FAQ Innovationsscheck mit Selbstbehalt seit 12.6.2023

Diese Seite liefert Wissenswertes zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt (de minimis-Beihilfe) in Form von Fragen und Antworten. Für weiterführende Fragen stehen Ihnen kompetente Mitarbeiter:innen unter der Hotline +43 5 7755 5000 und innovationsscheck@ffg.at zur Verfügung. Gültig und hilfreich seit 12.6.2023, letzte Änderung 8.2.2024.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

1. Was ist ein Innovationsscheck mit Selbstbehalt und an welche Zielgruppe richtet er sich?       
2. Wie hoch ist die Förderhöhe des Innovationsschecks?       
3. Welche Leistungen können mit dem Innovationsscheck mit Selbstbehalt bezahlt werden?       
4. Wie oft kann die Förderung Innovationsscheck mit Selbstbehalt bezogen werden?       
5. Wie lange ist der Förderungszeitraum eines Innovationsschecks mit Selbstbehalt?       
6. Welche Richtlinien gelten für den Innovationsscheck mit Selbstbehalt?       
7. Wer sind die potentiellen Forschungspartner bei einem Innovationsscheck mit Selbstbehalt?       
8. Wie erfolgt der Umgang bei hoher Nachfrage nach der Förderung Innovationsscheck?       
9. Der Innovationsscheck mit Selbstbehalt und de minimis?       
10. Wird die Umsatzsteuer gefördert?

Förderkriterien

1. Die Leistungen können sein       
2. Nicht förderbar sind       
3. Formale Voraussetzungen

Einreichung und Abwicklung

So beantragen Sie den Innnovationsscheck mit Selbstbehalt

ALLGEMEIN

1. Was ist ein Innovationsscheck mit Selbstbehalt und an welche Zielgruppe richtet er sich?

Der Innovationsscheck mit Selbstbehalt ist ein Förderinstrument der FFG für Klein- und Mittelunter­nehmen (KMU) mit Betriebsstätte in Österreich.

2. Wie hoch ist die Förderhöhe des Innovationsschecks?

Die Höhe der Förderung beläuft sich auf bis zu € 10.000,-. In diesem Spektrum ist sie individuell nutzbar. 

Die Förderquote beträgt max. 80 %. Für eine Förderung in der Höhe von € 10.000,- sind förderbare Projektkosten in der Höhe von € 12.500,- erforderlich. Kosten unter € 12.500,- werden aliquot unterstützt. zB Projektkosten in der Höhe von € 10.000,- werden mit € 8.000,- gefördert (Förderquote max. 80 %). 

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Klein- und Mittelunternehmen wird die Umsatzsteuer nicht als Kostenfaktor angesetzt. 

3. Welche Leistungen können mit dem Innovationsscheck mit Selbstbehalt bezahlt werden?

  • Forschungsbasierte Ideenstudien (wie beispielsweise Konzeptentwicklungen, thematisch und technologisch offene bzw. auch nicht technologische Vor- und begleitende Studien, Vorarbeiten für technologische Problemlösungen) sowie Forschungsarbeiten zur Umsetzung innovativer Ideen
  • Vorbereitungsarbeiten für ein Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (inklusive Analysen zur Vollständigkeit von technischen Lösungsansätze sowie deren Ausarbeitung)
  • Entwicklung von neuartigen Algorithmen und Methoden
  • Vorbereitung und Einleitung von patentierbaren Entwicklungen
  • Unterstützung bei der Prototypenentwicklung (zB Wissenschaftliche Begleitung bei der Durchführung von Funktionstests und anschließenden Optimierungsarbeiten) 
  • Konzepte für technisches Innovationsmanagement (proof-of-concept)

Hinweis: Die Kombination des laufenden Förderungsangebots Impact Innovation mit dem Innovationsscheck in der Höhe von bis zu € 10.000,- kann Vorteile bringen. Ergebnisse aus den förderbaren Leistungen wie Ideenstudien und Konzeptentwicklungen, Arbeiten im Bereich Innovationsmanagement bis hin zu Vorbereitungsarbeiten für F&E-Vorhaben können dann geschickt in den Antrag zu Impact Innovation einfließen. Vor allem die Abklärung in den Bereichen Problemanalyse (inkl. Empirie), Design eines Innovationsprozesses und Identifikation von Akteuren und Prozesse zum Aufbau eines Impact Assessment.

4. Wie oft kann die Förderung Innovationsscheck mit Selbstbehalt bezogen werden?

Die Förderung Innovationsscheck mit Selbstbehalt kann von einem Unternehmen einmal innerhalb von 12 Monaten bezogen werden. Es gilt der Zeitpunkt der Antragsstellung. Danach kann wieder ein Innovationsscheck pro Unternehmen in Anspruch genommen werden. Ein Abgleich erfolgt im Zuge der Stammdatenprüfung der FFG.
 

