Der ‚Weg zur Förderung‘ enthält alle wichtigen Informationen rund um Ihre Förderung.
Die FAQs beantworten nur spezifische Fragestellungen.
Offene Fragen beantworten wir gerne unter enin@ffg.at
Inhaltsverzeichnis
1. ENIN Förderprogramm – Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastrukturen
2. Was ist nicht förderbar?
3. Welche Bestandteile der Ladeinfrastruktur sind förderfähig?
4. Welche Anforderungen gelten bei der Bereitstellung von Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem im Vergleich zu privatem Grund im Rahmen der Förderung?
5. Was ist nicht förderbar?
6. Was ist zu beachten, wenn die Ladeinfrastruktur Dritten zur Verfügung gestellt wird?
7. Wann kann mit dem Projekt gestartet werden?
8. Sind weitere Förderungen/Beihilfen zulässig?
9. Wie läuft die ENIN Förderung ab?
10. Was sind die ökologischen Bedingungen?
11. Handelt es sich bei dem Förderprogramm ENIN um eine De-Minimis Beihilfe?
12. Wie können und sollen Fördernehmende die russischen Beteiligungen bei Ihren Lieferanten (zB Fahrzeug-OEMs) prüfen?
13. Welche Möglichkeiten habe ich AFIF-Förderungen in Österreich anzuwenden und wie sieht es mit einer möglichen Kombination mit ENIN-Förderungen aus?
ALLGEMEINES
1. ENIN Förderprogramm – Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastrukturen
Das Förderprogramm „Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ unterstützt Unternehmen bei der Umstellung auf nicht-fossil betriebene Nutzfahrzeuge (N1, N2, N3) sowie bei der Errichtung der für diese Nutzfahrzeuge erforderlichen Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur.
Insgesamt sind € 365 Mio. Förderung für das ENIN Programm vorgesehen. Das ENIN Förderprogramm wird voraussichtlich bis inkl. 2026 fortgeführt.
Die Budgets sind in einzelne Ausschreibungen aufgeteilt:
- 1. AS € 35 Mio. für N1-Fahrzeuge,
- 2. AS € 50 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge,
- 3. AS € 14 Mio. für N1-Fahrzeuge,
- 4. AS € 10 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge,
- 5. AS € 4 Mio. für Sonderfahrzeuge der Klasse N2 und N3,
- 6. AS € 11 Mio. für N1-Fahrzeuge,
- 7. AS € 22 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge,
- 8. AS € 12 Mio. für Sonderfahrzeuge der Klasse N2 und N3,
- 9. AS € 11 Mio. für N1-Fahrzeuge,
- 10. AS € 22 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge
- 11. AS € 12 Mio. für Sonderfahrzeuge der Klasse N2 und N3.
Ausschreibungen im Rahmen des ENIN Förderprogramms finden in Form eines wettbewerblichen Verfahrens statt. Alle zeitgerecht eingereichten Projekte werden im Zuge einer Jurysitzung bewertet. Die Bewertung der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge. Je nach Höhe der ausgeschriebenen Fördersumme werden die besten Projekte gefördert.
Die kombinierte Beantragung von ENIN und EBIN Projekten ist nicht möglich. Getrennt beantragte ENIN und EBIN Projekte können sich in der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur aufeinander beziehen.
Die Unterlagen des Kick-off sind auf der Webseite zum Download verfügbar: ENIN Kickoff 2023, ENIN Kickoff 2024 für die dritte Ausschreibungsrunde und ENIN Kickoff 2024 für die vierte Ausschreibungsrunde.
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FÖRDERGEGENSTAND - FAHRZEUGE
2. Was ist nicht förderbar?
- Fahrzeugtypen:
- (Plug-In) Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit fossilem Range Extender
- Gasbetriebene Fahrzeuge
- Fahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, z.B. Hubkolbenmotoren
- Kostenarten:
- Laufende Betriebsausgaben von Fahrzeugen
- Betriebskosten
- Mehrkosten für fossil betriebene Zusatzausstattungen, z.B. fossile Fahrzeugheizungen
- Anschaffungsbedingungen:
- Fahrzeuge, die bereits vor der Antragstellung kostenpflichtig bestellt wurden, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Mindestanzahl von 10 Fahrzeugen bei N1-Projekten (ab der 6. Ausschreibung). Es können nur Anschaffungen berücksichtigt werden, die nach der Einreichung des Projekts getätigt werden.
