Projektergebnisse und Geistiges Eigentum in Horizon 2020

Die meisten Horizon 2020-Projekte haben zum Ziel, neues Wissen zu generieren oder bereits bestehendes Wissen weiterzuentwickeln. Dies geschieht häufig durch die Zusammenarbeit mehrerer Projektteilnehmenden. Daher ist es nicht nur essentiell, die Eigentumsverhältnisse untereinander zu regeln, sondern auch die Vorgaben zu Verwertung und Verbreitung, zum Schutz, zu Zugangsrechten sowie zur Übertragung der Projektergebnisse einzuhalten.

"Manifesto for EU COVID-19 Research" für Horizon 2020-Projekte

Mit dieser Maßnahme der EU-Kommission soll der größtmögliche Zugang zu Projektergebnissen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 ermöglicht werden.

Die unterzeichnenden Organisationen bekennen sich zu folgenden Punkten:

  • generierte Projektergebnisse ohne Verzögerung öffentlich zugänglich zu machen;
  • wissenschaftliche Artikel und Forschungsdaten ohne Verzögerung und unter Berücksichtigung der FAIR-Prinzipien via Open Access zur Verfügung zu stellen;
  • sofern möglich, für eine begrenzte Zeitspanne nicht-exklusive gebührenfreie Lizenzen für dieses geistige Eigentum zu gewähren.

Durch die Unterzeichnung entsteht laut EU-Kommission keine Rechtsverbindlichkeit (siehe FAQ der EU-Kommission).

Detailinformationen sowie weitere geplante Schritte finden Sie ebenfalls auf der Homepage der EU-Kommission.

Zugangsrechte zu Background und Projektergebnissen

Die Projektpartner:innen müssen Background (= Daten, Wissen oder Informationen, die im Eigentum der Projektpartner:innen vor deren Beitritt zum Fördervertrag standen und die für die Projektimplementierung und/oder die Verwertung von Projektergebnissen notwendig sind) schriftlich festlegen.
Die Projektpartner:innen müssen sich grundsätzlich gegenseitig Zugangsrechte zu dem vereinbarten Background und zu Projektergebnissen gewähren, um eigene Projektaufgaben zu implementieren (diese Zugangsrechte müssen kostenfrei gewährt werden) oder auch um eigene Projektergebnisse zu verwerten (diese Zugangsrechte müssen zu "fairen und vernünftigen Bedingungen" gewährt werden). Diese Zugangsrechte müssen auch an verbundene Rechtspersonen ("affiliated entities") gewährt werden (zu "fairen und vernünftigen Bedingungen"), sofern dieser Background/diese Projektergebnisse notwendig ist/sind, um die Projektergebnisse verbundener Projektpartner:innen zu verbreiten.

Zugangsrechte zu Projektergebnissen können bis zu ein (1) Jahr nach Projektende begehrt werden.

Zweck Zugangsrechte zu Background Zugangsrechte zu Ergebnissen
zur Projekt-
durchführung
unentgeltlich, sofern nicht vor Beitritt zum GA etwas anderes vereinbart wurde unentgeltlich
zur Nutzung der Ergebnisse faire und angemessende Bedingungen faire und angemessende Bedingungen

Nähere Informationen finden Sie

 

Geistiges Eigentum an Projektergebnissen

Grundsätzlich liegt das Eigentum an Projektergebnissen bei dem/r Projektpartner:in, der/die diese geschaffen hat.

Es ist jedoch möglich, dass mehrere Projektpartner:innen die Projektergebnisse gemeinsam geschaffen haben. In diesem Fall haben alle an der Schaffung beteiligten Projektpartner:innen gemeinsames Eigentum (d.h. Miteigentum, engl. "joint ownership"), wenn es nicht möglich ist

  • den jeweiligen Anteil zu bestimmen und/oder
  • die Ergebnisse zum Zwecke des Schutzes derselben zu trennen.

Die Miteigentümer:innen müssen die Bedingungen für dessen Ausübung schriftlich in einem „Joint Ownership Agreement“ regeln. Es kann auch eine Alternative zu Miteigentum vereinbart werden (z.B. Übertragung des Alleineigentums an eine:n der Miteigentümer:innen).

Sofern nicht anders vereinbart, kann jede:r Miteigentümer:in nicht-exklusive Lizenzen an Dritte vergeben. Die übrigen Miteigentümer:innen müssen jedoch

  • mindestens 45 Tage vorher verständigt werden UND
  • eine faire und angemessene Entschädigung bekommen.

Nähere Informationen finden Sie

 

Schutz von Projektergebnissen

Jede:r Projektpartner:in muss die Projektergebnisse für einen angemessenen Zeitraum und einen angemessenen räumlichen Geltungsbereich schützen, wenn

  • die Ergebnisse erwartungsgemäß kommerziell oder industriell verwertbar sind UND
  • das Schützen unter den gegebenen Bedingungen möglich, vernünftig und gerechtfertigt ist.

Dabei sind sowohl die eigenen legitimen Interessen, als auch jene der übrigen Projektpartner:innen zu berücksichtigen.

Etwaige Kosten in Zusammenhang mit dem Schutz von Projektergebnissen sind unter den Bedingungen des Artikel 6.2.D.3 des Fördervertrages förderfähig.

Nähere Informationen finden Sie

 

Verwertung von Projektergebnissen

Jede:r Projektpartner:in muss entsprechende Maßnahmen zur Verwertung von Projektergebnissen ergreifen. Diese Verpflichtung gilt für die Projektdauer und bis zu vier Jahre nach Projektende.

Nähere Informationen finden Sie

 

Verbreitung von Projektergebnissen

Jede:r Projektpartner:in muss die Projektergebnisse ehestmöglich veröffentlichen, sofern dies nicht gegen legitime Interessen verstößt.

Projektpartner:innen, die Projektergebnisse veröffentlichen möchten, müssen die übrigen Projektpartner:innen (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 45 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die betreffenden Projektergebnisse enthalten.

Die übrigen Projektpartner:innen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass durch die Veröffentlichung legitime Interessen erheblich verletzt werden.

Nähere Informationen finden Sie

 

Übertragung von Projektergebnissen

Jede:r Projektpartner:in darf sein/ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen.

Der/Die Projektpartner:in muss jedoch sicherstellen, dass die neuen Eigentümer:innen die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Fördervertrag einhalten.

Projektpartner:innen, die ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen möchten, müssen Projektpartner:innen, die Zugangsrechte zu diesen Projektergebnissen haben, (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 45 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die neuen Eigentümer:innen enthalten.

Diese Projektpartner:innen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Zugangsrechte durch die Eigentumsübertragung negativ beeinträchtigt werden.

Nähere Informationen finden Sie ...

Kontakt

Mag. Martin BAUMGARTNER
Mag. Martin BAUMGARTNER
National Contact Point: Legal and financial aspects

T 0043577554008
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Expert: Legal and financial aspects

T 0043577554009
Robert WOREL
Robert WOREL
Assistant

T 0043577554611