5. Wie lange ist der Förderungszeitraum eines Innovationsschecks mit Selbstbehalt?

Der Förderungszeitraum eines Innovationsschecks mit Selbstbehalt beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.      
Der Förderungszeitraum kann nicht verlängert werden.

6. Welche Richtlinien gelten für den Innovationsscheck mit Selbstbehalt?

Bei diesem Förderungsangebot gilt der Leitfaden zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt. Die dem Leitfaden zugrunde liegende Richtlinie ist die FFG-KMU-Richtlinie.

7. Wer sind die potentiellen Forschungspartner bei einem Innovationsscheck mit Selbstbehalt?

Potentielle Partner sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Fachhochschulen und Universitäten. Hilfestellung bei der Suche nach einem Forschungspartner bietet Ihnen die Forscher:innendatenbank zum Innovationsscheck sowie die Hotline +43(0)5 7755 5000.

8. Wie erfolgt der Umgang bei hoher Nachfrage nach der Förderung Innovationsscheck?

Sollte die Nachfrage die Verfügbarkeit der Förderung überschreiten, so erfolgt die Vergabe nach dem „first come – first serve“ Prinzip.

9. Der Innovationsscheck mit Selbstbehalt und de minimis?

Die europarechtliche Grundlage für die Förderungsfähigkeit des Innovationsschecks bildet die VERORDNUNG (EU) 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (siehe Leitfaden Kapitel 2.6.1)

Die Förderungswerbenden werden im Zuge der Antragsstellung schriftlich darauf hingewiesen, dass die in Form des Schecks gewährte Förderung eine de minimis-Beihilfe ist. Die Förderungswerbenden bestätigen im Antragsformular, dass ihre Beihilfen aus "de minimis"-Programmen in den letzten 3 Jahren die Obergrenze von insgesamt € 300.000,- nicht überschritten haben und der Definition „ein einziges Unternehmen“ nach Art.2 dieser Verordnung entsprechen. Aufgrund der de minimis-Regelung sind Innovationen im landwirtschaftlichen Bereich sowie im Bereich der Fischerei nicht mittels Innovationsscheck förderbar.

10. Wird die Umsatzsteuer gefördert?

Wenn Ihr Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat der Innovationsscheck für Ihr KMU eine schuldbefreiende Wirkung bis zu € 10.000,- für den Netto-Betrag (exklusive Steuer) der Rechnung, die von der Forschungseinrichtung an Sie nach der Leistungserbringung gelegt wird. Wenn auf der Rechnung der Forschungseinrichtung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, so ist diese von Ihnen an die Forschungseinrichtung zu überweisen.           
Wenn Ihr Unternehmen NICHT vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat der Innovationsscheck für Ihr KMU eine schuldbefreiende Wirkung bis zu € 10.000,- für den Brutto-Betrag (inklusive Steuer) der Rechnung, die von der Forschungseinrichtung an Sie nach der Leistungserbringung gelegt wird. In diesem Fall ist auch die Umsatzsteuer im Ausmaß von max. 80 % förderbar.

FÖRDERKRITERIEN

1. Die Leistungen können sein

Mit dem Innovationsscheck mit Selbstbehalt können Leistungen von Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bezogen werden.

  • Forschungsbasierte Ideenstudien (wie beispielsweise Konzeptentwicklungen, thematisch und technologisch offene bzw. auch nicht technologische Vor- und begleitende Studien, Vorarbeiten für technologische Problemlösungen) sowie Forschungsarbeiten zur Umsetzung innovativer Ideen
  • Vorbereitungsarbeiten für ein Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (inklusive Analysen zur Vollständigkeit von technischen Lösungsansätze sowie deren Ausarbeitung)
  • Entwicklung von neuartigen Algorithmen und Methoden
  • Vorbereitung und Einleitung von patentierbaren Entwicklungen
  • Unterstützung bei der Prototypenentwicklung (zB wissenschaftliche Begleitung bei der Durchführung von Funktionstests und anschließenden Optimierungsarbeiten)
  • Konzepte für technisches Innovationsmanagement (proof-of-concept)

