FAQ Innovationsscheck mit Selbstbehalt bis 11.6.2023

Diese Seite liefert Wissenswertes zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt (de minimis-Beihilfe) in Form von Fragen und Antworten. Für weiterführende Fragen stehen Ihnen kompetente Mitarbeiter:innen unter der Hotline +43 5 7755 5000 und innovationsscheck@ffg.at zur Verfügung. Gültig und hilfreich bis 11.6.2023

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

1. Was ist ein Innovationsscheck mit Selbstbehalt und an welche Zielgruppe richtet er sich?        
2. In welcher Höhe wird der Innovationsscheck mit Selbstbehalt ausgestellt?        
3. Welche Leistungen können mit dem Innovationsscheck mit Selbstbehalt bezahlt werden?        
4. Wie oft kann der Innovationsscheck mit Selbstbehalt bezogen werden?        
5. Wie lange ist der Innovationsscheck mit Selbstbehalt gültig?        
6. Welche Richtlinien gelten für den Innovationsscheck mit Selbstbehalt?        
7. Wo kann der Innovationsscheck mit Selbstbehalt eingelöst werden?        
8. Wie erfolgt der Umgang bei einer eventuellen Knappheit an Innovationsschecks?        
9. Der Innovationsscheck mit Selbstbehalt und de minimis?        
10. Wird die Umsatzsteuer gefördert?

Förderkriterien

1. Die Leistungen können sein        
2. Nicht förderbar sind        
3. Formale Voraussetzungen

Einreichung und Abwicklung

So beantragen Sie den Innnovationsscheck mit Selbstbehalt

ALLGEMEIN

1. Was ist ein Innovationsscheck mit Selbstbehalt und an welche Zielgruppe richtet er sich?

Der Innovationsscheck mit Selbstbehalt ist ein Förderinstrument der FFG für Klein- und Mittelunter­nehmen (KMU) mit Betriebsstätte und/oder Forschungsstandort in Österreich.

2. In welcher Höhe wird der Innovationsscheck mit Selbstbehalt ausgestellt?

Der Innovationsscheck mit Selbstbehalt wird in der Höhe von bis zu € 10.000,- ausgestellt. In diesem Spektrum ist der Scheck individuell nutzbar. Die Förderquote beträgt max. 80 %. Um den € 10.000,- Innovationsscheck in voller Höhe nutzen zu können, sind Projektkosten bis zu einer Höhe von € 12.500,- erforderlich. Kosten unter € 12.500,- werden aliquot unterstützt. zB Projektkosten in der Höhe von € 10.000,- werden mit € 8.000,- gefördert (Förderquote max. 80 %).

Bei vorsteuerabzugs­berechtigten Klein- und Mittelbetrieben wird die Umsatzsteuer nicht als Kostenfaktor angesetzt.

3. Welche Leistungen können mit dem Innovationsscheck mit Selbstbehalt bezahlt werden?

  • Forschungsbasierte Ideenstudien (wie beispielsweise Konzeptentwicklungen, thematisch und technologisch offene bzw. auch nicht technologische Vor- und begleitende Studien, Vorarbeiten für technologische Problemlösungen) sowie Forschungsarbeiten zur Umsetzung innovativer Ideen
  • Vorbereitungsarbeiten für ein Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (inklusive Analysen zur Vollständigkeit von technischen Lösungsansätze sowie deren Ausarbeitung)
  • Entwicklung von neuartigen Algorithmen und Methoden
  • Vorbereitung und Einleitung von patentierbaren Entwicklungen
  • Unterstützung bei der Prototypenentwicklung (zB Wissenschaftliche Begleitung bei der Durchführung von Funktionstests und anschließenden Optimierungsarbeiten) 
  • Konzepte für technisches Innovationsmanagement (proof-of-concept)

Hinweis: Die Kombination des laufenden Förderungsangebots Impact Innovation mit dem Innovationsscheck in der Höhe von bis zu € 10.000,- kann Vorteile bringen. Ergebnisse aus den förderbaren Leistungen wie Ideenstudien und Konzeptentwicklungen, Arbeiten im Bereich Innovationsmanagement bis hin zu Vorbereitungsarbeiten für F&E-Vorhaben können dann geschickt in den Antrag zu Impact Innovation einfließen. Vor allem die Abklärung in den Bereichen Problemanalyse (inkl. Empirie), Design eines Innovationsprozesses und Identifikation von Akteuren und Prozesse zum Aufbau eines Impact Assessment.

4. Wie oft kann der Innovationsscheck mit Selbstbehalt bezogen werden?

Ein Unternehmen kann einen Innovationsscheck pro Jahr erhalten. Ein Abgleich erfolgt im Zuge der Stammdatenprüfung der FFG.

