EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation

Horizon Europe

Förderquoten in % der Projektkosten

Für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen (RIA) sowie für koordinierende und unterstützende Maßnahmen (CSA) beträgt die Förderquote für alle Organisationstypen 100 Prozent der erstattungsfähigen Kosten.

Bei Innovationsmaßnahmen (IA) ist die Förderquote vom rechtlichen Status der Einrichtung abhängig. Sie beträgt für gewinnorientierte Einrichtungen 70 Prozent, für Non-Profit-Einrichtungen 100 Prozent. Als „non-profit“ gilt eine juristische Person dann, wenn sie entweder schon aufgrund ihrer Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt oder gesetzlich oder sonst rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne auszuschütten.

Die erstattungsfähigen Kosten eines Horizon Europe-Projekts setzen sich aus direkten und indirekten Kosten zusammen:

•    Die direkten Kosten, wie etwa Personalkosten, Reisekosten oder Kosten für Konsumgüter und Dienstleistungen, stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Projektdurchführung. Sie werden auf Basis der tatsächlichen Kosten oder durch verschiedene Pauschalsätze gefördert.

•    Hingegen können die indirekten Kosten, wie etwa Büromiete oder Betriebskosten, dem Projekt zwar nicht direkt zugerechnet werden, sie sind aber trotzdem für seine Umsetzung nötig. Diese auch als Gemeinkosten oder Overheads bezeichneten Kosten werden pauschal mit 25 Prozent der direkten erstattungsfähigen Kosten (abzüglich bestimmter, definierter Kosten) gefördert.

Besondere Anforderungen

In der Regel ist zur Beteiligung am Rahmenprogramm ein Konsortium aus mindestens drei voneinander unabhängigen Rechtspersonen notwendig. Jede dieser Rechtspersonen muss ihren Sitz in einem unterschiedlichen Europäischen Mitgliedstaat oder in einem mit Horizon Europe assoziierten Staat haben, jedoch muss mindestens eine Rechtsperson in dem Konsortium ihren Sitz in einem Europäischen Mitgliedstaat haben. Für manche Unterprogramme sowie Instrumente gelten abweichende Teilnahmebedingungen. Außerdem können Arbeitsprogramme und Arbeitspläne zusätzliche bzw. abweichende Bedingungen enthalten. Diese sind aus der jeweiligen Ausschreibung ersichtlich (Artikel 18 der Beteiligungsregeln).

Unter „Rechtspersonen“ sind sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen (z.B. EinzelunternehmerInnen) zu verstehen (Artikel 2 Absatz 15 der Beteiligungsregeln).

Für bestimmte Projekttypen, wie etwa ERC-Projekte, EIC-Projekte, Co-finanzierte Projekte, gelten gesonderte Teilnahmebedingungen.

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Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) ist die nationale Förderinstitution für die unternehmensnahe Forschung und Entwicklung in Österreich. Förderungen der FFG tragen maßgeblich dazu bei, neues Wissen zu generieren, neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und damit am Weltmarkt wettbewerbsfähiger zu sein.
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