BRIDGE 1 - 35. Ausschreibung

Grundlagenorientierte Forschungsprojekte mit einem realistischen Verwertungspotenzial
Ausschreibung offen von 09.12.2021 08:00 bis 30.03.2022 12:00
Programmeigentümer/Geldgeber
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft FFG BMK - Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Die 35. Ausschreibung BRIDGE 1 ist für alle Themen und Technologien offen. Eine Projekteinreichung ist von 9. Dezember 2021 bis 30. März 2022 (12:00 Uhr) über den eCall möglich. Gefördert werden grundlagennahe Projekte von Konsortien und Partner:innen aus der wissenschaftlichen Forschung und aus der verwertenden Industrie. Die Förderung für die Wissenschaft beträgt bei Kooperation mit Klein- und Mittelbetrieben bis zu maximal 80 % bezogen auf die Projekt-Gesamtdauer (max. 36 Monate). Die Ausschreibung ist offen für alle Themen und Technologien.

Was wird gefördert?

Es werden Projekte mit überwiegender Grundlagenforschungsnähe gefördert, die bereits ein realistisches Verwertungspotenzial erkennen lassen, sodass eine oder mehrere Firmen bereit sind, das Projekt mitzufinanzieren bzw. begleitend auch am Projekt teilzunehmen. 

In BRIDGE 1 ist es möglich, junge Forscher:innen in Projekte zu integrieren. 

Klinische Studien stehen nicht im Fokus des BRIDGE-Programms und werden daher nicht gefördert. Gefördert werden können jedoch klinische Pilotstudien zur erstmaligen Erprobung oder Validierung eines Wirkstoffes, Therapiekonzepts oder eines Medizinprodukts im Ausmaß von maximal 30 % der Gesamtprojektkosten. Die klinische Studie darf allerdings nicht den Forschungsschwerpunkt des Projektes darstellen (Neuerung seit der 31. Ausschreibung).

Hinweis aktuell zu dieser Ausschreibung: Für Projektvorschläge aus dem Bereich Quantenforschung/Quantentechnologie ist eine Einreichung als Teil der 1. Quantum Austria-Ausschreibung im Zeitraum 15.12.2021 bis 30.3.2022 möglich.

Wer wird gefördert?

Die Ausschreibung wendet sich an Wissenschafter:innen sowie Unternehmen aller Fachdisziplinen und Branchen in Österreich. Antragsberechtigt sind Forschungsinstitute und Firmen. Anträge können von Forschungsinstituten mit Firmen gestellt werden.  Das Konsortium muss aus mindestens zwei Partner:innen (jeweils ein:e Partner:in aus Wissenschaft bzw. Wirtschaft) bestehen. Ein Wissenschaftstransfer findet statt.

K-Zentren (COMET) sind prinzipiell antragsberechtigt, es muss sich bei dem Projekt allerdings um ein neues Forschungsthema handeln (die Abgrenzung zum bestehenden Forschungsprogramm ist entsprechend nachzuweisen); auch sollte es sich um Firmen handeln, die nicht bereits in das Kompetenzzentrum integriert sind.

Neu zustande gekommene Kooperationen haben Vorteile in der Bewertung.

Wie viel wird gefördert?

Die Projekte sind entsprechend den EU-Förderobergrenzen der Kategorie der industriellen Forschung zuzurechnen. Die Förderung für die Wissenschaft beträgt bei Kooperation mit Klein- und Mittelbetrieben bis zu maximal 80 % Zuschuss bezogen auf die Projekt-Gesamtdauer (max. 36 Monate)

Die Höhe der Zuschussförderung ist abhängig vom größten im Konsortium vertretenen Unternehmen. Bei Kleinunternehmen (KU) kann die Förderungshöhe bis zu 80 %, bei Mittelunternehmen (MU) bis zu 70 % und bei Großunternehmen (GU) bis zu 60 % betragen.

Beispiel: Bei Projekten mit kleinen Unternehmen können zum Beispiel Projektkosten bis maximal € 450.000,- angesetzt werden, damit eine Förderung von 80 % möglich ist.  Bei mittleren Unternehmen bei denen die Quote 70 % beträgt, sind Gesamtkosten bis zu € 514.000,- möglich, bei Großunternehmen (60 %) max. € 600.000,-. Lesen Sie hierzu auch die Beispiele im Leitfaden ab Seite 32.

