"Manifesto for EU COVID-19 Research" für Horizon 2020-Projekte |
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Mit dieser Maßnahme der EU-Kommission soll der größtmögliche Zugang zu Projektergebnissen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 ermöglicht werden. Die EU-Kommission ruft ProjektpartnerInnen dazu auf, dieses Manifest mittels Unterzeichnung zu unterstützen. Durch die Unterzeichnung bekennt sich eine Organisation zu folgenden Punkten:
Durch die Unterzeichnung entsteht laut Europäischer Kommission keine Rechtsverbindlichkeit (siehe FAQ der Europäischen Kommission). Detailinformationen zum Manifesto finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Europäischen Kommission. |
Zugangsrechte zu Background und Projektergebnissen
Die ProjektpartnerInnen müssen Background (= Daten, Wissen oder Informationen, die im Eigentum der ProjektpartnerInnen vor deren Beitritt zum Fördervertrag standen und die für die Projektimplementierung oder die Verwertung von Projektergebnissen notwendig sind) schriftlich festlegen.
Die ProjektpartnerInnen müssen sich grundsätzlich gegenseitig Zugangsrechte zu dem vereinbarten Background und zu Projektergebnissen gewähren, um eigene Projektaufgaben zu implementieren (diese Zugangsrechte müssen kostenfrei gewährt werden) oder auch um eigene Projektergebnisse zu verwerten (diese Zugangsrechte müssen zu "fairen und vernünftigen Bedingungen" gewährt werden). Diese Zugangsrechte müssen auch an verbundene Rechtspersonen ("affiliated entities") gewährt werden (zu "fairen und vernünftigen Bedingungen"), sofern dieser Background/diese Projektergebnisse notwendig ist/sind, um die Projektergebnisse verbundener ProjektpartnerInnen zu verbreiten.
Zugangsrechte zu Projektergebnissen können bis zu 1 Jahr nach Projektende begehrt werden.
Zweck | Zugangsrechte zu Background | Zugangsrechte zu Ergebnissen |
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zur Projekt- durchführung |
unentgeltlich, sofern nicht vor Beitritt zum GA etwas anderes vereinbart wurde | unentgeltlich |
zur Nutzung der Ergebnisse | faire und angemessende Bedingungen | faire und angemessende Bedingungen |
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 24 und 25
Geistiges Eigentum an Projektergebnissen
Grundsätzlich liegt das Eigentum an Projektergebnissen bei dem/r ProjektpartnerIn, der/die diese geschaffen hat.
Es ist jedoch möglich, dass mehrere ProjektpartnerInnen die Projektergebnisse gemeinsam geschaffen haben. In diesem Fall haben alle an der Schaffung beteiligten ProjektpartnerInnen gemeinsames Eigentum/Miteigentum, wenn es nicht möglich ist
- den jeweiligen Anteil zu bestimmen ODER
- die Ergebnisse zum Zwecke des Schützens derselben zu trennen.
Bei Miteigentum haben die betreffenden ProjektpartnerInnen die Bedingungen für dessen Ausübung schriftlich in einem „Joint Ownership Agreement“ zu regeln. Es kann auch eine Alternative zu Miteigentum vereinbart werden (z.B. Übertragung des Alleineigentums an eine/n der MiteigentümerInnen).
Sofern nicht anders vereinbart, kann jede/r MiteigentümerIn nicht-exklusive Lizenzen an Dritte vergeben. Die übrigen MiteigentümerInnen müssen jedoch
- mindestens 45 Tage vorher verständigt werden UND
- eine faire und angemessene Entschädigung bekommen.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 26
- im Guide des IP Helpdesk: "Guide to Intellectual Property Rights in Horizon 2020"
- im Factsheet des IP Helpdesk: "IP joint ownership"
Schutz von Projektergebnissen
Jede/r ProjektpartnerIn muss die Projektergebnisse für einen angemessenen Zeitraum und einen angemessenen räumlichen Geltungsbereich schützen, wenn
- die Ergebnisse erwartungsgemäß kommerziell oder industriell verwertbar sind UND
- das Schützen unter den gegebenen Bedingungen möglich, vernünftig und gerechtfertigt ist.
Dabei sind sowohl die eigenen legitimen Interessen, als auch jene der übrigen ProjektpartnerInnen zu berücksichtigen.
Etwaige Kosten in Zusammenhang mit dem Schutz von Projektergebnissen sind unter den Bedingungen des Artikel 6.2.D.3 Model Grant Agreement förderfähig.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 27
Verwertung von Projektergebnissen
Jede/r ProjektpartnerIn muss entsprechende Maßnahmen zur Verwertung von Projektergebnissen ergreifen. Diese Verpflichtung gilt für die Projektdauer und bis zu vier Jahre nach Projektende.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 28
- im Online Manual der EU-Kommission
Verbreitung von Projektergebnissen
Jede/r ProjektpartnerIn muss die Projektergebnisse ehestmöglich veröffentlichen, sofern dies nicht gegen legitime Interessen verstößt.
ProjektpartnerInnen, die Projektergebnisse veröffentlichen möchten, müssen die übrigen ProjektpartnerInnen (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 45 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die betreffenden Projektergebnisse enthalten.
Die übrigen ProjektpartnerInnen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass durch die Veröffentlichung legitime Interessen erheblich verletzt werden.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 29
- im Online Manual der EU-Kommission
- auf unseren Themenseiten „Open Access in Horizon 2020“ und „Open Data in Horizon 2020“
Übertragung von Projektergebnissen
Jede/r ProjektpartnerIn darf sein/ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen.
Der/Die ProjektpartnerIn muss jedoch sicherstellen, dass die neuen EigentümerInnen die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Model Grant Agreement einhalten.
ProjektpartnerInnen, die ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen möchten, müssen ProjektpartnerInnen, die Zugangsrechte zu diesen Projektergebnissen haben, (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 45 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die neuen EigentümerInnen enthalten.
Diese ProjektpartnerInnen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Zugangsrechte durch die Eigentumsübertragung negativ beeinträchtigt werden.
Nähere Informationen finden Sie ...
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 30
- in der Präsentation der EU-Kommission zum "H2020 Coordinators' Day - Grant Agreement Preparation"
- in der Library des IP Helpdesk
- in den Factsheets des IP Helpdesk: "IP Management in Horizon 2020 - proposal stage", "IP Management in Horizon 2020 - grant preparation stage", "IP Management in Horizon 2020 - project implementation and conclusion" und "The Plan for the Exploitation and Dissemination of Results in Horizon 2020"
- in den Guides des IP Helpdesk
- diverse Vertragsmuster des Projekts "Intellectual Property Agreement Guide (IPAG)"
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