- Betriebs- und Behaltepflicht:
- Bei der 3., 4. und 5. Ausschreibung dürfen geförderte Fahrzeuge während der Betriebs- und Behaltepflicht nicht weiter verleast oder vermietet werden.
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FÖRDERGEGENSTAND - INFRASTRUKTUR
3. Welche Bestandteile der Ladeinfrastruktur sind förderfähig?
Als Bestandteil der Ladeinfrastruktur sind Investitionen in mobile und stationäre Normal- und Schnellladeinfrastruktur (Ladepunkt, Transformer, Übergabestation, Herstellung und Erweiterung des Netzanschlusses sowie Pufferspeicher) förderfähig.
Als Bestandteil der Tankinfrastruktur für Wasserstoff-Brennstoffzellen-Lkw nach dem E-MoG sind Investitionen in Containerlösungen, mobile Tankstellen (auf Trailern) und fest installierte Wasserstoff-Tankstellen förderfähig.
Dazu können je nach Konfiguration gehören: Speicher (Drucktank oder Flüssigwasserstoffspeicher), Verdichter, Kühleinheit, Zapfsäule und Trailer. Um wasserstoffführende Teile wie Speicher und Verdichter vor mechanischer Beschädigung (bspw. durch Durchgangsverkehr) zu schützen, sind auch Maßnahmen wie Poller und Schutzwände förderfähig.
4. Welche Anforderungen gelten bei der Bereitstellung von Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem, im Vergleich zu privatem Grund, im Rahmen der Förderung?
Grundsätzlich ist eine „optimale“ Ausnutzung der geförderten Investitionsgüter aus wirtschaftlichen Gründen sowohl im Sinne des Fördergebers als auch der Fördernehmenden. Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem Grund muss Dritten zu marktüblichen Preisen und Konditionen zur Verfügung gestellt werden. Lade- und Betankungsinfrastruktur auf dem Betriebsgelände der Fördernehmenden soll, soweit sie sich an öffentlich zugänglichen Orten befindet, nach Möglichkeit Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dadurch keine Nutzungskonflikte mit dem „Hauptnutzer“ entstehen und die Nutzung durch Dritte zu marktüblichen Preisen und Konditionen erfolgt.
5. Was ist nicht förderbar?
- Kosten für die Energiegewinnung (Photovoltaik-Anlagen, Elektrolyseanlagen). Fördermöglichkeiten für Photovoltaik finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/umwelt_und_klima/energie_und_ressourcen_sparen/1/Seite.2430320.html
- Investitionen in erforderliche Upgrades der übergeordneten Elektrizitätsversorgung, die im Einflussbereich des Netzbetreibers/Elektrizitätsanbieters liegen
- Netzanschlusskosten
- Eigenleistungen
- Garagen, Depots & Werkstätten
- Schulungskosten
- Finanzierungskosten, Geldverkehrs- und Mahnspesen
- Neu errichtete Zuleitungen
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- allfällige Abgaben und Gebühren
- Grundstücks- und Aufschließungskosten
- Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
- Die Neuerrichtung von Bauten ist im Allgemeinen nicht förderbar, nur soweit ein direkter Zusammenhang mit der Anschaffung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen gegeben ist.
- Infrastruktur ist nicht ohne Anschaffung emissionsfreier Nutzfahrzeuge förderbar.
- Es können nur Kosten gefördert werden, die nach der Antragsstellung anfallen. Vor Einreichung bereits beauftragte oder errichtete Infrastrukturkosten sind somit nicht förderfähig.
- Begleitende Maßnahmen zur Inbetriebnahme von Nutzfahrzeugen und Infrastruktur werden nicht gefördert, außer diese stehen in direktem Zusammenhang mit dem Ankauf der Nutzfahrzeuge (z.B.: extern beauftragter Schulungsaufwand für die neue Antriebstechnologie).
- Netzzutritts- und –zugangsentgelte (auch die Erhöhung der Anschlussleistung ist Bestandteil des Netzzutrittsentgelts) sind gesetzlich vorgegebene Entgelte (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010) und somit nicht förderbar.
