertung der CO2 Einsparung erfolgt wie im Ausschreibungsleitfaden angegeben. Für die Berechnung der CO2-Einsparung wird eine Formel hinterlegt sein, die auf den geleisteten Wagenkilometern aufbaut. Der Durchrechnungszeitraum für die Wagenkilometer beträgt 5 Jahre. Die CO2 Einsparung muss in der Umsetzung des Projektes nicht gemessen werden, sie wird durch die Erfassung der Wagenkilometer berechnet.   
 

12. Was bedeutet wettbewerbliches Verfahren?

  • Die Bewertungen der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge
  • Bei einer Überzeichnung der Ausschreibung (mehr Fördermittel werden beantragt als Budget zur Verfügung steht) erfolgt die Förderempfehlung nach dem Ranking. Es kann zu einer Ablehnung „aus budgetären Gründen“ kommen.

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WEITERE FAQS

13. Änderungen im Projekt nach Förderzusage

  • Förderbar sind die tatsächlich angefallenen Kosten. Die im Antrag eingereichten Kosten stellen die Basis für die Berechnung der maximalen Fördersumme dar.
  • Nachvollziehbare und gut begründete Änderungen sind möglich, diese sind jedenfalls der FFG schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Zustimmung der FFG zu Änderungen ist erforderlich.   
     

14. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?

Abgelehnte Projekte können bei der nächsten Ausschreibung neu eingereicht werden.

 

15. Was sind ökologische Bedingungen?

  • Erneuerbare Energie – der ausschließliche Einsatz erneuerbarer Energie ist erforderlich und mit Bestätigung der Energieversorger für den gesamten Zeitraum des Projekts und für die Dauer der Betriebs- und Behaltepflicht von 5 Jahren nachzuweisen. Die Erklärung für den Bezug von Energie aus 100% nachhaltigen Energieträgern erfolgt vom Anlagenbetreiber (bei Eigenproduktion durch Eigenerklärung) und wird bei Prüfung vor Ort verifiziert. Der Strombezug aus erneuerbaren Energieträgern ist ab Inbetriebnahme der emissionsfreien Fahrzeuge nachzuweisen.
  • DNSH – die in ENIN geförderten Investitionen müssen den Grundsätzen der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ („Do No Significant Harm“ DNSH) entsprechen. Für die Antragstellung ist eine pauschale Absichtserklärung im eCall ausreichend. Im Zuge der Projektlaufzeit und Betriebspflicht kann es zu Überprüfungen dieser kommen.
  • Die Anwendung von RED II (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) ist für die ersten beiden Ausschreibungen noch nicht gesichert. Planen Sie ihr Projekt dennoch so, dass es mittelfristig auf RED – Kompatibilität umgestellt werden kann. Spätestens ab dem Jahr 2025 dürfen die geförderten Wasserstofftankstellen ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff gemäß (EU) 2018/2001 bereitstellen, der die Kriterien für die Anrechenbarkeit als Erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs erfüllt.
  • SDG 13 - Die Erfüllung des Nachhaltigkeitsziels 13 "Maßnahmen zum Klimaschutz" wird bei der Antragstellung im eCall abgefragt. Nachweise sind möglicherweise in der Projekt- und Monitoringphase zu erbringen.   
     

16. Welche Berichtspflichten gibt es bei ENIN?

Die Fördernehmerin/der Fördernehmer hat über die Durchführung des geförderten Vorhabens mittels Vorlage von fachlichen Berichten (Zwischen- und Endberichten) und Abrechnungen zu berichten. Die Berichts- und Abrechnungslegung hat über den eCall der FFG zu erfolgen. Die von der FFG bereitgestellten Formulare sind verpflichtend zu verwenden. Auf Anfrage sind der FFG weitere Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsnachweise, Kaufverträge etc.) vorzulegen und von den Fördernehmer:innen 10 Jahre lang aufzubewahren. 

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Die FAQ werden zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt und dürfen nicht als vollständig oder für jede Situation anwendbar angesehen werden. Sie stellen die Meinung und Auslegung der FFG dar und haben keine rechtliche Bindung.

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