5. Wie lange ist der Innovationsscheck mit Selbstbehalt gültig?

Der Innovationsscheck mit Selbstbehalt gilt ein Jahr ab Ausstellungsdatum. Die Gültigkeit von Innovationsschecks kann nicht verlängert werden.

6. Welche Richtlinien gelten für den Innovationsscheck mit Selbstbehalt?

Bei dieser neuen Förderlinie gilt der Leitfaden zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt (bis 11.6.2023). Hinweis: Seit dem 12.6.2023 gilt für die rein digitale Förderabwicklung der Leitfaden in der Version 4.0. Die den Leitfäden zugrunde liegende Richtlinie ist die FFG-KMU-Richtlinie.

7. Wo kann der Innovationsscheck mit Selbstbehalt eingelöst werden?

Potentielle Partner sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Fachhochschulen und Universitäten. Hilfestellung bei der Suche nach einem Forschungspartner bietet Ihnen die Forscher:innendatenbank zum Innovationsscheck sowie die Hotline +43(0)5 7755 5000.

8. Wie erfolgt der Umgang bei einer eventuellen Knappheit an Innovationsschecks?

Sollte die Nachfrage die aufgelegte Stückanzahl an Innovationsschecks überschreiten, so erfolgt die Vergabe nach dem „first come – first serve“ Prinzip.

9. Der Innovationsscheck mit Selbstbehalt und de minimis?

Die europarechtliche Grundlage für die Förderungsfähigkeit des Innovationsschecks bildet die VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABL. L 352/1 vom 24.12.2013, verlängert durch die VERORDNUNG (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.

Die Förderungswerbenden werden im Zuge der Antragsstellung schriftlich darauf hingewiesen, dass die in Form des Schecks gewährte Förderung eine de minimis-Beihilfe ist. Die Förderungswerbenden bestätigen im Antragsformular, dass ihre Beihilfen aus "de minimis"-Programmen in den letzten 3 Jahren die Obergrenze von insgesamt € 200.000,- nicht überschritten haben und der Definition „ein einziges Unternehmen“ nach Art.2 dieser Verordnung entsprechen. Aufgrund der de minimis-Regelung sind Innovationen im landwirtschaftlichen Bereich sowie im Bereich der Fischerei nicht mittels Innovationsscheck förderbar.

10. Wird die Umsatzsteuer gefördert?

Wenn Ihr Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat der Innovationsscheck für Ihr KMU eine schuldbefreiende Wirkung bis zu € 10.000,- für den Netto-Betrag (exklusive Steuer) der Rechnung, die von der Forschungseinrichtung an Sie nach der Leistungserbringung gelegt wird. Wenn auf der Rechnung der Forschungseinrichtung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, so ist diese von Ihnen gesondert an die Forschungseinrichtung zu überweisen.            
Wenn Ihr Unternehmen NICHT vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat der Innovationsscheck für Ihr KMU eine schuldbefreiende Wirkung bis zu € 10.000,- für den Brutto-Betrag (inklusive Steuer) der Rechnung, die von der Forschungseinrichtung an Sie nach der Leistungserbringung gelegt wird. In diesem Fall ist auch die Umsatzsteuer im Ausmaß von max. 80 % förderbar.

 

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FÖRDERKRITERIEN

1. Die Leistungen können sein

Mit dem Innovationsscheck mit Selbstbehalt können Leistungen von Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bezogen werden.

  • Forschungsbasierte Ideenstudien (wie beispielsweise Konzeptentwicklungen, thematisch und technologisch offene bzw. auch nicht technologische Vor- und begleitende Studien, Vorarbeiten für technologische Problemlösungen) sowie Forschungsarbeiten zur Umsetzung innovativer Ideen
  • Vorbereitungsarbeiten für ein Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (inklusive Analysen zur Vollständigkeit von technischen Lösungsansätze sowie deren Ausarbeitung)
  • Entwicklung von neuartigen Algorithmen und Methoden
  • Vorbereitung und Einleitung von patentierbaren Entwicklungen
  • Unterstützung bei der Prototypenentwicklung (zB wissenschaftliche Begleitung bei der Durchführung von Funktionstests und anschließenden Optimierungsarbeiten)
  • Konzepte für technisches Innovationsmanagement (proof-of-concept)

2. Nicht förderbar sind

  • Aufträge oder Evaluierungen ohne Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationscharakter sowie reine Mess- und Prüfaufträge
  • Aufträge, für deren Abwicklung die wissenschaftliche Expertise einer Forschungseinrichtung nicht erforderlich ist
  • Projektkonstellationen, bei denen die Forschungseinrichtung als Vermittler für Dritte fungiert bzw. selbst keine ausgewiesene Expertise im fachlichen Bereich besitzt
  • Investitionen in Anlagen und Betriebsmittel (Ankauf von Soft- und Hardware etc.)
  • Marktforschung (Meinungsumfragen), Marktstudien (Marktrecherchen, Konkurrenzanalysen), Marketing und Vermarktungsstudien sowie Werbung
  • Leistungen, die am freien Markt verfügbar sind und keinen wissenschaftlichen Charakter haben
  • Reine Literatur- und Patentrecherchen sowie Recherchen zum Stand der Technik
  • Erstellung von Business- und Finanzplänen
  • Standard-Trainings, Standard-Dienstleistungen
  • Besuch von Lehrveranstaltungen, Stipendien
  • Förderungsberatung und Antragserstellung
  • Vorhaben, die vor Antragsstellung in Auftrag gegeben worden sind