Es ist davon auszugehen, dass es für die Anschaffung der Infrastruktur und die Anschaffung der emissionsfreien Nutzfahrzeuge jeweils einer eigenen Ausschreibung (bzw. öffentlichen Ausschreibung nach Bundesvergabegesetz) durch die Förderungswerber:innen bedarf. Das Zusammenspiel zwischen dem Ankauf emissionsfreier Nutzfahrzeuge und die dazugehörige Infrastruktur ist im Förderantrag darzustellen. Der Ankauf emissionsfreier Nutzfahrzeuge ist auch ohne der dazugehörigen Infrastruktur förderbar.
6. Was ist zu beachten, wenn die Ladeinfrastruktur Dritten zur Verfügung gestellt wird?
Wenn Ihre Ladeinfrastruktur Dritten zur Verfügung gestellt wird, sind die Vorgaben der AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) und der RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) einzuhalten, dazu gehören auch Bezahlmöglichkeiten mit Debit- und Kreditkarten, sowie NFC (Near Field Communication). Detaillierte Informationen zu den spezifischen Anforderungen und Bestimmungen der RVS finden Sie in der Richtlinie. Diese kann hier entgeltlich erworben werden.
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PROJEKTLAUFZEIT
7. Wann kann mit dem Projekt gestartet werden?
- Es ist wichtig, zwischen dem Projektstart in Ihrem Unternehmen, den Sie flexibel wählen können, und dem Projektstart für den Förderungszeitraum zu unterscheiden. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Projektstart im Förderungszeitraum ist der Tag nach der Einreichung des Förderungsansuchens im eCall der FFG. Ab diesem Zeitpunkt werden entstehende Kosten als förderfähig betrachtet.
- Der Projektstart ist vom Antragstellenden im Antrag anzugeben. Der Projektstart des Förderprojekts wird im Fördervertrag mit der FFG festgehalten.
- Der Projektstart ist gekennzeichnet durch das Anfallen genehmigter Kosten für das ENIN Projekt bzw. durch die Beauftragung von Fahrzeugbestellungen oder durch die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen.
- Der Beginn einer Leistung liegt dann vor, sobald eine rechtsverbindliche, der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B.: verbindliche Bestellung, Abschluss eines Kaufvertrags, Rahmenvereinbarungsabruf) oder eine andere rechtliche Verpflichtung, welche die Investition unumkehrbar macht, eingegangen wurde. Alle Maßnahmen die der Planung eines Vorhabens zuzurechnen sind (z.B.: die Durchführung eines vergaberechtlichen Verfahrens bis zur Zuschlagsentscheidung), werden nicht als Beginn der Leistung gewertet.
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FÖRDERUNG
8. Sind weitere Förderungen/Beihilfen zulässig?
- Beihilfen auf Basis dieser Richtlinie dürfen nicht mit Mitteln für dieselben beihilfefähigen Kosten von EU-Programmen oder Instrumenten kombiniert werden, da es sich größtenteils um Mittel aus dem Österreichischen Wiederaufbau und Resilienz Plan (Recovery & Resilience Facility) handelt.
- Aus derzeitiger Sicht kann für ein- und denselben Gegenstand nur eine Förderung bezogen werden, d.h. für ein emissionsfreies Nutzfahrzeug, dessen Mehrkosten durch ENIN gefördert werden, können keine zusätzlichen EU Mittel beantragt werden.
- Da die max. zulässigen Förderhöhen bereits ausgeschöpft werden, ist eine Inanspruchnahme weiterer Beihilfen nicht zulässig.
9. Wie läuft die ENIN Förderung ab?

Ausführungen zur Abbildung
1. Ausschreibungsstart
- Informationen: Sobald der Call geöffnet ist, finden Sie alle notwendigen Informationen unter www.ffg.at/enin.
- Antragstellung: Diese erfolgt ausschließlich im eCall der FFG.
- Anleitung für die Antragstellung finden Sie im Downloadbereich am Ende der Seite.
- Informationen zum eCall finden Sie im eCall Tutorial.
2. Beratungsgespräch
- Voraussetzungen:
- Lesen Sie den Ausschreibungsleitfaden (oder sehen Sie das Kick-off zur jeweiligen Ausschreibung online nach) und die FAQs.