Was sind die Einreichkriterien?

Der Schwerpunkt der Projektkosten (mindestens 80 %) liegt beim Forschungsinstitut bzw. bei dem/der Forscher/in. Die Unternehmen als mögliche Umsetzende der Ergebnisse beteiligen sich finanziell und durch Bereitstellung von Sach- und Arbeitsleistungen (maximal 20 %) am Vorhaben.

Wann und wo reiche ich ein?

Die Einreichung ist per eCall ab dem Ausschreibungs-Start (9. Dezember 2021, 8:00 Uhr) bis zum Ausschreibungs-Ende (30. März 2022, 12:00 Uhr) möglich.

Was brauche ich für eine Einreichung?

Der für die Ausschreibung relevante Leitfaden steht als Download zur Verfügung, die Vorlagen (zB Projektbeschreibung) direkt im eCall

Wann gibt es eine Entscheidung?

Die Vergabesitzung zur 35. Ausschreibung BRIDGE 1 findet im Rahmen der Beiratssitzung im Bereich Basisprogramme am 29. Juni 2022 statt. 

Wer entscheidet über eine Förderung?

Die Bedeutung der wissenschaftlichen Qualität und Exzellenz der Projekte sowie die Bewertung, ob es sich überwiegend um grundlagenorientierte Arbeiten handelt, wird durch externe Fachbegutachter:innen mit einer entsprechenden Qualifikation im jeweiligen Bereich der Grundlagenforschung vorgenommen. Die Bewertung des Umsetzungspotenzials erfolgt durch Expertinnen und Experten der FFG. Die abschließende Gesamtbewertung hinsichtlich aller Kriterien erfolgt unter Beachtung der beiden vorausgegangenen Fachbegutachtungen (wissenschaftlich und wirtschaftlich) durch einen Beirat, der für die Programmentwicklung und Steuerung sowie die Abgabe von Förderungsempfehlungen von der FFG gemeinsam mit dem FWF errichtet wurde.

Wie erfolgt die weitere Förderungsabwicklung?

Nach einer positiven Förderungsentscheidung bekommt der BRIDGE-Konsortialführer (das ist der wissenschaftliche Partner) den Förderungsvertrag in Form einer "Datenansicht" im eCall zur Durchsicht. Die drei Schritte zum Förderungsgeld sind:

  1. Kontrolle und Freigabe der Eckdaten vor Vertragserstellung direkt im eCall
  2. Zustellung der Verträge elektronisch signiert und digital
  3. Digitale Signatur des Förderungsvertrages auch durch Förderungsnehmende

Bei einer negativen Förderungsentscheidung erhalten Förderungswerbende ein Begründungsschreiben über den eCall zugestellt.

Vom Antrag bis zum Projektabschluss (sind alle relevanten Dokumente im eCall (zB Förderungsvertrag, Berichts-Vorlagen zur Erfüllung von Berichtspflichten) jederzeit digital abrufbar. 

Wann und wie erfolgt die Förderungsauszahlung, welche Berichtspflichten gibt es?

Die erste Rate – in der Regel 50 % der bewilligten Förderungssumme – wird nach Unterzeichnung des Förderungsvertrages ausbezahlt. Auszahlungen können an eine Auflagenerfüllung (entweder vor Vertrag oder vor der Auszahlung einer 1. Rate) geknüpft sein. Sie hängen auch mit Berichtspflichten zum Projektfortschritt zusammen (zumeist bei 2. Rate und Schlussrate bei Projektabschluss).

Wie gelange ich an weitere Informationen?

Nützen Sie die Ausschreibungsunterlagen im Download-Bereich, das eCall-Tutorial und konkrete Beratungsinformationen (zB zur eCall-Registrierung als Unternehmen in Gründung, zum Formalcheck der Jahresdaten etc.).

Sie interessieren sich für andere Förderungsmöglichkeiten der FFG? Sie haben Fragen zum eCall? Bitte wenden Sie sich an das Förderservice unter +43 (0) 57755-0, wir beraten Sie gerne.

Kontakt

Gabriele KÜSSLER
Gabriele KÜSSLER
Förderberatung

T 0043577551504
Karin RUZAK
Karin RUZAK
Förderberatung

T 0043577551507

Ausschreibungsunterlagen