Artikel 185

Bei Initiativen nach Artikel 185 ist eine flexible Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten möglich, die gemeinsame Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt. Ziel ist die Koordinierung nationaler F&E-Programme und im Zuge dessen eine effizientere Ressourcennutzung. Artikel 185-Maßnahmen bieten über gemeinsame Ausschreibungen die Möglichkeit, auf europäischer Ebene zusammenzuarbeiten.

Maßnahmen nach Artikel 185 sollen eine langfristige Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsamen Programmen mehrerer Mitgliedstaaten begründen. Beteiligte Mitgliedstaaten beschließen dabei, ein einziges gemeinsames Förderprogramm aufzulegen und dies zusammen zu finanzieren.

Aktivitäten, die auf  Artikel 185 basieren, müssen folgenden Kriterien entsprechen:

  • Relevanz für die Ziele der EU;
  • Europäischer Mehrwert;
  • Bedeutung des Ziels für das Rahmenprogramm bzw. Horizon 2020;
  • auf einer bereits vorhandenen Grundlage basieren; sowie eine
  • Angemessenheit von Artikel 185 als bestgeeignetes Mittel zu Erreichung der Ziele.

 

Bisher sind folgende Maßnahmen nach Art. 185 etabliert:

Der Bericht "Governancestrukturen & österreichische Beteiligungen an multilateralen Initiativen" bietet Übersichtsdarstellungen über derzeitige österreichischer Vertretungen und Aktivitäten. Informationen zu ausgewählten Artikel 185-Initiativen finden Sie ab Seite 5ff. (Stand Juli 2017).

 

Das Wichtigste in Kürze

Programmeigentümer/ Geldgeber BMAW - Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft BMK - Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Thema
Projektart
Finanzierung
international
Einreichung
Einreichung nach Ausschreibungs-Prinzip
Zielgruppe Bei den einzelnen Initiativen handelt es sich um eigene gemeinsame Programme von jeweils mehreren Mitgliedstaaten. Die jeweils beteiligten Mitgliedstaaten beschließen dabei, ein gemeinsames Förderprogramm aufzulegen und dieses gemeinsam zu finanzieren. Von Seiten der EU erfolgt eine Ko-Finanzierung aus Horizon 2020.
Was wird gefördert "Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen". Artikel 185 AEUV
Verfügbarkeit von 01.01.2014 - 31.12.2020

Kontakt

Mag. Dr. Gerda GEYER
Mag. Dr. Gerda GEYER
Ansprechperson - AAL
T 0043577554205
Dr. Olaf HARTMANN
Dr. Olaf HARTMANN
Ansprechperson - Eurostars
T 0043577554902