- Erstellen Sie eine Projektskizze (zum Herunterladen auf der ENIN Homepage).
- Senden Sie die Projektskizze drei Werktage vor dem Beratungstermin an enin@ffg.at.
3. Antragseinreichung
- Mindestprojektgröße:
- Ab der 6. Ausschreibung: Mindestens 10 N1 Fahrzeuge.
- Keine Mindestprojektgröße für N2 & N3 Fahrzeuge.
- Konsortien: Ab 10 N1 Fahrzeugen möglich, keine Beschränkungen für N2 & N3.
- Poolgesellschaften: Nicht vorgesehen; kleine Projekte (weniger als 10 Fahrzeuge) werden nicht in Poolgesellschaften zusammengefasst.
- Abschluss: Schließen Sie Ihren Antrag im eCall bis zum Einreichstichtag ab (siehe Ausschreibungsleitfaden).
4. Bewertung der Anträge
- Verfahren: Die zum Einreichstichtag vorliegenden Förderanträge werden in einer Jurysitzung bewertet. Die Bewertungskriterien finden Sie bei Frage 32.
5. Entscheidung und Förderung
- Ranking: Die Jury erstellt eine Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge.
- Empfehlung: Die FFG übermittelt die Juryempfehlung an das BMK.
- Förderentscheidung: Das BMK trifft die Entscheidung basierend auf der Juryempfehlung.
- Fördervertrag: Bestgereihte Projekte erhalten einen Fördervertrag und können starten.
6. Projektlaufzeit
- Berichte:
- Zwischenberichte (inkl. Abrechnungen) und ein Endbericht sind im eCall der FFG zu legen.
- Die Berichte sind systemseitig vordefiniert und entsprechend auszufüllen.
- Auszahlung:
- Bis zu 90% der Förderung können je nach Berichtslegung ausbezahlt werden.
- 10% werden bis zum Endbericht einbehalten.
- Nach positiver Prüfung des Endberichts wird die gesamte Förderung (100%) ausbezahlt.
7. Monitoring nach Projektabschluss
- Zeitraum: 5 Jahre.
- Berichte: Jährliche Monitoringberichte über den eCall der FFG.
- Zweck: Überprüfung der 5-jährigen Betriebs- und Behaltepflicht sowie der km-Leistung.
8. Wichtige Hinweise
- Verpflichtung: Die Förderung ist nicht verpflichtend in Anspruch zu nehmen.
- Projektabwicklung: Mit der Unterzeichnung des Fördervertrags verpflichten Sie sich zur Abwicklung des Projekts wie beantragt.
- Fördersumme: Die Fördersumme kann nicht erhöht werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten von der Einreichung abweichen.
10. Was sind ökologische Bedingungen?
- Erneuerbare Energie – der ausschließliche Einsatz erneuerbarer Energie ist erforderlich und mit Bestätigung der Energieversorger für den gesamten Zeitraum des Projekts und für die Dauer der Betriebs- und Behaltepflicht von 5 Jahren nachzuweisen. Die Erklärung für den Bezug von Energie aus 100% nachhaltigen Energieträgern erfolgt vom Anlagenbetreiber (bei Eigenproduktion durch Eigenerklärung) und wird bei Prüfung vor Ort verifiziert. Der Strombezug aus erneuerbaren Energieträgern ist ab Inbetriebnahme der emissionsfreien Fahrzeuge nachzuweisen.
- DNSH – die in ENIN geförderten Investitionen müssen den Grundsätzen der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ („Do No Significant Harm“ DNSH) entsprechen. Für die Antragstellung ist eine pauschale Absichtserklärung im eCall ausreichend. Im Zuge der Projektlaufzeit und Betriebspflicht kann es zu Überprüfungen dieser kommen.
- Die Anwendung von RED II (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) ist für die ersten beiden Ausschreibungen noch nicht gesichert. Planen Sie ihr Projekt dennoch so, dass es mittelfristig auf RED – Kompatibilität umgestellt werden kann. Spätestens ab dem Jahr 2025 dürfen die geförderten Wasserstofftankstellen ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff gemäß (EU) 2018/2001 bereitstellen, der die Kriterien für die Anrechenbarkeit als Erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs erfüllt.
