Artikel 185
Bei Initiativen nach Artikel 185 ist eine flexible Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten möglich, die gemeinsame Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt. Ziel ist die Koordinierung nationaler F&E-Programme und im Zuge dessen eine effizientere Ressourcennutzung. Artikel 185-Maßnahmen bieten über gemeinsame Ausschreibungen die Möglichkeit, auf europäischer Ebene zusammenzuarbeiten.
Maßnahmen nach Artikel 185 sollen eine langfristige Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsamen Programmen mehrerer Mitgliedstaaten begründen. Beteiligte Mitgliedstaaten beschließen dabei, ein einziges gemeinsames Förderprogramm aufzulegen und dies zusammen zu finanzieren.
Aktivitäten, die auf Artikel 185 basieren, müssen folgenden Kriterien entsprechen:
- Relevanz für die Ziele der EU;
- Europäischer Mehrwert;
- Bedeutung des Ziels für das Rahmenprogramm bzw. Horizon 2020;
- auf einer bereits vorhandenen Grundlage basieren; sowie eine
- Angemessenheit von Artikel 185 als bestgeeignetes Mittel zu Erreichung der Ziele.
Bisher sind folgende Maßnahmen nach Art. 185 etabliert:
- AAL - Ambient Assisted Living (Betreuung durch FFG)
- EMRP - European Metrology Research Programme
- EUREKA - Eurostars (Betreuung durch FFG)
- EDCTP - European and Developing Countries Clinical trials Partnership initiative
- Bonus - Joint Baltic Sea Programme (keine österreichische Beteiligung)
Der Bericht "Governancestrukturen & österreichische Beteiligungen an multilateralen Initiativen" bietet Übersichtsdarstellungen über derzeitige österreichischer Vertretungen und Aktivitäten. Informationen zu ausgewählten Artikel 185-Initiativen finden Sie ab Seite 5ff. (Stand Juli 2017).