2. Nicht förderbar sind

  • Aufträge oder Evaluierungen ohne Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationscharakter sowie reine Mess- und Prüfaufträge
  • Aufträge, für deren Abwicklung die wissenschaftliche Expertise einer Forschungseinrichtung nicht erforderlich ist
  • Projektkonstellationen, bei denen die Forschungseinrichtung als Vermittler für Dritte fungiert bzw. selbst keine ausgewiesene Expertise im fachlichen Bereich besitzt
  • Investitionen in Anlagen und Betriebsmittel (Ankauf von Soft- und Hardware etc.)
  • Marktforschung (Meinungsumfragen), Marktstudien (Marktrecherchen, Konkurrenzanalysen), Marketing und Vermarktungsstudien sowie Werbung
  • Leistungen, die am freien Markt verfügbar sind und keinen wissenschaftlichen Charakter haben
  • Reine Literatur- und Patentrecherchen sowie Recherchen zum Stand der Technik
  • Erstellung von Business- und Finanzplänen
  • Standard-Trainings, Standard-Dienstleistungen
  • Besuch von Lehrveranstaltungen, Stipendien
  • Förderungsberatung und Antragserstellung
  • Vorhaben, die vor Antragsstellung in Auftrag gegeben worden sind

3. Formale Voraussetzungen

Sie sind ein kleines bzw. mittleres Unternehmen (KMU) mit Betriebsstätte in Österreich mit

  • einem Jahresumsatz 0 bis 50 Mio. Euro,
  • einer Bilanzsumme 0 bis 43 Mio. Euro,
  • Mitarbeiter:innenanzahl 0 bis 250,
  • und einer maximalen Beteiligung eines Großunternehmens von 25 %.
  • Die Summe der gewährten De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre darf den Betrag von € 300.000,- nicht überschreiten,
  • gegen Ihr Unternehmen ist kein Insolvenzverfahren anhängig,
  • Sie haben die Förderung Innovationsscheck mit Selbstbehalt in den letzten 12 Monaten noch nicht erhalten.

EINREICHUNG UND ABWICKLUNG

So beantragen Sie den Innovationsscheck mit Selbstbehalt

  • Sie nehmen Kontakt mit der für Sie passenden wissenschaftlichen Forschungseinrichtung (FE) auf, welche für ihr geplantes Vorhaben als Drittleister:in tätig werden soll. Die Forscher:innendatenbank zum Innovationsscheck hilft Ihnen, potentielle Forschungspartner für Ihr Vorhaben zu finden.
  • Sie beantragen das geplante Vorhaben mittels Antrages im eCall zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt bei der FFG. 
  • Bitte befüllen Sie die vorgegebenen Formularfelder und laden Sie die Forschungseinrichtung ein. Diese lädt dann das Angebot, welches anhand der im eCall hinterlegten Vorlage verpflichtend zu erstellen ist, hoch. Insbesondere soll dabei auch der Nutzen im Hinblick auf die Programmziele des Innovationsschecks dargestellt werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass nur Kosten der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung förderbare Kosten sind. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu € 10.000,-. In diesem Spektrum ist sie individuell nutzbar. Die Förderintensität beträgt max. 80 % der förderbaren Projektkosten, d.h. die Förderung wird bei förderbaren Projektkosten von bis zu € 12.500,- voll ausgeschöpft. 
  • Die Einreichung kann jederzeit erfolgen. Die Förderungsentscheidung wird auf Basis der fachlichen Entscheidung der FFG-Expertinnen und Experten getroffen. 
  • Nach positiver Prüfung des Antrags und Angebots erhalten Sie die bedingte Förderungszusage direkt als eCall Nachricht. Der Förderungszeitraum beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Die im Antrag und Angebot genannte und genehmigte Forschungseinrichtung wird als Drittleister:in für Ihr Vorhaben tätig und stellt Ihnen nach Abschluss der Arbeiten eine Gesamtrechnung. Die Forschungseinrichtung befüllt die Vorlage zum Endbericht zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt, welche verpflichtend zu verwenden ist. Diese wird im eCall der FFG bereitgestellt. Der Endbericht wird anschließend von der Forschungseinrichtung im eCall der FFG, im jeweiligen Projekt, innerhalb des Förderungszeitraums hochgeladen.
  • Nach Abnahme der Leistung bezahlen Sie die Gesamtrechnung an die Forschungseinrichtung und kontrollieren die Angaben im Endbericht. Anschließend senden Sie den Endbericht ab. Bitte beachten Sie, dass dies alles innerhalb des Förderungszeitraums des Innovationsschecks zu erfolgen hat.
  • Nach positiver Prüfung des durchgeführten Vorhabens erhalten Sie anschließend bis zu € 10.000,- direkt von der FFG.
  • Auf Nachfrage der FFG sind weiters im eCall hochzuladen: Rechnung der Gesamtkosten des durchgeführten Vorhabens an das Unternehmen, Zahlungsnachweis durch das Unternehmen

Kontakt

Marlene ZELLNER
Marlene ZELLNER
Förderberatung

T 0043577551518

KMU-Hotline

+43 5 7755 5000
innovationsscheck@ffg.at