- SDG 13 - Die Erfüllung des Nachhaltigkeitsziels 13 "Maßnahmen zum Klimaschutz" wird bei der Antragstellung im eCall abgefragt. Nachweise sind möglicherweise in der Projekt- und Monitoringphase zu erbringen.
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Weitere FAQs
11. Handelt es sich bei dem Förderprogramm ENIN um eine De-Minimis Beihilfe?
Nein, das Förderprogramm ENIN ist keine De-Minimis Beihilfe.
12. Wie können und sollen Fördernehmende die russischen Beteiligungen bei Ihren Lieferanten (zB Fahrzeug-OEMs) prüfen?
Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Auftraggeber, um sicherzustellen, dass Bieter nicht gegen die SanktionenVO verstoßen, die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung einfordern müssen. Fördernehmende als Unternehmen sind hier selbst in der Verantwortung in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Verbote im Rahmen ihrer Auslandsgeschäftsaktivitäten eingehalten werden. Unternehmen sind verpflichtet ihre Geschäftspartner zu prüfen und das können sie zB über Plattformen wie den Wirtschaftscompass, die EU-Datenbank, WKO erledigen.
Wichtig dabei ist, die Unterscheidung ob Sie unter das BVergG fallen oder nicht.
Für Fördernehmende, die nicht unter das BVergG fallen, gilt:
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Für Fördernehmende, welche unter das BVergG fallen gilt:
Liegt der Auftragswert der Beschaffung nicht im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung keine der in Art 5 der VO (EU) 833/2014 (SanktionenVO) genannten Verbotstatbestände erfüllt. Dies ist durch Eigenerklärung des Bestbieters/Auftragnehmers nachzuweisen.
Liegt der Auftragswert der Beschaffung im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ffg.at/recht-finanzen/beschaffungen-faq
13. Welche Möglichkeiten habe ich AFIF-Förderungen in Österreich anzuwenden und wie sieht es mit einer möglichen Kombination mit ENIN-Förderungen aus?
Am 11.07.2024 veranstaltete AustriaTech in ihrer Rolle als OLÉ - Österreichs Leitstelle für Elektromobilität gemeinsam mit dem BMK, der FFG, der EIB (Europäische Investitionsbank) und DG MOVE ein Informationswebinar über die Anwendbarkeit der AFIF-Förderung in Österreich. Die Aufzeichnung des Webinars finden sie hier.
Für die nationale Umsetzung und bei Fragen zu den folgenden Punkten wenden Sie sich gerne an:
FFG - Nicole Lugscheider Nicole.Lugscheider@ffg.at
- Förderungen im Rahmen der Förderprogramme ENIN und EBIN
- Nationale Umsetzung bei einer Kombination von AFIF und ENIN bzw. EBIN
- Beratung zu spezifischen Anforderungen bei ENIN und EBIN
- Bitte beachten Sie, dass die FFG keine Beratung zur Umsetzung von AFIF-Förderungen selbst anbietet.
BMK - Abteilung W 2 – Schifffahrt – Technik und Nautik w2@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext von Binnengewässern
BMK - Abteilung III/6 – Weltraumangelegenheiten und Luftfahrttechnologien iii6@bmk.gv.at bzw. ingrid.kernstock@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext der Luftfahrt
BMK - Abteilung II/1 – Mobilitätswende ii1@bmk.gv.at bzw. Reiner.Reinbrech@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext des Straßenverkehrs
BMK - Abteilung II/2 – Infrastrukturfinanzierung – ökonomische Angelegenheiten der Eisenbahn ii2@bmk.gv.at bzw. Birgit.Kobierski@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext des Schienenverkehrs
OLÉ – Österreichs Leitstelle für Elektromobilität der Bundesagentur AustriaTech leitstelle-elektromobilitaet@austriatech.at
- Datenbasis & Datenanalysen sowie allgemeine Anfragen im Kontext Elektromobilität sowie Kontaktvermittlung
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Die FAQ werden zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt und dürfen nicht als vollständig oder für jede Situation anwendbar angesehen werden. Sie stellen die Meinung und Auslegung der FFG dar und haben keine rechtliche Bindung.
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