3. Formale Voraussetzungen

Sie sind ein kleines bzw. mittleres Unternehmen (KMU) mit Betriebsstätte und/oder Forschungsstandort in Österreich mit

  • einem Jahresumsatz 0 bis 50 Mio. Euro,
  • einer Bilanzsumme 0 bis 43 Mio. Euro,
  • Mitarbeiter:innenanzahl 0 bis 250,
  • und einer maximalen Beteiligung eines Großunternehmens von 25 %.
  • Sie haben in den vergangenen drei Steuerjahren höchstens € 200.000,- an Beihilfen aus de minimis-Programmen erhalten;
  • Gegen Ihr Unternehmen ist kein Insolvenzverfahren anhängig;
  • Sie haben in diesem Jahr noch keinen Innovationsscheck bezogen.

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EINREICHUNG UND ABWICKLUNG

So beantragen Sie den Innovationsscheck mit Selbstbehalt

  • Sie nehmen Kontakt mit der für Sie passenden einlöseberechtigten Forschungseinrichtung (FE) auf. Diese legt Ihnen ein Angebot inkl. Kostenplan für das geplante Vorhaben. Die Forscher:innendatenbank zum Innovationsscheck hilft Ihnen, potentielle Forschungspartner für Ihr Vorhaben zu finden.
  • Sie beantragen das geplante Vorhaben mittels Antrages im eCall zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt bei der FFG und legen dem Antrag das bewertbare Angebot inkl. Kostenplanung Ihres wissenschaftlichen Forschungspartners bei. Insbesondere soll dabei auch der Nutzen im Hinblick auf die Programmziele des Innovationsschecks dargestellt werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass nur Kosten des wissenschaftlichen Forschungspartners förderbare Kosten sind. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu € 10.000,-. In diesem Spektrum ist der Innovationsscheck individuell nutzbar. Die Förderintensität beträgt max. 80 % der förderbaren Projektkosten, d.h. der Scheck wird bei Projektkosten von bis zu € 12.500,- voll ausgeschöpft.
  • Nach positiver Prüfung Ihres Antrages samt Anbot und Kostenplanung erhalten Sie den Innovationsscheck.
  • Sie beauftragen die wissenschaftliche Forschungseinrichtung mit den präzise definierten Leistungen mittels Beauftragungsvertrag zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt. Die Forschungseinrichtung gibt mit Unterzeichnung dieses Beauftragungsvertrags eine Erklärung ab, den Leitfaden zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt sowie die FFG-KMU-Richtlinie zu kennen und diesen vollinhaltlich zu entsprechen.
  • Nach Projektabschluss erhalten Sie von der Forschungseinrichtung eine Gesamtrechnung über die erbrachte Leistung. 20 % der Projektkosten sind als Selbstbehalt vom Unternehmen an die Forschungseinrichtung zu bezahlen. Bis max. 80 % der förderbaren Projektkosten können Sie mit Ihrem Innovationsscheck abgelten. Ist das Unternehmen nicht zum Umsatzsteuerabzug berechtigt, so ist auch die Umsatzsteuer bis max. 80 % förderbar. 
  • Die Forschungseinrichtung erstellt den Endbericht zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt. Dieser muss von beiden Forschungspartnern unterschrieben werden. Anschließend werden folgende Dokumente zur Einlösung des Innovationsschecks von der Forschungseinrichtung an die FFG übermittelt:
  1. Original Innovationsscheck mit Selbstbehalt
  2. Endbericht zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt
  3. Beauftragungsvertrag zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt
  4. Gesamtrechnung (inklusive IBAN & BIC)
  5. Bestätigung des zeitgerechten Erhalts des 20%igen Selbstbehalts durch die FE
  6. Kopie des Fördervertrags
  • Der von beiden Seiten (Unternehmen und Forschungseinrichtung) unterzeichnete Endbericht ist nach Projektabschluss von der einlöseberechtigten Forschungseinrichtung auch im eCall der FFG mittels Einlöse-Code zum Endbericht hochzuladen. Dieser Einlöse-Code ist auf der Vorderseite des Innovationsschecks vermerkt.

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Kontakt

Marlene ZELLNER
Marlene ZELLNER
Förderberatung

T 0043577551518

KMU-Hotline