Projektergebnisse und Geistiges Eigentum in Horizon 2020

Die meisten Horizon 2020-Projekte haben zum Ziel, neues Wissen zu generieren oder bereits bestehendes Wissen weiterzuentwickeln. Dies geschieht häufig durch die Zusammenarbeit mehrerer ProjektpartnerInnen. Daher ist es nicht nur essentiell, die Eigentumsverhältnisse untereinander zu regeln, sondern auch die Vorgaben zu Verwertung und Verbreitung, zum Schutz, zu Zugangsrechten sowie zur Übertragung der Projektergebnisse einzuhalten.

"Manifesto for EU COVID-19 Research" für Horizon 2020-Projekte

Mit dieser Maßnahme der EU-Kommission soll der größtmögliche Zugang zu Projektergebnissen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 ermöglicht werden.

Die EU-Kommission ruft ProjektpartnerInnen dazu auf, dieses Manifest mittels Unterzeichnung zu unterstützen. Durch die Unterzeichnung bekennt sich eine Organisation zu folgenden Punkten:

  • generierte Projektergebnisse ohne Verzögerung öffentlich zugänglich zu machen;
  • wissenschaftliche Artikel und Forschungsdaten ohne Verzögerung und unter Berücksichtigung der FAIR-Prinzipien via Open Access zur Verfügung zu stellen;
  • sofern möglich, für eine begrenzte Zeitspanne nicht-exklusive gebührenfreie Lizenzen für dieses geistige Eigentum zu gewähren.

Durch die Unterzeichnung entsteht laut Europäischer Kommission keine Rechtsverbindlichkeit (siehe FAQ der Europäischen Kommission).

Detailinformationen zum Manifesto finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Europäischen Kommission.

Zugangsrechte zu Background und Projektergebnissen

Die ProjektpartnerInnen müssen Background (= Daten, Wissen oder Informationen, die im Eigentum der ProjektpartnerInnen vor deren Beitritt zum Fördervertrag standen und die für die Projektimplementierung oder die Verwertung von Projektergebnissen notwendig sind) schriftlich festlegen.
Die ProjektpartnerInnen müssen sich grundsätzlich gegenseitig Zugangsrechte zu dem vereinbarten Background und zu Projektergebnissen gewähren, um eigene Projektaufgaben zu implementieren (diese Zugangsrechte müssen kostenfrei gewährt werden) oder auch um eigene Projektergebnisse zu verwerten (diese Zugangsrechte müssen zu "fairen und vernünftigen Bedingungen" gewährt werden). Diese Zugangsrechte müssen auch an verbundene Rechtspersonen ("affiliated entities") gewährt werden (zu "fairen und vernünftigen Bedingungen"), sofern dieser Background/diese Projektergebnisse notwendig ist/sind, um die Projektergebnisse verbundener ProjektpartnerInnen zu verbreiten.

Zugangsrechte zu Projektergebnissen können bis zu 1 Jahr nach Projektende begehrt werden.

Zweck Zugangsrechte zu Background Zugangsrechte zu Ergebnissen
zur Projekt-
durchführung
unentgeltlich, sofern nicht vor Beitritt zum GA etwas anderes vereinbart wurde unentgeltlich
zur Nutzung der Ergebnisse faire und angemessende Bedingungen faire und angemessende Bedingungen

Nähere Informationen finden Sie

Geistiges Eigentum an Projektergebnissen

Grundsätzlich liegt das Eigentum an Projektergebnissen bei dem/r ProjektpartnerIn, der/die diese geschaffen hat.

Es ist jedoch möglich, dass mehrere ProjektpartnerInnen die Projektergebnisse gemeinsam geschaffen haben. In diesem Fall haben alle an der Schaffung beteiligten ProjektpartnerInnen gemeinsames Eigentum/Miteigentum, wenn es nicht möglich ist

  • den jeweiligen Anteil zu bestimmen ODER
  • die Ergebnisse zum Zwecke des Schützens derselben zu trennen.

Bei Miteigentum haben die betreffenden ProjektpartnerInnen die Bedingungen für dessen Ausübung schriftlich in einem „Joint Ownership Agreement“ zu regeln. Es kann auch eine Alternative zu Miteigentum vereinbart werden (z.B. Übertragung des Alleineigentums an eine/n der MiteigentümerInnen).

Sofern nicht anders vereinbart, kann jede/r MiteigentümerIn nicht-exklusive Lizenzen an Dritte vergeben. Die übrigen MiteigentümerInnen müssen jedoch

  • mindestens 45 Tage vorher verständigt werden UND
  • eine faire und angemessene Entschädigung bekommen.

Nähere Informationen finden Sie

Schutz von Projektergebnissen

Jede/r ProjektpartnerIn muss die Projektergebnisse für einen angemessenen Zeitraum und einen angemessenen räumlichen Geltungsbereich schützen, wenn

  • die Ergebnisse erwartungsgemäß kommerziell oder industriell verwertbar sind UND
  • das Schützen unter den gegebenen Bedingungen möglich, vernünftig und gerechtfertigt ist.

Dabei sind sowohl die eigenen legitimen Interessen, als auch jene der übrigen ProjektpartnerInnen zu berücksichtigen.

Etwaige Kosten in Zusammenhang mit dem Schutz von Projektergebnissen sind unter den Bedingungen des Artikel 6.2.D.3 Model Grant Agreement förderfähig.

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Verwertung von Projektergebnissen

Jede/r ProjektpartnerIn muss entsprechende Maßnahmen zur Verwertung von Projektergebnissen ergreifen. Diese Verpflichtung gilt für die Projektdauer und bis zu vier Jahre nach Projektende.

Nähere Informationen finden Sie

Verbreitung von Projektergebnissen

Jede/r ProjektpartnerIn muss die Projektergebnisse ehestmöglich veröffentlichen, sofern dies nicht gegen legitime Interessen verstößt.

ProjektpartnerInnen, die Projektergebnisse veröffentlichen möchten, müssen die übrigen ProjektpartnerInnen (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 45 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die betreffenden Projektergebnisse enthalten.

Die übrigen ProjektpartnerInnen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass durch die Veröffentlichung legitime Interessen erheblich verletzt werden.

Nähere Informationen finden Sie

Übertragung von Projektergebnissen

Jede/r ProjektpartnerIn darf sein/ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen.

Der/Die ProjektpartnerIn muss jedoch sicherstellen, dass die neuen EigentümerInnen die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Model Grant Agreement einhalten.

ProjektpartnerInnen, die ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen möchten, müssen ProjektpartnerInnen, die Zugangsrechte zu diesen Projektergebnissen haben, (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 45 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die neuen EigentümerInnen enthalten.

Diese ProjektpartnerInnen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Zugangsrechte durch die Eigentumsübertragung negativ beeinträchtigt werden.

Nähere Informationen finden Sie ...

Kontakt

Mag. Martin BAUMGARTNER
Mag. Martin BAUMGARTNER
National Contact Point: Legal and financial matters
T 0043577554008
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Expert: Legal and financial matters
T 0043577554009
Robert WOREL
Assistant
T 0043577554611